Dieser Text stammt   n i c h t   aus den Lohnsteuerreichtlinien.

Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer gehören grundsätzlich zu den nicht abzugsfähigen Aufwendungen. Nur noch in drei Ausnahmefällen können die Arbeitszimmer-Kosten ganz oder teilweise steuerlich abgezogen werden. Die Übersicht zeigt, unter welchen Voraussetzungen ein Steuervorteil gewährt wird:

Prüfen Sie, ob Sie die Voraussetzungen für einen der drei Ausnahmefälle erfüllen:

· Arbeitszimmer als Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit

Wer ausschließlich in seinem Arbeitszimmer seiner beruflichen Tätigkeit nachgeht, kann die daraus resultierenden Aufwendungen in tatsächlicher Höhe abziehen. Das Arbeitszimmer muss den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellen. Das heißt: Der Steuerbürger darf so gut wie nie außerhalb des Arbeitszimmers tätig sein.

· Arbeitszimmer als Teil der beruflichen Tätigkeit

Wird das Arbeitszimmer zu mehr als 50 Prozent der gesamten beruflichen Tätigkeit beansprucht, ist der steuerliche Abzug der Aufwendungen bis zu einem Betrag von 1.250 Euro im Kalenderjahr möglich.

Maßgebend ist der zeitliche Aufwand - und zwar bezogen auf den gesamten beruflich veranlassten Zeitaufwand. Sofern Sie die im Arbeitszimmer verbrachte Zeit glaubhaft machen können, dürften sich beim Steuerabzug bis 2.400 DM bzw. 1.250 Euro keine Probleme ergeben. Damit Sie aber auf jeden Fall auf der sicheren Seite sind, sollten Sie die Arbeitszeiten im Arbeitszimmer in einem Kalender notieren - oder ein "Arbeitszeiten-Buch" führen.

· Kein oder kein ausreichender Arbeitsplatz

Diese Fallgruppe kommt zum Beispiel bei Lehrern vor. Da Lehrern für Unterrichtsvorbereitung kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, können sie ihr Arbeitszimmer bis zu 1.250 Euro im Jahr absetzen.

Keine Probleme haben auch alle Außendienstmitarbeiter zu erwarten, da ihnen regelmäßig für ihre Schreibarbeiten und Abrechnungen kein Schreibtisch beim Arbeitgeber zur Verfügung steht.

Unabhängig von der Begrenzung des steuerlichen Abzuges der Kosten für ein Arbeitszimmer müssen die folgenden Voraussetzungen für die Anerkennung des Arbeitszimmers vorliegen:

· Es muss neben dem Arbeitsraum ausreichend Wohnraum vorhanden sein

Neben dem Arbeitszimmer muss dem Steuerpflichtigen noch genügend Raum zum Wohnen verbleiben. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die Grundbedürfnisse eines normalen Wohnens gedeckt sein müssen.

· Arbeitszimmer muss räumlich abgetrennt sein

Ein Arbeitszimmer innerhalb eines Wohnbereichs muss klar durch eine Tür von den übrigen Wohneinheiten getrennt sein. Eine Arbeitsecke in einem sonst privat genutzten Zimmer reicht für den Abzug der Aufwendungen als Werbungskosten nicht aus.

· Es darf sich nicht um ein Durchgangszimmer handeln

Bei einem Arbeitszimmer darf es sich nicht um ein so genanntes Durchgangszimmer handeln. Ein Durchgangszimmer ist ein Zimmer, das ständig durchquert werden muss, um andere Wohnteile zu erreichen.

Checkliste der abzugsfähigen Kosten

In der folgenden Checkliste finden Sie alle Aufwendungen, die als Arbeitszimmer-Kosten steuermindernd geltend gemacht werden können.

Wichtiger Hinweis: Kosten für Arbeitsmittel können in jedem Fall steuermindernd geltend gemacht werden. Das gilt auch dann, wenn ein Arbeitszimmer nicht oder nur in begrenzter Höhe anerkannt wird.

· Abschreibung Gebäude
· Abschreibung Einrichtung
· Abwasserkosten
· Arbeitsmittel
· Brandversicherung
· Erbpachtzinsen
· Erhaltungsaufwand
· Gardinen
· Gebäudeversicherungen
· Glasversicherung
· Grundbesitzabgaben
· Grundsteuer
· Haftpflichtversicherung
· Hausratversicherungen
· Heizungskosten
· Kaltmiete
· Lampen
· Miete (Kaltmiete + gezahlte Nebenkosten)
· Müllkosten
· Nebenkosten
· Reinigungskosten
· Renovierungskosten
· Reparaturen
· Schuldzinsen
· Sonstige Grundbesitzabgaben
· Stromkosten
· Tapeten
· Teppiche
· Versicherungen
· Vorhänge
· Wasserkosten
· Verwaltungskosten
· Zinsen

Wichtig: Die abzugsfähigen Kosten des Arbeitszimmers werden grundsätzlich nach dem Verhältnis von Wohnfläche zur Fläche des Arbeitszimmers berechnet. Soweit möglich, kann eine direkte Zuordnung vorgenommen werden.
 

