R 39.1 Verfahren bei der Ausstellung der Lohnsteuerkarte
R 39.2 Änderungen und Ergänzungen der Lohnsteuerkarte
R 39.3 Nachträgliche Ausstellung von Lohnsteuerkarten
LStR 39.1 Verfahren bei der Ausstellung der
Lohnsteuerkarte
Grundlagen und Abschluss des allgemeinen Ausstellungsverfahrens
(1) 1 Die Gemeinde hat die
Lohnsteuerkarten auf Grund ihrer melderechtlichen Unterlagen, z. B.
Melderegister oder Einwohnerkartei, auszustellen.
2 In
der Anschrift des Arbeitnehmers muss der Familienname eindeutig
erkennbar sein; ist der Familienname zuerst angegeben, wird er durch ein
Komma von dem/den Vornamen getrennt.
3 Die
Eintragung eines Künstlernamens ist möglich, sofern er in den
melderechtlichen Unterlagen enthalten ist.
4 Die
Lohnsteuerkarten sind nach der Ausstellung den Arbeitnehmern zu
übermitteln.
5 Die Ausstellung und
Übermittlung der Lohnsteuerkarten ist so durchzuführen, dass sich die
Lohnsteuerkarten spätestens am 31. 10. im Besitz der Arbeitnehmer
befinden.
6 Der Tag der Ausstellung der
Lohnsteuerkarte ist auf der Lohnsteuerkarte zu vermerken.
Antrag auf Änderung
(2) Ein einmal gestellter Antrag auf Eintragung einer
ungünstigeren Steuerklasse oder Zahl der Kinderfreibeträge auf der
Lohnsteuerkarte ist auch bei der Ausstellung der Lohnsteuerkarten für
die Folgejahre solange zu berücksichtigen, bis er widerrufen wird.
Bescheinigung von Kindern
(3) 1 Kinder, die nicht in der Wohnung
des Arbeitnehmers gemeldet sind, darf die Gemeinde nur berücksichtigen,
1. |
wenn ihr für dieses Kind eine steuerliche
Lebensbescheinigung (R 39.2
Abs. 6) vorgelegen hat, die nicht älter als 3 Jahre ist, oder
|
2. |
wenn der Gemeinde durch das Finanzamt die
Berücksichtigung dieses Kindes für das vorangegangene oder das
davor liegende Kalenderjahr nach
R 39.2 Abs. 10 Nr. 1 angezeigt worden ist oder
|
3. |
wenn das Kind in den letzten 2 Jahren vor dem Beginn
des Kalenderjahres aus der inländischen Wohnung eines
Elternteils in die inländische Wohnung des anderen Elternteils
umgezogen ist und der Gemeinde eine Rückmeldung vorgelegen hat.
|
2 Soweit die Gemeinde keine
Kinderfreibeträge einzutragen hat, sind 2 Striche “——” anzubringen.
Bescheinigung der Religionsgemeinschaft
(4) 1 Aus den Angaben auf der
Lohnsteuerkarte müssen die Religionsgemeinschaften erkennbar sein, die
die Erhebung der Kirchensteuer den Finanzbehörden übertragen haben und
die Anspruch auf die im Einzelfall einzubehaltende Kirchensteuer haben.
2 Es sind die folgenden Abkürzungen zu
verwenden:
ev = evangelisch (protestantisch),
rk = römisch-katholisch,
ak = altkatholisch.
3 Die für die Finanzverwaltung
zuständigen obersten Landesbehörden sowie die vorgesetzte Behörde können
weitere Abkürzungen zulassen.
4 Ist keine
Kirchensteuer einzubehalten, sind 2 Striche “——” einzutragen.
5 Bei nicht dauernd getrennt lebenden
Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, ist das
Kirchensteuermerkmal für den Ehegatten nur bei konfessionsverschiedenen
Eheleuten anzugeben; bei konfessionsgleichen und bei
glaubensverschiedenen Eheleuten ist das Kirchensteuermerkmal für den
Ehegatten nicht zu bescheinigen.
Eintragung des Gemeindeschlüssels und der Nummer des Finanzamts
(5) Auf der Lohnsteuerkarte ist neben der Gemeinde auch ihr
amtlicher Gemeindeschlüssel (AGS) und außer der Bezeichnung des
Finanzamts auch dessen 4-stellige Nummer nach dem bundeseinheitlichen
Finanzamtsschlüssel anzugeben.
