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Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Steuerabzug vom Arbeitslohn 2008
Lohnsteuer-Richtlinien 2008 - LStR 2008
vom 10.12.2007 (BStBl. I Sondernummer 1)

zu EStG § 39a Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag

R 39a.1 Verfahren bei der Eintragung eines Freibetrags oder eines    
            Hinzurechnungsbetrags auf der Lohnsteuerkarte
R 39a.2 Freibetrag wegen negativer Einkünfte
R 39a.3 Freibeträge bei Ehegatten



LStR 39a.1  Verfahren bei der Eintragung eines Freibetrags oder eines
                      Hinzurechnungsbetrags auf der Lohnsteuerkarte

Allgemeines
(1) Bei einem Antrag nach § 39 a Abs. 2 Satz 5 EStG soll das Finanzamt grundsätzlich auf Einzelangaben verzichten, es sei denn, dass konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Freibetrag in der beantragten Höhe nicht in Betracht kommen kann.
 
(2) Sind die Pauschbeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene bei der Ausstellung der Lohnsteuerkarte nicht eingetragen worden (R 39.1 Abs. 6), kann die Eintragung beim örtlich zuständigen Finanzamt beantragt werden (§ 39 a Abs. 2 Satz 2 EStG).
 
(3) Soweit die Gewährung eines Freibetrags wegen der Aufwendungen für ein Kind davon abhängt, dass der Arbeitnehmer für dieses Kind einen Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder auf Kindergeld erhält[richtig] hat, ist diese Voraussetzung auch erfüllt, wenn dem Arbeitnehmer im Lohnsteuer-Abzugsverfahren ein Kinderfreibetrag zusteht, er aber nach § 39 Abs. 3 b Satz 2 EStG auf die an sich mögliche Eintragung einer Kinderfreibetragszahl für dieses Kind verzichtet hat oder Anspruch auf einen ermäßigten Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG besteht.
 
Antragsgrenze
(4) Für die Feststellung, ob die Antragsgrenze nach § 39 a Abs. 2 Satz 4 EStG überschritten wird, gilt Folgendes:
 
1. Soweit für Werbungskosten bestimmte Beträge gelten, z. B. für Verpflegungsmehraufwendungen bei Auswärtstätigkeit, für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte siehe R 9.4 bis 9.11, sind diese maßgebend.
 
2. Bei Sonderausgaben im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 1 a und 4 EStG sind die tatsächlichen Aufwendungen anzusetzen, auch wenn diese Aufwendungen geringer sind als der Pauschbetrag.
Für Sonderausgaben im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 1, 5 und 7 bis 9 EStG sind höchstens die nach diesen Vorschriften berücksichtigungsfähigen Aufwendungen anzusetzen.

 
3. Zuwendungen an politische Parteien sind als Sonderausgaben auch zu berücksichtigen, soweit eine Steuerermäßigung nach § 34 g Satz 1 Nr. 1 EStG in Betracht kommt, nicht hingegen Zuwendungen an Vereine im Sinne des § 34 g Satz 1 Nr. 2 EStG.
 
4. Bei außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG ist von den dem Grunde und der Höhe nach anzuerkennenden Aufwendungen auszugehen; bei außergewöhnlicher Belastung nach § 33 a und § 33 b Abs. 6 EStG sind dagegen nicht die Aufwendungen, sondern die wegen dieser Aufwendungen abziehbaren Beträge maßgebend.
 
5. Die in § 39 a Abs. 1 Nr. 4 und 5 EStG bezeichneten Beträge sowie Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 und 3 EStG), auch soweit sie die Vorsorgepauschale (§ 10 c Abs. 2 und 3 EStG) übersteigen, bleiben außer Betracht.
 
6. Bei Anträgen von Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, ist die Summe der für beide Ehegatten in Betracht kommenden Aufwendungen und abziehbaren Beträge zugrunde zu legen.
Die Antragsgrenze ist bei Ehegatten nicht zu verdoppeln (§ 39 a Abs. 3 Satz 2 EStG).

 
7. Ist für beschränkt antragsfähige Aufwendungen bereits ein Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen, ist bei einer Änderung dieses Freibetrags die Antragsgrenze nicht erneut zu prüfen.
 
(5) Die Antragsgrenze gilt nicht, soweit es sich um die Eintragung der in § 39 a Abs. 1 Nr. 4 bis 7 EStG bezeichneten Beträge handelt.
 
