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Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Steuerabzug vom
Arbeitslohn 2008
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zu EStG § 41c Änderung des Lohnsteuerabzugs | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
R 41c.1 Änderung des Lohnsteuerabzugs R 41c.2 Anzeigepflichten des Arbeitgebers R 41c.3 Nachforderung von Lohnsteuer LStR 41 c..1 Änderung des Lohnsteuerabzugs
(1) 1 Unabhängig von der Verpflichtung
des Arbeitgebers, nach
§ 39 c Abs. 2 EStG den Lohnsteuerabzug für den Monat Januar
erforderlichenfalls zu ändern, ist der Arbeitgeber in den in
§ 41 c Abs. 1 EStG bezeichneten Fällen zu einer Änderung des
Lohnsteuerabzugs bei der jeweils nächstfolgenden Lohnzahlung berechtigt.
2 Die Änderung ist zugunsten oder zuungunsten
des Arbeitnehmers zulässig, ohne dass es dabei auf die Höhe der zu
erstattenden oder nachträglich einzubehaltenden Steuer ankommt.
3 Für die nachträgliche Einbehaltung durch den
Arbeitgeber gilt der Mindestbetrag für die Nachforderung durch das
Finanzamt (§ 41 c
Abs. 4 Satz 2 EStG) nicht.
(2) 1 Der Arbeitgeber ist zur Änderung
des Lohnsteuerabzugs nur berechtigt, soweit die Lohnsteuer von ihm
einbehalten worden ist oder einzubehalten war.
2 Bei
Nettolöhnen (R 39 b.9)
gilt dies für die zu übernehmende Steuer. 3 Bei
Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte eines Arbeitnehmers, die auf einen
Zeitpunkt vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückwirken, wird auf die
Anzeigepflicht des Arbeitgebers (R 41 c.2)
verwiesen.
(3) 1 Die Änderung des Lohnsteuerabzugs
auf Grund rückwirkender Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte ist nicht
auf die Fälle beschränkt, in denen die Gemeinde oder das Finanzamt
Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte eines Arbeitnehmers mit Wirkung von
einem zurückliegenden Zeitpunkt an ändert oder ergänzt.
2 Die Änderung des Lohnsteuerabzugs ist ebenso
zulässig, wenn der Arbeitgeber wegen Nichtvorlage der Lohnsteuerkarte
den Lohnsteuerabzug gemäß
§ 39 c Abs. 1 EStG vorgenommen hat und der Arbeitnehmer erstmals
eine Lohnsteuerkarte vorlegt oder wenn bei Vorauszahlung des
Arbeitslohns der Geltungsbeginn einer Eintragung auf der Lohnsteuerkarte
in einen bereits abgerechneten Lohnzahlungszeitraum fällt.
3 Der Inhalt der nach
§ 39 b Abs. 6,
§ 39 c Abs. 3 und
§ 39 d Abs. 1 EStG ausgestellten Bescheinigungen ist ebenso wie die
Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte zu berücksichtigen.
(4) 1 Die Änderung des Lohnsteuerabzugs
ist, sofern der Arbeitgeber von seiner Berechtigung hierzu Gebrauch
macht, bei der nächsten Lohnzahlung vorzunehmen, die auf die Vorlage der
Lohnsteuerkarte mit den rückwirkenden Eintragungen oder das Erkennen
einer nicht vorschriftsmäßigen Lohnsteuereinbehaltung folgt.
2 Der Arbeitgeber darf in Fällen
nachträglicher Einbehaltung von Lohnsteuer die Einbehaltung nicht auf
mehrere Lohnzahlungen verteilen. 3 Die
nachträgliche Einbehaltung ist auch insoweit zulässig, als dadurch die
Pfändungsfreigrenzen unterschritten werden; wenn die nachträglich
einzubehaltende Lohnsteuer den auszuzahlenden Barlohn übersteigt, ist
die nachträgliche Einbehaltung insgesamt zu unterlassen und dem
Finanzamt eine Anzeige nach
§ 41 c Abs. 4 EStG zu erstatten.
(5) 1 Im Fall der Erstattung von
Lohnsteuer hat der Arbeitgeber die zu erstattende Lohnsteuer dem
Gesamtbetrag der von ihm abzuführenden Lohnsteuer zu entnehmen.
