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Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Steuerabzug vom
Arbeitslohn 2008
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zu EStG § 42b Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber | ||||||
LStR 42 b.Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs durch den Arbeitgeber
(1) 1 Der Arbeitgeber darf den
Lohnsteuer-Jahresausgleich nur für unbeschränkt
einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer durchführen,
3 Beginnt oder endet die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, darf der Arbeitgeber den Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht durchführen.
(2) Beantragt der Arbeitnehmer, Entschädigungen oder Vergütungen
für mehrjährige Tätigkeit im Sinne des
§ 34 EStG in den Lohnsteuer-Jahresausgleich einzubeziehen (§ 42 b
Abs. 2 Satz 2 EStG), gehören die Entschädigungen und Vergütungen zum
Jahresarbeitslohn, für den die Jahreslohnsteuer zu ermitteln ist.
(3) 1 Bei Arbeitnehmern, für die der
Arbeitgeber nach
§ 42 b Abs. 1 EStG einen Lohnsteuer-Jahresausgleich durchführen
darf, darf der Arbeitgeber den Jahresausgleich mit der Ermittlung der
Lohnsteuer für den letzten im Ausgleichsjahr endenden
Lohnzahlungszeitraum zusammenfassen (§ 42 b
Abs. 3 Satz 1 EStG).
2 Hierbei ist die Jahreslohnsteuer nach § 42 b Abs. 2 Satz 1 bis 3 EStG zu ermitteln und der Lohnsteuer, die von dem Jahresarbeitslohn erhoben worden ist, gegenüberzustellen. 3 Übersteigt die ermittelte Jahreslohnsteuer die erhobene Lohnsteuer, ist der Unterschiedsbetrag die Lohnsteuer, die für den letzten Lohnzahlungszeitraum des Ausgleichsjahrs einzubehalten ist. 4 Übersteigt die erhobene Lohnsteuer die ermittelte Jahreslohnsteuer, ist der Unterschiedsbetrag dem Arbeitnehmer zu erstatten; § 42 b Abs. 3 Satz 2 und 3 sowie Abs. 4 EStG ist hierbei anzuwenden. |