R 20. Überlassung typischer Berufskleidung (§ 3 Nr. 31 EStG) (1) 1Steuerfrei
ist nach § 3 Nr. 31 erster Halbsatz EStG nicht nur die Gestellung, sondern auch
die Übereignung typischer Berufskleidung durch den Arbeitgeber. 2Erhält
der Arbeitnehmer die Berufsbekleidung von seinem Arbeitgeber zusätzlich zum
ohnehin geschuldeten Arbeitslohn (>R 21c), so ist anzunehmen, dass es sich um
typische Berufskleidung handelt, wenn nicht das Gegenteil offensichtlich ist.
3Zur typischen Berufskleidung gehören Kleidungsstücke, die (2) 1Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 31 zweiter Halbsatz EStG beschränkt sich auf die Erstattung der Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch den beruflichen Einsatz typischer Berufskleidung in den Fällen entstehen, in denen der Arbeitnehmer z. B. nach Unfallverhütungsvorschriften, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung einen Anspruch auf Gestellung von Arbeitskleidung hat, der aus betrieblichen Gründen durch die Barvergütung abgelöst wird. 2Die Barablösung einer Verpflichtung zur Gestellung von typischer Berufskleidung ist z. B. betrieblich begründet, wenn die Beschaffung der Kleidungsstücke durch den Arbeitnehmer für den Arbeitgeber vorteilhafter ist. 3Pauschale Barablösungen sind steuerfrei, soweit sie die regelmäßigen Absetzungen für Abnutzung und die üblichen Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten der typischen Berufskleidung abgelten.
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