R 39a.1 Verfahren bei der Eintragung eines Freibetrags oder eines
Hinzurechnungsbetrags auf der Lohnsteuerkarte
R 39a.2 Freibetrag wegen negativer Einkünfte
R 39a.3 Freibeträge bei Ehegatten
LStR 39a.1 Verfahren bei der Eintragung eines
Freibetrags oder eines
Hinzurechnungsbetrags auf der Lohnsteuerkarte
Allgemeines
(1) Bei einem Antrag nach
§ 39 a Abs. 2 Satz 5 EStG soll das Finanzamt grundsätzlich auf Einzelangaben
verzichten, es sei denn, dass konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen,
dass ein Freibetrag in der beantragten Höhe nicht in Betracht kommen
kann.
(2) Sind die Pauschbeträge für behinderte Menschen und
Hinterbliebene bei der Ausstellung der Lohnsteuerkarte nicht eingetragen
worden (R 39.1
Abs. 6), kann die Eintragung beim örtlich zuständigen Finanzamt
beantragt werden (§ 39 a
Abs. 2 Satz 2 EStG).
(3) Soweit die Gewährung eines Freibetrags wegen der Aufwendungen
für ein Kind davon abhängt, dass der Arbeitnehmer für dieses Kind einen
Anspruch auf einen Freibetrag nach
§ 32 Abs. 6 EStG oder auf Kindergeld
erhält[richtig]
hat, ist diese Voraussetzung auch erfüllt, wenn dem Arbeitnehmer
im Lohnsteuer-Abzugsverfahren ein Kinderfreibetrag zusteht, er aber nach
§ 39 Abs. 3 b Satz 2 EStG auf die an sich mögliche Eintragung einer
Kinderfreibetragszahl für dieses Kind verzichtet hat oder Anspruch auf
einen ermäßigten Freibetrag nach
§ 32 Abs. 6 EStG besteht.
Antragsgrenze
(4) Für die Feststellung, ob die Antragsgrenze nach
§ 39 a Abs. 2 Satz 4 EStG überschritten wird, gilt Folgendes:
1. |
Soweit für Werbungskosten bestimmte Beträge gelten,
z. B. für Verpflegungsmehraufwendungen bei Auswärtstätigkeit,
für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte siehe
R 9.4 bis
9.11, sind diese maßgebend.
|
2. |
1 Bei Sonderausgaben im
Sinne von
§ 10 Abs. 1 Nr. 1 a und 4 EStG sind die tatsächlichen
Aufwendungen anzusetzen, auch wenn diese Aufwendungen geringer
sind als der Pauschbetrag.
2 Für
Sonderausgaben im Sinne von
§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 5 und 7 bis 9 EStG sind höchstens die
nach diesen Vorschriften berücksichtigungsfähigen Aufwendungen
anzusetzen.
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3. |
Zuwendungen an politische Parteien sind als
Sonderausgaben auch zu berücksichtigen, soweit eine
Steuerermäßigung nach
§ 34 g Satz 1 Nr. 1 EStG in Betracht kommt, nicht hingegen
Zuwendungen an Vereine im Sinne des
§ 34 g Satz 1 Nr. 2 EStG.
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4. |
Bei außergewöhnlichen Belastungen nach
§ 33 EStG ist von den dem Grunde und der Höhe nach
anzuerkennenden Aufwendungen auszugehen; bei außergewöhnlicher
Belastung nach
§ 33 a und
§ 33 b Abs. 6 EStG sind dagegen nicht die Aufwendungen,
sondern die wegen dieser Aufwendungen abziehbaren Beträge
maßgebend.
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5. |
Die in
§ 39 a Abs. 1 Nr. 4 und 5 EStG bezeichneten Beträge sowie
Vorsorgeaufwendungen (§ 10
Abs. 1 Nr. 2 und 3 EStG), auch soweit sie die Vorsorgepauschale
(§ 10 c
Abs. 2 und 3 EStG) übersteigen, bleiben außer Betracht.
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6. |
1 Bei Anträgen von
Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind
und nicht dauernd getrennt leben, ist die Summe der für beide
Ehegatten in Betracht kommenden Aufwendungen und abziehbaren
Beträge zugrunde zu legen.
2 Die
Antragsgrenze ist bei Ehegatten nicht zu verdoppeln (§ 39 a
Abs. 3 Satz 2 EStG).
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7. |
Ist für beschränkt antragsfähige Aufwendungen bereits
ein Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen, ist bei
einer Änderung dieses Freibetrags die Antragsgrenze nicht erneut
zu prüfen.
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(5) Die Antragsgrenze gilt nicht, soweit es sich um die Eintragung
der in
§ 39 a Abs. 1 Nr. 4 bis 7 EStG bezeichneten Beträge handelt.
(6) 1 Wird die Antragsgrenze
überschritten oder sind Beträge im Sinne des Absatzes 5 zu
berücksichtigen, hat das Finanzamt den Jahresfreibetrag festzustellen
und in Worten auf der Lohnsteuerkarte einzutragen.