Eintragung der Pauschbeträge für behinderte Menschen und
Hinterbliebene
(6) 1 Für die Eintragung der
Pauschbeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene sind den
Gemeinden von dem zuständigen Finanzamt die betreffenden Arbeitnehmer
und die erforderlichen Merkmale mitzuteilen.
2 Bei
der Eintragung sind geeignete Vorkehrungen gegen unbefugte Änderungen zu
treffen und sowohl die Gemeinde als auch das Datum der Eintragung
anzugeben; eine Unterschrift ist entbehrlich, wenn die Eintragungen
maschinell vorgenommen werden.
Ausstellung von Lohnsteuerkarten mit den Steuerklassen V und VI
(7) 1 Auf Lohnsteuerkarten, auf denen
die Steuerklasse V oder VI bescheinigt wird, ist die Zahl der
Kinderfreibeträge nicht anzugeben; dagegen ist die Religionsgemeinschaft
zu bezeichnen.
2 Im Übrigen kann die Gemeinde
bereits im Rahmen des allgemeinen Ausstellungsverfahrens eine
Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse V oder VI ausstellen, wenn für den
Arbeitnehmer auch im Vorjahr eine Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse V
oder VI ausgestellt worden ist.
Ausstellung von Lohnsteuerkarten für Gefangene und Haftentlassene
(8) 1 Wenn ein Gefangener oder
Haftentlassener, der unter der Anschrift der Justizvollzugsanstalt (JVA)
gemeldet ist, vermeiden will, dass seine Lohnsteuerkarte die Anschrift
der JVA enthält, kann er auf die Ausstellung der Lohnsteuerkarte im
allgemeinen Ausstellungsverfahren verzichten.
2 Beantragt
er nach der Haftentlassung eine Lohnsteuerkarte, ist deren nachträgliche
Ausstellung, für die nach wie vor die Gemeinde örtlich zuständig ist, in
deren Bezirk sich die JVA befindet, mit der Anmeldung bei der
1. Wohnsitzgemeinde nach der Haftentlassung in der Weise zu verbinden,
dass die neue Meldeadresse eingetragen wird.
Verpflichtung der Gemeinde und des Arbeitnehmers
(9) 1 Die Gemeinde hat den Abschluss der
Übermittlung der Lohnsteuerkarten öffentlich bekannt zu machen mit der
Aufforderung, die Ausstellung etwa fehlender Lohnsteuerkarten zu
beantragen.
2 Der Arbeitnehmer hat vor Beginn
des Kalenderjahres oder vor Beginn eines Dienstverhältnisses bei der
zuständigen Gemeinde die Ausstellung einer Lohnsteuerkarte zu
beantragen, wenn ihm die Lohnsteuerkarte nicht im Rahmen des allgemeinen
Ausstellungsverfahrens zugegangen ist.
3 Die
Gemeinde hat einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen
schriftlichen Bescheid zu erteilen, wenn dem Antrag des Arbeitnehmers
auf Ausstellung der Lohnsteuerkarte nicht entsprochen wird (§ 39
Abs. 6 Satz 1 EStG).
Verzeichnis der ausgestellten Lohnsteuerkarten
(10) 1 Die Gemeinde hat über die von ihr
ausgestellten Lohnsteuerkarten in geeigneter Form ein Verzeichnis zu
führen, in das der Tag der Ausstellung der Lohnsteuerkarte und die auf
der Lohnsteuerkarte vorgenommenen Eintragungen enthalten sein müssen.
2 Das Verzeichnis ist dem örtlich zuständigen
Finanzamt auf Verlangen vorzulegen.
Sicherheitsmaßnahmen
(11) 1 Aus Sicherheitsgründen sind alle
Lohnsteuerkarten, die nicht mit elektronischen
Datenverarbeitungsanlagen, Lochkartenanlagen oder Adressiermaschinen
ausgestellt werden, mit dem Dienstsiegel der ausstellenden Gemeinde und
einer Unterschrift zu versehen; der Eindruck eines Dienstsiegels und
einer faksimilierten Unterschrift auf der Lohnsteuerkarte ist nicht
zulässig.