2 Als Antrag auf Ersatz eines etwaigen
Fehlbetrags reicht es aus, wenn in der Lohnsteueranmeldung der
Erstattungsbetrag kenntlich gemacht wird. 3 Macht
der Arbeitgeber von seiner Berechtigung zur Lohnsteuererstattung nach
§ 41 c Abs. 1 und 2 EStG keinen Gebrauch, kann der Arbeitnehmer die
Erstattung nach
§ 37 Abs. 2 AO beim Finanzamt beantragen.
(6) 1 Nach Ablauf des Kalenderjahres ist
eine Änderung des Lohnsteuerabzugs in der Weise vorzunehmen, dass die
Jahreslohnsteuer festzustellen und durch Gegenüberstellung mit der
insgesamt einbehaltenen Lohnsteuer der nachträglich einzubehaltende oder
zu erstattende Steuerbetrag zu ermitteln ist.
2 Eine
Erstattung darf aber nur im Lohnsteuer-Jahresausgleich unter den
Voraussetzungen des
§ 42 b EStG vorgenommen werden. 3 Wenn der
Arbeitgeber nach
§ 42 b Abs. 1 EStG den Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht durchführen
darf, ist auch eine Änderung des Lohnsteuerabzugs mit Erstattungsfolge
nicht möglich; der Arbeitnehmer kann in diesen Fällen die Erstattung im
Rahmen einer Veranlagung zur Einkommensteuer erreichen.
4 Soweit der Arbeitgeber auf Grund einer
Änderung des Lohnsteuerabzugs nach Ablauf des Kalenderjahres
nachträglich Lohnsteuer einbehält, handelt es sich um Lohnsteuer des
abgelaufenen Kalenderjahres, die zusammen mit der übrigen einbehaltenen
Lohnsteuer des abgelaufenen Kalenderjahres in einer Summe in der
Lohnsteuerbescheinigung zu übermitteln oder anzugeben ist.
(7) 1 Hat der Arbeitgeber die
Lohnsteuerbescheinigung übermittelt oder ausgestellt, ist eine Änderung
des Lohnsteuerabzuges nicht mehr möglich. 2 Die
bloße Korrektur eines zunächst unrichtig übermittelten Datensatzes ist
zulässig. 3 Die Anzeigeverpflichtung nach
§ 41 c Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG bleibt unberührt.
(8) 1 Bei beschränkt Steuerpflichtigen
ist auch nach Ablauf des Kalenderjahres eine Änderung des
Lohnsteuerabzugs nur für die Lohnzahlungszeiträume vorzunehmen, auf die
sich die Änderungen beziehen. 2 Eine Änderung
mit Erstattungsfolge kann in diesem Falle nur das Finanzamt durchführen
(§ 37
Abs. 2 AO).
LStR 41 c..2 Anzeigepflichten des Arbeitgebers
(1) 1 Der Arbeitgeber hat die
Anzeigepflichten nach
§ 38 Abs. 4,
§ 41 c Abs. 4 EStG unverzüglich zu erfüllen.
2 Sobald der Arbeitgeber erkennt, dass der Lohnsteuerabzug in
zu geringer Höhe vorgenommen worden ist, hat er dies dem
Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen, wenn er die Lohnsteuer nicht
nachträglich einbehalten kann oder von seiner Berechtigung hierzu
keinen Gebrauch macht; dies gilt auch bei rückwirkender
Gesetzesänderung. 3 Der Arbeitgeber hat
die Anzeige über die zu geringe Einbehaltung der Lohnsteuer ggf.
auch für die zurückliegenden 4 Kalenderjahre zu erstatten.
4 Die Anzeigepflicht besteht unabhängig
von dem Mindestbetrag (§ 41 c
Abs. 4 Satz 2 EStG) für die Nachforderung durch das Finanzamt.
(2) 1 Die Anzeige ist schriftlich zu
erstatten. 2 In ihr sind der Name und die
Anschrift des Arbeitnehmers, die auf der Lohnsteuerkarte
eingetragenen Besteuerungsmerkmale, nämlich Geburtsdatum,
Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, Kirchensteuermerkmal (R 39.1
Abs. 4) und ggf. ein Freibetrag oder Hinzurechnungsbetrag, sowie der
Anzeigegrund und die für die Berechnung einer
Lohnsteuer-Nachforderung erforderlichen Mitteilungen über Höhe und
Art des Arbeitslohns, z. B. Auszug aus dem Lohnkonto, anzugeben.
