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Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Steuerabzug vom Arbeitslohn 2008
Lohnsteuer-Richtlinien 2008 - LStR 2008
vom 10.12.2007 (BStBl. I Sondernummer 1)

zu EStG § 42b Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber
 

LStR 42 b.Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs durch den Arbeitgeber

(1) Der Arbeitgeber darf den Lohnsteuer-Jahresausgleich nur für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer durchführen,
1. die während des Ausgleichsjahres ständig in einem Dienstverhältnis gestanden haben,
 
2. die am 31. 12. des Ausgleichsjahres in seinen Diensten stehen oder zu diesem Zeitpunkt von ihm Arbeitslohn aus einem früheren Dienstverhältnis beziehen und
 
3. bei denen kein Ausschlusstatbestand nach § 42 b Abs. 1 Satz 3 und 4 EStG vorliegt.
 
In die Feststellung, ob die Voraussetzung des Satzes 1 Nr. 1 erfüllt ist, sind auch Zeiträume einzubeziehen, für die der Arbeitnehmer laufenden Arbeitslohn aus einem früheren Dienstverhältnis erhalten hat.
Beginnt oder endet die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, darf der Arbeitgeber den Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht durchführen.
 
(2) Beantragt der Arbeitnehmer, Entschädigungen oder Vergütungen für mehrjährige Tätigkeit im Sinne des § 34 EStG in den Lohnsteuer-Jahresausgleich einzubeziehen (§ 42 b Abs. 2 Satz 2 EStG), gehören die Entschädigungen und Vergütungen zum Jahresarbeitslohn, für den die Jahreslohnsteuer zu ermitteln ist.
 
(3) Bei Arbeitnehmern, für die der Arbeitgeber nach § 42 b Abs. 1 EStG einen Lohnsteuer-Jahresausgleich durchführen darf, darf der Arbeitgeber den Jahresausgleich mit der Ermittlung der Lohnsteuer für den letzten im Ausgleichsjahr endenden Lohnzahlungszeitraum zusammenfassen (§ 42 b Abs. 3 Satz 1 EStG).
Hierbei ist die Jahreslohnsteuer nach § 42 b Abs. 2 Satz 1 bis 3 EStG zu ermitteln und der Lohnsteuer, die von dem Jahresarbeitslohn erhoben worden ist, gegenüberzustellen.
Übersteigt die ermittelte Jahreslohnsteuer die erhobene Lohnsteuer, ist der Unterschiedsbetrag die Lohnsteuer, die für den letzten Lohnzahlungszeitraum des Ausgleichsjahrs einzubehalten ist.
Übersteigt die erhobene Lohnsteuer die ermittelte Jahreslohnsteuer, ist der Unterschiedsbetrag dem Arbeitnehmer zu erstatten; § 42 b Abs. 3 Satz 2 und 3 sowie Abs. 4 EStG ist hierbei anzuwenden.

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