R 40a.1 Kurzfristig Beschäftigte und Aushilfskräfte in der Land- und
Forstwirtschaft
R 40a.2 Geringfügig entlohnte Beschäftigte
LStR 40a.1 Kurzfristig Beschäftigte und
Aushilfskräfte in der
Land- und Forstwirtschaft
Allgemeines
(1) 1 Die Pauschalierung der Lohnsteuer
nach
§ 40 a Abs. 1 und 3 EStG ist sowohl für unbeschränkt als auch für
beschränkt einkommensteuerpflichtige Aushilfskräfte zulässig.
2 Bei der Prüfung der Voraussetzungen für die
Pauschalierung ist von den Merkmalen auszugehen, die sich für das
einzelne Dienstverhältnis ergeben.
3 Es ist
nicht zu prüfen, ob die Aushilfskraft noch in einem Dienstverhältnis zu
einem anderen Arbeitgeber steht.
4 Der
Arbeitgeber darf die Pauschalbesteuerung nachholen, solange keine
Lohnsteuerbescheinigung ausgeschrieben ist, eine Lohnsteuer-Anmeldung
noch berichtigt werden kann und noch keine Festsetzungsverjährung
eingetreten ist.
5 Der Arbeitnehmer kann
Aufwendungen, die mit dem pauschal besteuerten Arbeitslohn
zusammenhängen, nicht als Werbungskosten abziehen.
Gelegentliche Beschäftigung
(2) 1 Als gelegentliche, nicht
regelmäßig wiederkehrende Beschäftigung ist eine ohne feste
Wiederholungsabsicht ausgeübte Tätigkeit anzusehen.
2 Tatsächlich kann es zu Wiederholungen der Tätigkeit kommen.
3 Entscheidend ist, dass die erneute Tätigkeit
nicht bereits von vornherein vereinbart worden ist.
4 Es kommt dann nicht darauf an, wie oft die Aushilfskräfte
tatsächlich im Laufe des Jahres tätig werden.
5 Ob
sozialversicherungsrechtlich eine kurzfristige Beschäftigung vorliegt
oder nicht, ist für die Pauschalierung nach
§ 40 a Abs. 1 EStG ohne Bedeutung.
Unvorhersehbarer Zeitpunkt
(3) 1 § 40 a
Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG setzt voraus, dass das Dienstverhältnis dem
Ersatz einer ausgefallenen oder dem akuten Bedarf einer zusätzlichen
Arbeitskraft dient.
2 Die Beschäftigung von
Aushilfskräften, deren Einsatzzeitpunkt längere Zeit vorher feststeht,
z. B. bei Volksfesten oder Messen, kann grundsätzlich nicht als unvorhersehbar
und sofort erforderlich angesehen werden; eine andere Beurteilung ist
aber z. B. hinsichtlich solcher Aushilfskräfte möglich, deren
Einstellung entgegen dem vorhersehbaren Bedarf an Arbeitskräften
notwendig geworden ist.
Bemessungsgrundlage für die pauschale Lohnsteuer
(4) 1 Zur Bemessungsgrundlage der
pauschalen Lohnsteuer gehören alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus
der Aushilfsbeschäftigung zufließen (§ 2
LStDV).
2 Steuerfreie Einnahmen bleiben außer
Betracht. 3 Der Arbeitslohn darf für die
Ermittlung der pauschalen Lohnsteuer nicht um den
Altersentlastungsbetrag (§ 24 a
EStG) gekürzt werden.
Pauschalierungsgrenzen
(5) 1 Bei der Prüfung der
Pauschalierungsgrenzen des
§ 40 a Abs. 1 und 3 EStG ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden.
2 Pauschal besteuerte Bezüge mit Ausnahme des
§ 40 Abs. 2 Satz 2 EStG sind bei der Prüfung der
Pauschalierungsgrenzen zu berücksichtigen.
3 Zur
Beschäftigungsdauer gehören auch solche Zeiträume, in denen der
Arbeitslohn wegen Urlaubs, Krankheit oder gesetzlicher Feiertage
fortgezahlt wird.
Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft
(6) 1 Eine Pauschalierung der Lohnsteuer
nach
§ 40 a Abs. 3 EStG für Aushilfskräfte in der Land- und
Forstwirtschaft ist nur zulässig, wenn die Aushilfskräfte in einem
Betrieb im Sinne des
§ 13 Abs. 1 EStG beschäftigt werden.
2 Für
Aushilfskräfte, die in einem Gewerbebetrieb im Sinne des
§ 15 EStG tätig sind, kommt die Pauschalierung nach
§ 40 a Abs. 3 EStG selbst dann nicht in Betracht, wenn sie mit
typisch land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten beschäftigt werden;
eine Pauschalierung der Lohnsteuer ist grundsätzlich zulässig, wenn ein Betrieb,
der Land- und Forstwirtschaft betreibt, nur wegen seiner Rechtsform oder
der Abfärbetheorie (§ 15
Abs. 3 Nr. 1 EStG) als Gewerbebetrieb gilt.
3 Werden
die Aushilfskräfte zwar in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb
im Sinne des
§ 13 Abs. 1 EStG beschäftigt, üben sie aber keine typische land- und
forstwirtschaftliche Tätigkeit aus, z. B. Blumenbinder, Verkäufer, oder
sind sie abwechselnd mit typisch land- und forstwirtschaftlichen und
anderen Arbeiten betraut, z. B. auch im Gewerbebetrieb oder Nebenbetrieb
desselben Arbeitgebers tätig, ist eine Pauschalierung der Lohnsteuer
nach
§ 40 a Abs. 3 EStG nicht zulässig.
LStR 40a.2 Geringfügig entlohnte
Beschäftigte
1 Die Erhebung der einheitlichen
Pauschsteuer nach
§ 40 a Abs. 2 EStG knüpft allein an die
sozialversicherungsrechtliche Beurteilung als geringfügige
Beschäftigung an und kann daher nur dann erfolgen, wenn der
Arbeitgeber einen pauschalen Beitrag zur gesetzlichen
Rentenversicherung von 15 % bzw. 5 % (geringfügig Beschäftigte im
Privathaushalt) zu entrichten hat.
2 Die
Pauschalierung der Lohnsteuer nach
§ 40 a Abs. 2 a EStG kommt in Betracht, wenn der Arbeitgeber für
einen geringfügig Beschäftigten nach
§ 8 Abs. 1 Nr. 1,
§ 8 a SGB IV keinen pauschalen Beitrag zur gesetzlichen
Rentenversicherung zu entrichten hat (z. B. auf Grund der
Zusammenrechnung mehrerer geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse).
3 Bemessungsgrundlage für die einheitliche
Pauschsteuer (§ 40 a
Abs. 2 EStG) und den Pauschsteuersatz nach
§ 40 a Abs. 2 a EStG ist das sozialversicherungsrechtliche
Arbeitsentgelt, unabhängig davon, ob es steuerpflichtiger oder
steuerfreier Arbeitslohn ist.
4 Für
Lohnbestandteile, die nicht zum sozialversicherungsrechtlichen
Arbeitsentgelt gehören, ist die Lohnsteuerpauschalierung nach
§ 40 a Abs. 2 und 2 a EStG nicht zulässig; sie unterliegen der
Lohnsteuererhebung nach den allgemeinen Regelungen.
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