2 Für die Aufbewahrung der
Lohnsteuerkartenvordrucke haben die Gemeinden besondere
Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.
3 Ein
Restbestand an Lohnsteuerkartenvordrucken ist unverzüglich nach Ablauf
des Jahres, für das die Lohnsteuerkarten gelten, zu vernichten.
LStR 39.2 Änderungen und Ergänzungen der
Lohnsteuerkarte
Änderung unrichtiger Eintragungen
(1) 1 Eintragungen auf der
Lohnsteuerkarte, denen die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres
zugrunde zu legen waren und die unrichtig sind, sind auf Antrag zu
ändern.
2 Die in
§ 39 Abs. 5 EStG vorgeschriebene Antragsfrist gilt nur für Anträge
auf Änderungen und Ergänzungen der Lohnsteuerkarte, die bei einer im
Laufe des Kalenderjahres eingetretenen Änderung der Verhältnisse
gestellt werden.
Änderung der Steuerklassen
(2) 1 Wird die Ehe eines Arbeitnehmers
durch Scheidung oder Aufhebung aufgelöst oder haben die Ehegatten die
dauernde Trennung herbeigeführt, dürfen Eintragungen auf der
Lohnsteuerkarte nicht geändert werden; es kommt nur ein
Steuerklassenwechsel nach Absatz 5 in Betracht.
2 Das
gilt nicht, wenn bei einer durch Scheidung oder Aufhebung aufgelösten
Ehe der andere Ehegatte im selben Kalenderjahr wieder geheiratet hat,
von seinem neuen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt und er und sein
neuer Ehegatte unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind; in diesen
Fällen ist die auf der Lohnsteuerkarte des nicht wieder verheirateten
Ehegatten eingetragene Steuerklasse auf Antrag in Steuerklasse III zu
ändern, wenn die Voraussetzungen des
§ 38 b Satz 2 Nr. 3 Buchst. c Doppelbuchst. aa EStG erfüllt sind.
(3) 1 Wird eine Ehe durch Tod aufgelöst,
ist auf der Lohnsteuerkarte des anderen Ehegatten auf Antrag mit Wirkung
vom Beginn des 1. auf den Todestag des Ehegatten folgenden
Kalendermonats an die Steuerklasse III zu bescheinigen.
2 Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer und
sein verstorbener Ehegatte zu Beginn oder im Laufe des Kalenderjahres
unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und nicht dauernd getrennt
gelebt haben.
(4) Die Bescheinigung der Steuerklasse II oder III in den Fällen
des
§ 1 a EStG bei unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen
Arbeitnehmern, die Staatsangehörige eines Mitgliedsstaats der EU oder
der Staaten Island, Norwegen oder Liechtenstein sind, ist dem Finanzamt
vorbehalten.
Steuerklassenwechsel
(5) 1 Bei Ehegatten, die beide
Arbeitslohn beziehen, hat die Gemeinde auf gemeinsamen Antrag der
Ehegatten die auf den Lohnsteuerkarten eingetragenen Steuerklassen wie
folgt zu ändern (Steuerklassenwechsel —§ 39
Abs. 5 Satz 3 und 4 EStG):
1. |
Ist auf den Lohnsteuerkarten beider Ehegatten die
Steuerklasse IV bescheinigt, sind diese Eintragungen auf der
Lohnsteuerkarte des einen Ehegatten in Steuerklasse III und auf
der Lohnsteuerkarte des anderen Ehegatten in Steuerklasse V zu
ändern.
|
2. |
Ist auf der Lohnsteuerkarte des einen Ehegatten die
Steuerklasse III und auf der Lohnsteuerkarte des anderen
Ehegatten die Steuerklasse V bescheinigt, sind diese
Eintragungen auf den Lohnsteuerkarten beider Ehegatten in
Steuerklasse IV zu ändern.
|
3. |
Ist auf der Lohnsteuerkarte des einen Ehegatten die
Steuerklasse III und auf der Lohnsteuerkarte des anderen
Ehegatten die Steuerklasse V bescheinigt, ist die Eintragung der
Steuerklasse III auf der Lohnsteuerkarte des einen Ehegatten in
Steuerklasse V und die Eintragung der Steuerklasse V auf der
Lohnsteuerkarte des anderen Ehegatten in Steuerklasse III zu
ändern.
|
2 Ein Steuerklassenwechsel darf
frühestens mit Wirkung vom Beginn des Kalendermonats an erfolgen, der
auf die Antragstellung folgt.