2 Außerdem
ist der Zeitpunkt, von dem an die Eintragung gilt, zu vermerken.
3 Bei der Berechnung des Jahresfreibetrags
sind Werbungskosten — mit Ausnahme der Kinderbetreuungskosten im Sinne
des
§ 9 Abs. 5 Satz 1 in Verb. mit
§ 4 f EStG — nur zu berücksichtigen, soweit sie den maßgebenden
Pauschbetrag für Werbungskosten nach
§ 9 a Satz 1 Nr. 1 EStG übersteigen, Sonderausgaben mit Ausnahme der
Vorsorgeaufwendungen nur anzusetzen, soweit sie den
Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10 c
Abs. 1 und 4 EStG) übersteigen, und außergewöhnliche Belastungen (§ 33
EStG) nur einzubeziehen, soweit sie die zumutbare Belastung (Absatz 7)
übersteigen.
4 Zuwendungen an politische
Parteien sind auch zu berücksichtigen, soweit eine Steuerermäßigung nach
§ 34 g Satz 1 Nr. 1 EStG in Betracht kommt, nicht hingegen
Zuwendungen an Vereine im Sinne des
§ 34 g Satz 1 Nr. 2 EStG.
Freibetrag wegen außergewöhnlicher Belastung
(7) 1 Die zumutbare Belastung ist vom
voraussichtlichen Jahresarbeitslohn des Arbeitnehmers und ggf. seines
von ihm nicht dauernd getrennt lebenden, unbeschränkt
einkommensteuerpflichtigen Ehegatten gekürzt um den
Altersentlastungsbetrag (§ 24 a
EStG), die Freibeträge für Versorgungsbezüge (§ 19
Abs. 2 EStG) und die Werbungskosten (§§ 9,
9 a EStG) zu berechnen.
2 Steuerfreie
Einnahmen sowie alle Bezüge, für die die Lohnsteuer mit einem
Pauschsteuersatz nach den §§ 40
bis
40 b EStG erhoben wird, und etwaige weitere Einkünfte des
Arbeitnehmers und seines Ehegatten bleiben außer Ansatz.
3 Bei der Anwendung der Tabelle in
§ 33 Abs. 3 EStG zählen als Kinder des Steuerpflichtigen die Kinder,
für die er einen Anspruch auf einen Freibetrag nach
§ 32 Abs. 6 EStG oder auf Kindergeld
erhält[richtig]
hat.
4 Bei der zumutbaren Belastung
sind auch Kinder zu berücksichtigen, für die der Arbeitnehmer nach
§ 39 Abs. 3 b Satz 2 EStG auf die Eintragung einer
Kinderfreibetragszahl auf der Lohnsteuerkarte verzichtet hat oder
Anspruch auf einen ermäßigten Freibetrag nach
§ 32 Abs. 6 EStG besteht.
5 Ist im
Kalenderjahr eine unterschiedliche Zahl von Kindern zu berücksichtigen,
ist von der höheren Zahl auszugehen.
Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag nach
§ 39 a Abs. 1 Nr. 7 EStG
(8) 1 Arbeitnehmer mit mehr als einem
Dienstverhältnis, deren Arbeitslohn aus dem ersten Dienstverhältnis
niedriger ist als der Betrag, bis zu dem nach der Steuerklasse des
ersten Dienstverhältnisses keine Lohnsteuer zu erheben ist, können die
Übertragung bis zur Höhe dieses Betrags als Freibetrag auf die
Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse VI beantragen.
2 Dabei kann der Arbeitnehmer den zu übertragenden Betrag selbst
bestimmen.
3 Eine Verteilung auf mehrere
Lohnsteuerkarten des Arbeitnehmers ist zulässig.
4 Auf
der 1. Lohnsteuerkarte wird in diesen Fällen ein Hinzurechnungsbetrag in
Höhe der eingetragenen Freibeträge nach den Sätzen 1 bis 3 eingetragen
oder ggf. mit einem Freibetrag nach
§ 39 a Abs. 1 Nr. 1 bis 6 und 8 EStG verrechnet.
Umrechnung des Jahresfreibetrags oder des
Jahreshinzurechnungsbetrags
(9) 1 Für die Umrechnung des
Jahresfreibetrags in einen Freibetrag für monatliche Lohnzahlung ist der
Jahresfreibetrag durch die Zahl der in Betracht kommenden Kalendermonate
zu teilen.
2 Der Wochenfreibetrag ist mit
7/30 und der Tagesfreibetrag mit
1/30
des Monatsbetrags anzusetzen. 3 Der sich
hiernach ergebende Monatsbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag,
der Wochenbetrag auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag und der
Tagesbetrag auf den nächsten durch 5 teilbaren Centbetrag aufzurunden.
4 Die Sätze 1 bis 3 gelten für die Umrechnung
des Jahreshinzurechnungsbetrags entsprechend.