(3) 1 Das Betriebsstättenfinanzamt
hat die Anzeige an das für die Einkommensbesteuerung des
Arbeitnehmers zuständige Finanzamt weiterzuleiten, wenn es
zweckmäßig erscheint, die Lohnsteuer-Nachforderung nicht sofort
durchzuführen, z. B. weil es wahrscheinlich ist, dass der
Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veranlagt wird.
2 Das ist auch angebracht in Fällen, in denen bei Eingang der
Anzeige nicht abzusehen ist, ob sich bei Änderung des
Lohnsteuerabzugs nach Ablauf des Kalenderjahres (§ 41 c
Abs. 3 Satz 2 EStG) eine Lohnsteuer-Nachforderung ergeben wird.
LStR 41 c..3 Nachforderung von Lohnsteuer
(1) Zur Erfassung der Nachforderungsfälle, die auf einer
Änderung oder Ergänzung der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte
durch die Gemeinde beruhen, kann das Finanzamt Anweisungen
erteilen (§ 39
Abs. 6 Satz 2 EStG).
(2) In den Fällen
der[richtig] des § 38
Abs. 4 und[richtig]
und des § 41 c
Abs. 4 EStG ist das Betriebsstättenfinanzamt für die
Nachforderung dann zuständig, wenn die zu wenig erhobene
Lohnsteuer bereits im Laufe des Kalenderjahres nachgefordert
werden soll.
(3) 1 Im Falle des
§ 41 c Abs. 4 EStG gilt für die Berechnung der
nachzufordernden Lohnsteuer nach Ablauf des Kalenderjahres
R 41 c.1 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 8 Satz 1 entsprechend.
2 In anderen Fällen ist die Jahreslohnsteuer wie folgt zu ermitteln:
3 Hat der Arbeitnehmer keine
Entschädigungen und Vergütungen im Sinne des
§ 34 EStG bezogen, ist der für das zu versteuernde Einkommen
(Zeile 13) nach dem Grundtarif/Splittingtarif ermittelte
Steuerbetrag die Jahreslohnsteuer (tarifliche Einkommensteuer —§ 32 a
Abs. 1, 5 EStG).
4 Hat der Arbeitnehmer Entschädigungen und Vergütungen im Sinne des § 34 EStG bezogen, ist der Steuerbetrag für das verbleibende zu versteuernde Einkommen (Zeile 19) zuzüglich des 5fachen des Unterschiedsbetrags (Zeile 20) die Jahreslohnsteuer (tarifliche Einkommensteuer —§ 32 a Abs. 1, 5 EStG).
(4) 1 Will das Finanzamt zu
wenig einbehaltene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachfordern,
erlässt es gegen diesen einen Steuerbescheid.
2 Nach Ablauf des Kalenderjahres kommt eine Nachforderung von Lohnsteuer oder Einkommensteuer ggf. auch durch erstmalige oder geänderte Veranlagung zur Einkommensteuer in Betracht. 3 Die Nachforderung von Lohnsteuer oder Einkommensteuer erfolgt durch erstmalige oder geänderte Veranlagung zur Einkommensteuer, wenn auf der Lohnsteuerkarte ein Hinzurechnungsbetrag eingetragen ist (§ 46 Abs. 2 Nr. 2 EStG).
(5) 1 Außer im Fall des
§ 38 Abs. 4 EStG unterbleibt die Nachforderung, wenn die
nachzufordernde Lohnsteuer den Mindestbetrag nach
§ 41 c Abs. 4 Satz 2 EStG nicht übersteigt.
2 Bezieht sich die Nachforderung auf mehrere Kalenderjahre, ist für jedes Kalenderjahr gesondert festzustellen, ob der Mindestbetrag überschritten wird. 3 Treffen in einem Kalenderjahr mehrere Nachforderungsgründe zusammen, gilt der Mindestbetrag für die insgesamt nachzufordernde Lohnsteuer. |