(6) Wird die Antragsgrenze überschritten oder sind Beträge im Sinne des Absatzes 5 zu berücksichtigen, hat das Finanzamt den Jahresfreibetrag festzustellen und in Worten auf der Lohnsteuerkarte einzutragen.
Außerdem ist der Zeitpunkt, von dem an die Eintragung gilt, zu vermerken.
Bei der Berechnung des Jahresfreibetrags sind Werbungskosten — mit Ausnahme der Kinderbetreuungskosten im Sinne des § 9 Abs. 5 Satz 1 in Verb. mit § 4 f EStG — nur zu berücksichtigen, soweit sie den maßgebenden Pauschbetrag für Werbungskosten nach § 9 a Satz 1 Nr. 1 EStG übersteigen, Sonderausgaben mit Ausnahme der Vorsorgeaufwendungen nur anzusetzen, soweit sie den Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10 c Abs. 1 und 4 EStG) übersteigen, und außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) nur einzubeziehen, soweit sie die zumutbare Belastung (Absatz 7) übersteigen.
Zuwendungen an politische Parteien sind auch zu berücksichtigen, soweit eine Steuerermäßigung nach § 34 g Satz 1 Nr. 1 EStG in Betracht kommt, nicht hingegen Zuwendungen an Vereine im Sinne des § 34 g Satz 1 Nr. 2 EStG.
 
Freibetrag wegen außergewöhnlicher Belastung
(7) Die zumutbare Belastung ist vom voraussichtlichen Jahresarbeitslohn des Arbeitnehmers und ggf. seines von ihm nicht dauernd getrennt lebenden, unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten gekürzt um den Altersentlastungsbetrag (§ 24 a EStG), die Freibeträge für Versorgungsbezüge (§ 19 Abs. 2 EStG) und die Werbungskosten (§§ 9, 9 a EStG) zu berechnen.
Steuerfreie Einnahmen sowie alle Bezüge, für die die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz nach den §§ 40 bis 40 b EStG erhoben wird, und etwaige weitere Einkünfte des Arbeitnehmers und seines Ehegatten bleiben außer Ansatz.
Bei der Anwendung der Tabelle in § 33 Abs. 3 EStG zählen als Kinder des Steuerpflichtigen die Kinder, für die er einen Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder auf Kindergeld erhält[richtig] hat.
Bei der zumutbaren Belastung sind auch Kinder zu berücksichtigen, für die der Arbeitnehmer nach § 39 Abs. 3 b Satz 2 EStG auf die Eintragung einer Kinderfreibetragszahl auf der Lohnsteuerkarte verzichtet hat oder Anspruch auf einen ermäßigten Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG besteht.
Ist im Kalenderjahr eine unterschiedliche Zahl von Kindern zu berücksichtigen, ist von der höheren Zahl auszugehen.
 
Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag nach § 39 a Abs. 1 Nr. 7 EStG
(8) Arbeitnehmer mit mehr als einem Dienstverhältnis, deren Arbeitslohn aus dem ersten Dienstverhältnis niedriger ist als der Betrag, bis zu dem nach der Steuerklasse des ersten Dienstverhältnisses keine Lohnsteuer zu erheben ist, können die Übertragung bis zur Höhe dieses Betrags als Freibetrag auf die Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse VI beantragen.
Dabei kann der Arbeitnehmer den zu übertragenden Betrag selbst bestimmen.
Eine Verteilung auf mehrere Lohnsteuerkarten des Arbeitnehmers ist zulässig.
Auf der 1. Lohnsteuerkarte wird in diesen Fällen ein Hinzurechnungsbetrag in Höhe der eingetragenen Freibeträge nach den Sätzen 1 bis 3 eingetragen oder ggf. mit einem Freibetrag nach § 39 a Abs. 1 Nr. 1 bis 6 und 8 EStG verrechnet.
 
Umrechnung des Jahresfreibetrags oder des Jahreshinzurechnungsbetrags
(9) Für die Umrechnung des Jahresfreibetrags in einen Freibetrag für monatliche Lohnzahlung ist der Jahresfreibetrag durch die Zahl der in Betracht kommenden Kalendermonate zu teilen.
Der Wochenfreibetrag ist mit 7/30 und der Tagesfreibetrag mit 1/30 des Monatsbetrags anzusetzen. Der sich hiernach ergebende Monatsbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag, der Wochenbetrag auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag und der Tagesbetrag auf den nächsten durch 5 teilbaren Centbetrag aufzurunden.
Die Sätze 1 bis 3 gelten für die Umrechnung des Jahreshinzurechnungsbetrags entsprechend.
 