Änderung eines eingetragenen Freibetrags oder
Hinzurechnungsbetrags
(10) 1 Ist bereits ein Jahresfreibetrag
auf der Lohnsteuerkarte eingetragen und beantragt der Arbeitnehmer im
Laufe des Kalenderjahres die Berücksichtigung weiterer Aufwendungen oder
abziehbarer Beträge, wird der Jahresfreibetrag unter Berücksichtigung
der gesamten Aufwendungen und abziehbaren Beträge des Kalenderjahres neu
festgestellt und auf der Lohnsteuerkarte eingetragen; für die Berechnung
des Monatsfreibetrags, Wochenfreibetrags usw. ist der Freibetrag um den
Teil des bisherigen Freibetrags zu kürzen, der nach den Eintragungen auf
der Lohnsteuerkarte für den Zeitraum bis zur Wirksamkeit des neuen
Freibetrags zu berücksichtigen war.
2 Der
verbleibende Betrag ist auf die Zeit vom Beginn des auf die
Antragstellung folgenden Kalendermonats bis zum Schluss des
Kalenderjahres gleichmäßig zu verteilen.
3 Die
Sätze 1 und 2 gelten für den Hinzurechnungsbetrag entsprechend.
LStR 39a.2 Freibetrag wegen negativer
Einkünfte
1 In die Ermittlung eines
Freibetrags wegen negativer Einkünfte sind sämtliche Einkünfte aus
Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit,
Vermietung und Verpachtung, die sonstigen Einkünfte sowie negative
Einkünfte aus Kapitalvermögen einzubeziehen, die der Arbeitnehmer
und sein von ihm nicht dauernd getrennt lebender unbeschränkt
einkommensteuerpflichtiger Ehegatte voraussichtlich erzielen werden.
2 Das bedeutet, dass sich der Betrag der
negativen Einkünfte des Arbeitnehmers z. B. um die positiven
Einkünfte des Ehegatten vermindert.
3 Außer
Betracht bleiben stets die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
und positive Einkünfte aus Kapitalvermögen.
LStR 39a.3 Freibeträge bei Ehegatten
Werbungskosten
(1) 1 Werbungskosten werden für
jeden Ehegatten gesondert ermittelt.
2 Von
den für den einzelnen Ehegatten ermittelten Werbungskosten ist
jeweils der maßgebende Pauschbetrag für Werbungskosten nach
§ 9 a Satz 1 Nr. 1 EStG abzuziehen; dies gilt nicht bei
Kinderbetreuungskosten im Sinne des
§ 9 Abs. 5 Satz 1 in Verb. mit
§ 4 f EStG.
Sonderausgaben
(2) 1 Sonderausgaben im Sinne
des
§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 1 a, 4, 5 und 7 bis 9 EStG und des
§ 10 b EStG sind bei Ehegatten, die beide unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben,
einheitlich zu ermitteln.
2 Hiervon
ist der Sonderausgaben-Pauschbetrag für Ehegatten abzuziehen.
Außergewöhnliche Belastungen
(3) Bei Ehegatten, die beide unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben,
genügt es für die Anwendung der §§ 33,
33 a und
33 b Abs. 6 EStG (außergewöhnliche Belastungen), dass die
Voraussetzungen für die Eintragung eines Freibetrags in der
Person eines Ehegatten erfüllt sind.
Behinderten-Pauschbetrag
(4) 1 Für die Gewährung eines
Behinderten-Pauschbetrags nach
§ 33 b EStG ist es bei Ehegatten, die beide unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben,
unerheblich, wer von ihnen die Voraussetzungen erfüllt.
2 Liegen bei beiden Ehegatten die
Voraussetzungen für die Gewährung eines
Behinderten-Pauschbetrags vor, ist für jeden Ehegatten der in
Betracht kommende Pauschbetrag zu gewähren; dies gilt auch, wenn
nur ein Ehegatte Arbeitnehmer ist.
Aufteilung des Freibetrags
(5) 1 Bei Ehegatten, die beide
unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd
getrennt leben, ist der Freibetrag grundsätzlich je zur Hälfte auf die
Ehegatten aufzuteilen, wenn für jeden Ehegatten eine
Lohnsteuerkarte ausgestellt worden ist; auf Antrag der Ehegatten
ist aber eine andere Aufteilung vorzunehmen (§ 39 a
Abs. 3 Satz 3 EStG).
2 Eine Ausnahme
gilt für einen Freibetrag wegen erhöhter Werbungskosten; dieser
darf nur auf der Lohnsteuerkarte des Ehegatten eingetragen
werden, dem die Werbungskosten entstanden sind.
3 Pauschbeträge, die von der Gemeinde
nach
§ 39 a Abs. 2 EStG eingetragen werden, dürfen abweichend von
Satz 1 als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte des Ehegatten
eingetragen werden, der die Voraussetzungen für den Pauschbetrag
erfüllt.
4 Der Freibetrag bei
Ehegatten ist vor der Berücksichtigung des Hinzurechnungsbetrags
nach
§ 39 a Abs. 1 Nr. 7 EStG aufzuteilen; der
Hinzurechnungsbetrag selbst darf nicht aufgeteilt werden.
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