Mit den folgenden vier grundsätzlichen Fragen haben sich die Steuerrichter in jüngster Zeit besonders häufig befasst:

1. Kein häusliches Arbeitszimmer?

Gelten die Einschränkungen nicht, weil es sich überhaupt nicht um ein häusliches Arbeitszimmer, sondern um einen Arbeitsraum außerhalb der Wohnung, eine Betriebsstätte oder ein Lager handelt?

Die Abzugsbeschränkungen gelten nur für häusliche Arbeitszimmer. Wer also außerhalb seiner Wohnung einen Raum ausschließlich beruflich nutzt, kann seine Kosten unbegrenzt steuermindernd absetzen. Zur Frage, ob es sich um ein häusliches Arbeitszimmer oder aber einen Arbeitsraum außerhalb der Wohnung handelt, sind zahlreiche Finanzgerichts-Urteile ergangen. Die meisten Streitfälle betreffen Arbeitsräume im Dachgeschoss, im Keller, im Anbau oder einer angemieteten Zweiwohnung.

Eine Betriebsstätte oder ein Lager ist ebenfalls kein Arbeitszimmer und fällt daher generell nicht unter die strengen Arbeitszimmer-Vorschriften. Zur Frage, ob Büro- und Praxisräume bzw. Behandlungsräume für Patienten als Betriebsstätte anzusehen sind, gibt es mehrere Urteile.

2. Schädliche private Mitbenutzung?

Welche Konsequenzen hat es, wenn ein Arbeitszimmer mit privaten Gegenständen, zum Beispiel einem Bett oder Haushaltsgegenständen ausgestattet ist? Schadet es, wenn ein Arbeitszimmer gelegentlich durchquert wird, um private Räume zu erreichen (sog. Durchgangszimmer).

Beim Bundesfinanzhof sind mehrere Finanzgerichts-Entscheidungen anhängig, in denen es um die Frage geht, ob ein Durchgangszimmer anzuerkennen ist. Die Finanzgerichte hatten dies zumeist bejaht. So ist ein Durchgangszimmer zu Bad und Toilette nicht steuerschädlich und als Arbeitszimmer anzuerkennen.

3. Mittelpunkt der Betätigung?

Ist ein Arbeitszimmer in voller Höhe steuerlich anzuerkennen, weil es den "Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung" bildet? Wo liegt der Mittelpunkt der Tätigkeit bei Außendienstmitarbeitern? Sind Nebenjob und Haupttätigkeit einheitlich zu beurteilen?

Unbegrenzt ist ein Arbeitszimmer nur abzugsfähig, wenn es den "Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung" bildet. Wann dies genau der Fall ist, regelt das Gesetz nicht. Die ganz überwiegende Meinung im Schrifttum stellt darauf ab, wo der Steuerpflichtige nach der allgemeinen Verkehrsauffassung die für seinen unternehmerischen Erfolg wesentlichen Leistungen erbringt. Voraussetzung ist demnach nicht, dass sich die gesamte Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer abspielt. Der Kernbereich der Betätigung muss jedoch im häuslichen Arbeitszimmer liegen.

Ob die das Berufsbild prägende Tätigkeit mit ihrem Kernbereich im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübt wird, ist vor allem bei Außendienstlern ohne eigenen Arbeitsplatz fraglich. Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass das Außendienstgebiet den Mittelpunkt bildet.

4. Anderer Arbeitsplatz?

Steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, so dass die Kosten für das Arbeitszimmer bis maximal 1.250 Euro abgesetzt werden können? Welche Konsequenzen hat es, wenn der "andere Arbeitsplatz" nur eingeschränkt nutzbar ist? Ist eine Aufteilung in Teiltätigkeiten vorzunehmen?

Vor allem zur eingeschränkten Nutzung des "anderen Arbeitsplatzes" gibt es zahlreiche Entscheidungen. Gleich in mehreren Urteilen geht es um die Frage, ob Schulleiter ein Arbeitszimmer geltend machen können. Schulleitern wird von der Finanzverwaltung - anders als "normalen" Lehrern - der Abzug mit dem Argument verwehrt wird, dass ein Dienstzimmer genutzt werden kann.

Der zweite große Streitpunkt ist die Aufteilung in Teiltätigkeiten. Hier ist die steuerliche Behandlung fraglich, wenn zwar grundsätzlich ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht, aber bestimmte, abgrenzbare Tätigkeiten aus objektiven Gründen nicht dort, sondern nur im Arbeitszimmer ausgeführt werden können. Ob bei einheitlicher beruflicher Tätigkeit eine Aufteilung in Teiltätigkeiten vorgenommen werden kann, wird endgültig erst der Bundesfinanzhof entscheiden, da die betreffenden Finanzgerichts-Urteile nicht rechtskräftig sind.

 

 

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