R 38.1 Steuerabzug vom Arbeitslohn
R 38.2 Zufluss von Arbeitslohn
R 38.3 Einbehaltungspflicht des Arbeitgebers
R 38.4 Lohnzahlung durch Dritte
R 38.5 Lohnsteuerabzug durch Dritte
LStR 38.1 Steuerabzug vom Arbeitslohn
1 Der Lohnsteuer unterliegt
grundsätzlich jeder
von einem inländischen Arbeitgeber oder ausländischen Verleiher gezahlte
Arbeitslohn (R 38.3).
2 Es ist gleichgültig, ob es sich um laufende
oder einmalige Bezüge handelt und in welcher Form sie gewährt werden.
3 Der Arbeitgeber hat Lohnsteuer unabhängig
davon einzubehalten, ob der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veranlagt
wird oder nicht.
4 Bei laufendem Arbeitslohn
kommt es für die Beurteilung, ob Lohnsteuer einzubehalten ist, allein
auf die Verhältnisse des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums an; eine
Ausnahme gilt, wenn der sog. permanente Lohnsteuer-Jahresausgleich nach
§ 39 b Abs. 2 Satz 13[jetzt]
Satz 12 EStG durchgeführt wird (R 39 b.8).
LStR
38.2 Zufluss von Arbeitslohn
(1) 1 Der Lohnsteuerabzug setzt den
Zufluss von Arbeitslohn voraus.
2 Hat der
Arbeitgeber eine mit dem Arbeitnehmer getroffene
Lohnverwendungsabrede erfüllt, ist Arbeitslohn zugeflossen.
(2) Die besondere Regelung für die zeitliche Zuordnung des
— zugeflossenen — Arbeitslohns (§ 11
Abs. 1 Satz 4 in Verb. mit
§ 38 a Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG) bleibt unberührt.
(3) 1 Der Zufluss des Arbeitslohns
erfolgt bei einem Gutschein, der bei einem Dritten einzulösen ist,
mit Hingabe des Gutscheins, weil der Arbeitnehmer zu diesem
Zeitpunkt einen Rechtsanspruch gegenüber dem Dritten erhält.
2 Ist der Gutschein beim Arbeitgeber
einzulösen, fließt Arbeitslohn erst bei Einlösung des Gutscheins zu.
LStR 38.3 Einbehaltungspflicht des
Arbeitgebers
(1) 1 Zur Einbehaltung der
Lohnsteuer vom Arbeitslohn ist jeder inländische Arbeitgeber
verpflichtet.
2 Für die Einbehaltung
der Lohnsteuer seiner Leiharbeitnehmer hat der ausländische
Verleiher nach
§ 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG auch dann die gleichen
Pflichten wie ein inländischer Arbeitgeber zu erfüllen, wenn er
selbst nicht inländischer Arbeitgeber ist.
(2) Neben den im
§ 12 Satz 2 AO aufgeführten Einrichtungen sind
Betriebsstätten auch Landungsbrücken (Anlegestellen von
Schifffahrtsgesellschaften), Kontore und sonstige
Geschäftseinrichtungen, die dem Unternehmer oder Mitunternehmer
oder seinem ständigen Vertreter, z. B. einem Prokuristen, zur
Ausübung des Gewerbes dienen.
(3) 1 Ständiger Vertreter nach
§ 13 AO kann hiernach z. B. auch eine Person sein, die eine
Filiale leitet oder die Aufsicht über einen Bautrupp ausübt.
2 Ständiger Vertreter ist jedoch z. B.
nicht ein einzelner Monteur, der von Fall zu Fall
Montagearbeiten im Inland ausführt.
(4) 1 Bei Bauausführungen oder
Montagen ausländischer Arbeitgeber im Inland, die länger als
6 Monate (§ 12
Satz 2 Nr. 8 AO) dauern, ist der ausländische Arbeitgeber
zugleich als inländischer Arbeitgeber im Sinne des
§ 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG anzusehen, gleichgültig ob die
Bauausführung oder Montage nach dem Doppelbesteuerungsabkommen
eine Betriebsstätte begründet.
2 Begründet
die Bauausführung oder Montage nach dem anzuwendenden
Doppelbesteuerungsabkommen keine Betriebsstätte, sind die
Arbeitslöhne, die an die im Inland eingesetzten ausländischen
Arbeitnehmer gezahlt werden, in der Regel von der Lohnsteuer
freizustellen, wenn sie sich höchstens an 183 Tagen im
Kalenderjahr, bei bestimmten Doppelbesteuerungsabkommen in einem
Zwölfmonatszeitraum im Inland aufhalten.