Änderung eines eingetragenen Freibetrags oder Hinzurechnungsbetrags
(10) Ist bereits ein Jahresfreibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen und beantragt der Arbeitnehmer im Laufe des Kalenderjahres die Berücksichtigung weiterer Aufwendungen oder abziehbarer Beträge, wird der Jahresfreibetrag unter Berücksichtigung der gesamten Aufwendungen und abziehbaren Beträge des Kalenderjahres neu festgestellt und auf der Lohnsteuerkarte eingetragen; für die Berechnung des Monatsfreibetrags, Wochenfreibetrags usw. ist der Freibetrag um den Teil des bisherigen Freibetrags zu kürzen, der nach den Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte für den Zeitraum bis zur Wirksamkeit des neuen Freibetrags zu berücksichtigen war.
Der verbleibende Betrag ist auf die Zeit vom Beginn des auf die Antragstellung folgenden Kalendermonats bis zum Schluss des Kalenderjahres gleichmäßig zu verteilen.
Die Sätze 1 und 2 gelten für den Hinzurechnungsbetrag entsprechend.


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LStR 39a.2  Freibetrag wegen negativer Einkünfte

In die Ermittlung eines Freibetrags wegen negativer Einkünfte sind sämtliche Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit, Vermietung und Verpachtung, die sonstigen Einkünfte sowie negative Einkünfte aus Kapitalvermögen einzubeziehen, die der Arbeitnehmer und sein von ihm nicht dauernd getrennt lebender unbeschränkt einkommensteuerpflichtiger Ehegatte voraussichtlich erzielen werden.
Das bedeutet, dass sich der Betrag der negativen Einkünfte des Arbeitnehmers z. B. um die positiven Einkünfte des Ehegatten vermindert.
Außer Betracht bleiben stets die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und positive Einkünfte aus Kapitalvermögen.


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LStR 39a.3  Freibeträge bei Ehegatten

Werbungskosten
(1) Werbungskosten werden für jeden Ehegatten gesondert ermittelt.
Von den für den einzelnen Ehegatten ermittelten Werbungskosten ist jeweils der maßgebende Pauschbetrag für Werbungskosten nach § 9 a Satz 1 Nr. 1 EStG abzuziehen; dies gilt nicht bei Kinderbetreuungskosten im Sinne des § 9 Abs. 5 Satz 1 in Verb. mit § 4 f EStG.
 
Sonderausgaben
(2) Sonderausgaben im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1, 1 a, 4, 5 und 7 bis 9 EStG und des § 10 b EStG sind bei Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, einheitlich zu ermitteln.
Hiervon ist der Sonderausgaben-Pauschbetrag für Ehegatten abzuziehen.
Außergewöhnliche Belastungen
(3) Bei Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, genügt es für die Anwendung der §§ 33, 33 a und 33 b Abs. 6 EStG (außergewöhnliche Belastungen), dass die Voraussetzungen für die Eintragung eines Freibetrags in der Person eines Ehegatten erfüllt sind.
 
Behinderten-Pauschbetrag
(4) Für die Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrags nach § 33 b EStG ist es bei Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, unerheblich, wer von ihnen die Voraussetzungen erfüllt.
Liegen bei beiden Ehegatten die Voraussetzungen für die Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrags vor, ist für jeden Ehegatten der in Betracht kommende Pauschbetrag zu gewähren; dies gilt auch, wenn nur ein Ehegatte Arbeitnehmer ist.
 
Aufteilung des Freibetrags
(5) Bei Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, ist der Freibetrag grundsätzlich je zur Hälfte auf die Ehegatten aufzuteilen, wenn für jeden Ehegatten eine Lohnsteuerkarte ausgestellt worden ist; auf Antrag der Ehegatten ist aber eine andere Aufteilung vorzunehmen (§ 39 a Abs. 3 Satz 3 EStG).
Eine Ausnahme gilt für einen Freibetrag wegen erhöhter Werbungskosten; dieser darf nur auf der Lohnsteuerkarte des Ehegatten eingetragen werden, dem die Werbungskosten entstanden sind.
Pauschbeträge, die von der Gemeinde nach § 39 a Abs. 2 EStG eingetragen werden, dürfen abweichend von Satz 1 als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte des Ehegatten eingetragen werden, der die Voraussetzungen für den Pauschbetrag erfüllt.
Der Freibetrag bei Ehegatten ist vor der Berücksichtigung des Hinzurechnungsbetrags nach § 39 a Abs. 1 Nr. 7 EStG aufzuteilen; der Hinzurechnungsbetrag selbst darf nicht aufgeteilt werden.

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