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Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Steuerabzug vom
Arbeitslohn 2008
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zu EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs | |
LStR 41b. Abschluss des LohnsteuerabzugsLohnsteuerbescheinigungen
(1) Die Lohnsteuerbescheinigung richtet sich nach
§ 41 b EStG und der im BStBl I bekannt gemachten
Datensatzbeschreibung für die elektronische Übermittlung sowie dem
entsprechenden Vordruckmuster.
Verbleib der Lohnsteuerkarten
(2) 1 Nach Ablauf des Kalenderjahres hat
der Arbeitgeber nicht ausgehändigte Lohnsteuerkarten ohne
Lohnsteuerbescheinigungen so zu vernichten, dass eine weitere Verwendung
ausgeschlossen ist.
2 Für den Fall, dass solche Lohnsteuerkarten nicht vernichtet wurden, sind sie aufzubewahren (§ 147 AO). 3 Ein Nachweis der Vernichtung der Lohnsteuerkarten ist nicht zu führen. 4 Nicht ausgehändigte Lohnsteuerkarten mit Lohnsteuerbescheinigungen sind dem Betriebsstättenfinanzamt einzureichen.
(3) Arbeitnehmer, die am Schluss des Kalenderjahres im Besitz
ihrer Lohnsteuerkarte sind, z. B. weil sie zu diesem Zeitpunkt nicht in
einem Dienstverhältnis gestanden haben, haben die Lohnsteuerkarte
spätestens bis zum Ablauf des Folgejahrs dem Finanzamt einzusenden, in
dessen Bezirk die Gemeinde liegt, die die Lohnsteuerkarte ausgestellt
hat; das gilt nicht, wenn die Lohnsteuerkarte einer
Einkommensteuererklärung beizufügen ist.
Lohnsteuerbescheinigungen von öffentlichen Kassen
(4) 1 Wird ein Arbeitnehmer, der den
Arbeitslohn im Voraus für einen Lohnzahlungszeitraum erhalten hat,
während dieser Zeit einer anderen Dienststelle zugewiesen und geht die
Zahlung des Arbeitslohns auf die Kasse dieser Dienststelle über, hat die
früher zuständige Kasse in der Lohnsteuerbescheinigung (Absatz 1) den
vollen von ihr gezahlten Arbeitslohn und die davon einbehaltene
Lohnsteuer auch dann aufzunehmen, wenn ihr ein Teil des Arbeitslohns von
der nunmehr zuständigen Kasse erstattet wird; der Arbeitslohn darf nicht
um die Freibeträge für Versorgungsbezüge (§ 19
Abs. 2 EStG) und den Altersentlastungsbetrag (§ 24 a
EStG) gekürzt werden.
2 Die nunmehr zuständige Kasse hat den der früher zuständigen Kasse erstatteten Teil des Arbeitslohns nicht in die Lohnsteuerbescheinigung aufzunehmen. |