3 Der Antrag
kann nur bis zum 30. 11. des Kalenderjahres gestellt werden, für das die
Lohnsteuerkarten gelten.
4 In einem
Kalenderjahr kann jeweils nur ein Antrag gestellt werden.
5 Das gilt nicht, wenn eine Änderung der
Eintragung deshalb beantragt wird, weil ein Ehegatte keinen
steuerpflichtigen Arbeitslohn mehr bezieht oder verstorben ist, weil
sich die Ehegatten auf Dauer getrennt haben oder wenn nach einer
Arbeitslosigkeit ein Arbeitsverhältnis wieder aufgenommen wird.
6 Eine nach Erhalt der Lohnsteuerkarten, aber
vor Beginn des Kalenderjahres, für das die Lohnsteuerkarten gelten,
vorgenommene Steuerklassenänderung ist ebenso kein Steuerklassenwechsel
wie die erstmalige Änderung der Steuerklassen aus Anlass der
Eheschließung.
Änderung der Eintragungen für Kinder durch die Gemeinde;
steuerliche Lebensbescheinigung
(6) 1 Wegen der Kinder eines
Arbeitnehmers, die zu Beginn des Kalenderjahres unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig sind, das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben und die nicht in der Wohnung des Arbeitnehmers gemeldet sind, ist
eine Änderung der Lohnsteuerkarte durch die Gemeinde nur zulässig, wenn
der Arbeitnehmer eine von der Wohnsitzgemeinde des Kindes für
steuerliche Zwecke ausgestellte Lebensbescheinigung vorlegt.
2 Diese darf nicht älter als 3 Jahre sein (R 39.1
Abs. 3 Satz 1 Nr. 1).
3 Die steuerliche
Lebensbescheinigung für Kinder ist auf Antrag Personen auszustellen, die
mit dem Kind im 1. Grad verwandt sind, wenn das Kind nicht in der
Wohnung dieser Person gemeldet ist und zu Beginn des Kalenderjahres das
18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat; die Ausstellung ist in
entsprechender Anwendung des
§ 39 Abs. 1 Satz 1 EStG gebührenfrei.
4 In
die Lebensbescheinigung sind Aussagen über ein
Pflegekindschaftsverhältnis nur aufzunehmen, wenn hierüber eine
Mitteilung des Finanzamts vorliegt.
5 Zuständig
für die Ausstellung der Lebensbescheinigung ist die Gemeinde, bei der
das Kind mit (Haupt-)Wohnung gemeldet ist.
6 Die
Vordrucke für die Lebensbescheinigung werden den Gemeinden von den
Finanzämtern kostenlos zur Verfügung gestellt.
7 Die
Gemeinden können die Lebensbescheinigung auf eigene Kosten auch in
anderer Form erteilen, wenn sie die in dem Vordruckmuster geforderten
Angaben enthält.
8 Bei Ausstellung der
Lebensbescheinigung hat die Gemeinde festzustellen,
1. |
ob sie dieses Kind in einer von ihr ausgestellten
Lohnsteuerkarte mit dem Zähler 1 berücksichtigt hat
|
2. |
ob eine Mitteilung des Finanzamts über die Eintragung
des Zählers 1 für dieses Kind vorliegt (Absatz 10 Nr. 2
Buchst. b).
|
9 Ggf. hat sie im Fall des Satzes 8
Nr. 1 die Lohnsteuerkarte von Amts wegen zu ändern (§ 39
Abs. 4 Satz 3 und 4 EStG) oder im Fall des Satzes 8 Nr. 2 das Finanzamt
über die Ausstellung der Lebensbescheinigung zu unterrichten.