(5) 1 In den Fällen der
Arbeitnehmerentsendung ist inländischer Arbeitgeber auch das in
Deutschland ansässige Unternehmen, das den Arbeitslohn für die
ihm geleistete Arbeit wirtschaftlich trägt.
2 Hiervon ist insbesondere dann auszugehen, wenn die von
dem anderen Unternehmen gezahlte Arbeitsvergütung dem deutschen
Unternehmen weiterbelastet wird.
3 Die
Erfüllung der Arbeitgeberpflichten setzt nicht voraus, dass das
inländische Unternehmen den Arbeitslohn im eigenen Namen und für
eigene Rechnung auszahlt.
4 Die
Lohnsteuer entsteht bereits im Zeitpunkt der Arbeitslohnzahlung
an den Arbeitnehmer, wenn das inländische Unternehmen auf Grund
der Vereinbarung mit dem ausländischen Unternehmen mit einer
Weiterbelastung rechnen kann; in diesem Zeitpunkt ist die
Lohnsteuer vom inländischen Unternehmen zu erheben.
LStR 38.4 Lohnzahlung durch Dritte
Unechte Lohnzahlung durch Dritte
(1) 1 Eine unechte
Lohnzahlung eines Dritten ist dann anzunehmen, wenn der
Dritte lediglich als Leistungsmittler fungiert.
2 Das ist z. B. der Fall, wenn der
Dritte im Auftrag des Arbeitgebers leistet oder die Stellung
einer Kasse des Arbeitgebers innehat.
3 Der
den Dritten als Leistungsmittler einsetzende Arbeitgeber
bleibt der den Arbeitslohn Zahlende und ist daher zum
Lohnsteuerabzug verpflichtet (§ 38
Abs. 1 Satz 1 EStG).
Echte Lohnzahlung durch Dritte
(2) 1 Eine echte Lohnzahlung
eines Dritten liegt dann vor, wenn dem Arbeitnehmer Vorteile
von einem Dritten eingeräumt werden, die ein Entgelt für
eine Leistung sind, die der Arbeitnehmer im Rahmen seines
Dienstverhältnisses für den Arbeitgeber erbringt.
2 In diesen Fällen hat der
Arbeitgeber die Lohnsteuer einzubehalten und die damit
verbundenen sonstigen Pflichten zu erfüllen, wenn er weiß
oder erkennen kann, dass derartige Vergütungen erbracht
werden (§ 38
Abs. 1 Satz 3 EStG).
3 Die dem
Arbeitgeber bei der Lohnzahlung durch Dritte auferlegte
Lohnsteuerabzugspflicht erfordert, dass dieser seine
Arbeitnehmer auf ihre gesetzliche Verpflichtung (§ 38
Abs. 4 Satz 3 EStG) hinweist, ihm am Ende des jeweiligen
Lohnzahlungszeitraums die von einem Dritten gewährten Bezüge
anzugeben.
4 Kommt der
Arbeitnehmer seiner Angabepflicht nicht nach und kann der
Arbeitgeber bei der gebotenen Sorgfalt aus seiner Mitwirkung
an der Lohnzahlung des Dritten oder aus der
Unternehmensverbundenheit mit dem Dritten erkennen, dass der
Arbeitnehmer zu Unrecht keine Angaben macht oder seine
Angaben unzutreffend sind, hat der Arbeitgeber die ihm
bekannten Tatsachen zur Lohnzahlung von 3. Seite dem
Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen (§ 38
Abs. 4 Satz 3 2. Halbsatz EStG).
5 Die
Anzeige hat unverzüglich zu erfolgen.
LStR 38.5 Lohnsteuerabzug durch
Dritte
1 Die Übertragung der
Arbeitgeberpflichten nach
§ 38 Abs. 3 a Satz 2 ff. EStG auf einen Dritten kann
vom Finanzamt auf schriftlichen Antrag zugelassen
werden.
2 Die Zustimmung kann
nur erteilt werden, wenn der Dritte für den gesamten
Arbeitslohn des Arbeitnehmers die
Lohnsteuerabzugsverpflichtung übernimmt.
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