Änderung der Eintragungen für Kinder durch das Finanzamt
(7) 1 Die Eintragungen für Kinder sind
nach
§ 39 Abs. 3 a EStG vom Finanzamt im Abschnitt II der Lohnsteuerkarte
zu ändern
1. |
für Kinder,
a) |
die zu Beginn des Kalenderjahres das
18. Lebensjahr vollendet haben oder |
b) |
die Pflegekinder sind,
|
|
2. |
für Kinder, die zu Beginn des Kalenderjahres das
18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die nicht in der
Wohnung des Arbeitnehmers gemeldet sind, wenn der Arbeitnehmer
für dieses Kind keine Lebensbescheinigung beibringen kann,
|
3. |
wenn dem Arbeitnehmer für ein Kind statt des
Kinderfreibetrags nach
§ 32 Abs. 6 Satz 1 EStG der Kinderfreibetrag nach
§ 32 Abs. 6 Satz 2 EStG zusteht, weil
a) |
der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des
anderen Elternteils nicht zu ermitteln oder der Vater
des Kindes amtlich nicht feststellbar ist oder
|
b) |
der andere Elternteil voraussichtlich während
des ganzen Kalenderjahres nicht unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig ist oder
|
c) |
der Kinderfreibetrag des anderen Elternteils
auf den Arbeitnehmer zu übertragen ist,
|
|
4. |
wenn der Kinderfreibetrag auf den Arbeitnehmer als
Stiefelternteil oder als Großelternteil nach
§ 32 Abs. 6 Satz 7 EStG zu übertragen ist; in diesem Falle
entfällt Nummer 3 Buchst. c,
|
5. |
für nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtige
Kinder, für die dem Arbeitnehmer nicht ermäßigte
Kinderfreibeträge zustehen.
|
2 Ist wegen eines Kindes im vorstehenden
Sinne die Steuerklasse II anzuwenden, ist auch die Steuerklasse II vom
Finanzamt einzutragen.
3 Aus
Vereinfachungsgründen kann das Finanzamt nach
§ 39 Abs. 6 Satz 3 EStG auch unbeschränkt einkommensteuerpflichtige
Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eintragen,
die von der Gemeinde zu bescheinigen wären, wenn der Arbeitnehmer die
Berücksichtigung des Kindes im Rahmen seines
Lohnsteuer-Ermäßigungsantrags geltend macht.
4 Ermäßigte
Kinderfreibeträge für nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtige
Kinder sind nicht zu bescheinigen.
Vereinfachte Eintragung
(8) Bei einem Antrag nach
§ 39 Abs. 3 a Satz 2 EStG soll das Finanzamt grundsätzlich auf Einzelangaben
verzichten, es sei denn, dass konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen,
dass die Zahl der Kinderfreibeträge in der beantragten Höhe nicht in
Betracht kommen kann.
Übertragung eines Kinderfreibetrags
(9) 1 Der Zähler 1 kann bescheinigt
werden, wenn der Arbeitnehmer darlegt, dass die Voraussetzungen für die
Übertragung erfüllt sind und eine summarische Prüfung keine
Anhaltspunkte dafür ergibt, dass die Angaben des Arbeitnehmers
unzutreffend sind oder sich die Voraussetzungen im Laufe des
Kalenderjahres ändern werden.
2 Dem Finanzamt
des anderen Elternteils ist die Übertragung erst mitzuteilen, wenn sie
im Rahmen der Veranlagung des Arbeitnehmers erfolgt ist.
3 Der andere Elternteil ist berechtigt, aber
nicht verpflichtet, im Übertragungsfall seine Lohnsteuerkarte ändern zu
lassen.
Mitteilungen der Finanzämter an die Gemeinden
(10) Das Finanzamt hat
1. |
der Gemeinde, bei der der Arbeitnehmer mit
Hauptwohnung gemeldet ist, mitzuteilen, wenn es ein Kind nach
Absatz 7 Satz 1 Nr. 2 oder nach Absatz 7 Satz 3 eingetragen hat,
|
2. |
den Gemeinden, bei denen das Kind mit Wohnung gemeldet
ist, mitzuteilen, wenn es
a) |
das Kind erstmals nach Absatz 7 Satz 1 Nr. 1
Buchst. b als Pflegekind anerkannt oder abgelehnt hat
oder
|
b) |
für ein Kind, das das 18. Lebensjahr noch
nicht vollendet hat, nach Absatz 7 Satz 1 Nr. 3
Buchst. a oder b den Zähler 1 bescheinigt hat.
|
|
Zeitliche Wirkung der Eintragung
(11) 1 Die Gemeinde oder das Finanzamt
tragen[richtig]
trägt bei einer Änderung oder Ergänzung der Lohnsteuerkarte den
Zeitpunkt ein, von dem an die Änderung oder Ergänzung gilt (§ 39
Abs. 5 Satz 2 EStG).
2 Als Zeitpunkt ist der
Tag einzutragen, an dem alle Voraussetzungen für eine Änderung oder eine
Ergänzung der Lohnsteuerkarte erstmalig erfüllt waren.
3 Es darf jedoch kein Tag eingetragen werden,
der vor dem Beginn des Kalenderjahres liegt, für das die Lohnsteuerkarte
gilt.
Örtliche Zuständigkeit
(12) Bei Änderungen und Ergänzungen der Lohnsteuerkarte gilt für
die örtliche Zuständigkeit der Gemeinden Folgendes:
1. |
1 Bei unverheirateten
Arbeitnehmern und bei verheirateten Arbeitnehmern, deren
Ehegatte nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
die von ihrem Ehegatten dauernd getrennt leben, ist die Gemeinde
örtlich zuständig, in deren Bezirk der Arbeitnehmer im Zeitpunkt
der Vorlage der Lohnsteuerkarte für seine Wohnung, bei mehreren
Wohnungen für seine Hauptwohnung, gemeldet ist.
2 Ist der Arbeitnehmer für eine
Wohnung nicht gemeldet, ist die Änderung von der Gemeinde
vorzunehmen, in deren Bezirk der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der
Vorlage der Lohnsteuerkarte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
|
2. |
1 Bei verheirateten
Arbeitnehmern, deren Ehegatte unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig ist und die von ihrem Ehegatten nicht
dauernd getrennt leben, ist die Gemeinde örtlich zuständig, in
deren Bezirk die Ehegatten im Zeitpunkt der Vorlage der
Lohnsteuerkarte,
a) |
wenn sie insgesamt nur eine Wohnung haben, für
diese eine gemeinsame Wohnung,
|
b) |
wenn sie mehrere Wohnungen haben, für eine
gemeinsame Hauptwohnung
|
gemeldet sind.
2 Sind die
Ehegatten weder für eine gemeinsame Wohnung im Sinne des
Satzes 1 Buchst. a noch im Falle des Satzes 1 Buchst. b für eine
gemeinsame Hauptwohnung gemeldet, ist die Änderung von der
Gemeinde vorzunehmen, in deren Bezirk der ältere Ehegatte im
Zeitpunkt der Vorlage der Lohnsteuerkarte für seine Wohnung, bei
mehreren Wohnungen für seine Hauptwohnung, gemeldet ist. |
LStR 39.3 Nachträgliche Ausstellung von
Lohnsteuerkarten
Allgemeines
(1) 1 Die Gemeinde hat für Arbeitnehmer,
die erst im Laufe des Kalenderjahres Arbeitslohn beziehen, für das
Kalenderjahr auf Antrag nachträglich eine Lohnsteuerkarte auszustellen
und dem Arbeitnehmer auszuhändigen.
2 Nach
Ablauf des Kalenderjahres darf mit Wirkung für das abgelaufene
Kalenderjahr eine Lohnsteuerkarte nicht mehr ausgestellt werden.
3 Die §§ 38 b,
39 Abs. 2, 3, 3 a und 3 b EStG gelten auch für die nachträgliche
Ausstellung von Lohnsteuerkarten.
Ausstellung einer Lohnsteuerkarte bei Eheschließung
(2) Wird die Lohnsteuerkarte für einen Arbeitnehmer ausgestellt,
der im Laufe des Kalenderjahres geheiratet hat, kann die
Steuerklasse III aus Vereinfachungsgründen abweichend von
§ 39 Abs. 3 b Satz 1 EStG auf der Lohnsteuerkarte mit Wirkung vom
Beginn des Kalenderjahres an bescheinigt werden; Voraussetzung ist, dass
für den Ehegatten keine Lohnsteuerkarte ausgestellt worden ist.
Ausstellung einer Lohnsteuerkarte für den Ehegatten
(3) 1 Wird die Lohnsteuerkarte für den
Ehegatten eines Arbeitnehmers ausgestellt, auf dessen Lohnsteuerkarte
die Steuerklasse III bescheinigt ist, hat die Gemeinde die
Steuerklasse V zu bescheinigen.
2 Auf Antrag
der Ehegatten kann mit Wirkung vom Beginn des Kalenderjahres an die
Steuerklasse V und mit Wirkung von dem Tag an, von dem an der Ehegatte
Arbeitslohn bezieht, die Steuerklasse IV sowie die Zahl der
Kinderfreibeträge (§ 32
Abs. 1, 3 und 6,
§ 39 Abs. 3, 3 b und 4 EStG) bescheinigt werden.
3 Die Steuerklasse IV darf nur bescheinigt werden, wenn
gleichzeitig auf der Lohnsteuerkarte des anderen Ehegatten mit Wirkung
von dem Tag an, von dem sein Ehegatte Arbeitslohn bezieht, die
Steuerklasse III in die Steuerklasse IV geändert wird und der Antrag
gestellt wird, bevor der Ehegatte erstmals Arbeitslohn bezieht.
4 Wird der Antrag erst zu einem späteren
Zeitpunkt gestellt, ist auf der Lohnsteuerkarte des Ehegatten mit
Wirkung vom Beginn des Kalenderjahres an die Steuerklasse V einzutragen;
die beantragte Änderung in Steuerklasse IV ist nach den Vorschriften des
§ 39 Abs. 5 Satz 3 und 4 EStG vorzunehmen.
Ausstellung einer Lohnsteuerkarte bei Auflösung der Ehe
(4) 1 Wird die Lohnsteuerkarte für einen
Arbeitnehmer ausgestellt, dessen Ehe im Laufe des Kalenderjahres
aufgehoben oder geschieden wurde, hat die Gemeinde die Steuerklasse und
die Zahl der Kinderfreibeträge zu bescheinigen, die nach
§ 38 b [Satz 2] Nr. 3 bis 5,
§ 39 Abs. 3, 3 b und 5 EStG sowie nach vorstehendem Absatz 3 ohne
die Auflösung der Ehe maßgebend gewesen wären; dasselbe gilt, wenn die
Ehegatten im Laufe des Kalenderjahres die dauernde Trennung
herbeigeführt haben.
2 Abweichend hiervon sind
bei einem Arbeitnehmer, dessen Ehe im Laufe des Kalenderjahres
aufgehoben oder geschieden wurde, mit Wirkung vom Beginn des
Kalenderjahres an die Steuerklasse V und mit Wirkung von dem Tag an, von
dem der Arbeitnehmer Arbeitslohn bezieht, die Steuerklasse III und ggf.
die Zahl der Kinderfreibeträge zu bescheinigen, wenn der andere Ehegatte
im selben Kalenderjahr wieder geheiratet hat, von seinem neuen Ehegatten
nicht dauernd getrennt lebt und er und sein neuer Ehegatte unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig sind und wenn im Übrigen die Voraussetzungen
des
§ 38 b [Satz 2] Nr. 3 Buchst. c Doppelbuchst. aa EStG erfüllt sind.
Ausstellung einer Lohnsteuerkarte bei Tod des Ehegatten
(5) 1 Wird die Lohnsteuerkarte für einen
Arbeitnehmer ausgestellt, dessen Ehegatte im Laufe des Kalenderjahres
verstorben ist, hat die Gemeinde mit Wirkung vom Beginn des
Kalenderjahres an die Steuerklasse V und mit Wirkung vom Beginn des
ersten, auf den Todestag des Ehegatten folgenden Kalendermonats an die
Steuerklasse III und ggf. die Zahl der Kinderfreibeträge zu
bescheinigen.
2 Wurde für den verstorbenen
Ehegatten keine Lohnsteuerkarte ausgestellt, hat die Gemeinde die
Steuerklasse III und ggf. die Zahl der Kinderfreibeträge zu
bescheinigen.
3 Voraussetzung ist jeweils,
dass der Arbeitnehmer und sein verstorbener Ehegatte zu Beginn oder im
Laufe des Kalenderjahres unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und
nicht dauernd getrennt gelebt haben.
Ersatz-Lohnsteuerkarte
(6) Wird für einen Arbeitnehmer eine Ersatz-Lohnsteuerkarte
ausgestellt (§ 39
Abs. 1 Satz 3 EStG), ist sie als “Ersatz-Lohnsteuerkarte” zu
kennzeichnen.
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