R 16. Erstattung von Reisekosten, Umzugskosten und
Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung außerhalb des öffentlichen
Dienstes 1Bei der Erstattung von Reisekosten dürfen die einzelnen Aufwendungsarten zusammengefasst werden; in diesem Fall ist die Erstattung steuerfrei, soweit sie die Summe der nach R 38 bis 40a zulässigen Einzelerstattungen nicht übersteigt. 2Hierbei können mehrere Reisen zusammengefasst abgerechnet werden. 3Dies gilt sinngemäß für die Erstattung von Umzugskosten und von Mehraufwendungen bei einer doppelten Haushaltsführung. 4Wegen der Höhe der steuerfrei zu belassenden Reisekostenvergütungen, Umzugskostenvergütungen oder Vergütungen von Mehraufwendungen bei einer doppelten Haushaltsführung >R 37 bis 41 und 43. R 43. Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung Doppelte Haushaltsführung (1) 1Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort übernachtet; die Anzahl der Übernachtungen ist dabei unerheblich. 2Eine doppelte Haushaltsführung liegt nicht vor, solange die auswärtige Beschäftigung nach R 37 Abs. 3 als Dienstreise anzuerkennen ist. Berufliche Veranlassung (2) 1Das Beziehen einer Zweitwohnung ist regelmäßig bei einem Wechsel des Beschäftigungsorts auf Grund einer Versetzung, des Wechsels oder der erstmaligen Begründung eines Dienstverhältnisses beruflich veranlasst. 2Beziehen beiderseits berufstätige Ehegatten am gemeinsamen Beschäftigungsort eine gemeinsame Zweitwohnung, liegt ebenfalls eine berufliche Veranlassung vor. 3Auch die Mitnahme des nicht berufstätigen Ehegatten an den Beschäftigungsort steht der beruflichen Veranlassung einer doppelten Haushaltsführung nicht entgegen. 4Bei Zuzug aus dem Ausland kann das Beziehen einer Zweitwohnung auch dann beruflich veranlasst sein, wenn der Arbeitnehmer politisches Asyl beantragt oder erhält. Eigener Hausstand (3) 1Ein eigener Hausstand setzt eine eingerichtete, den Lebensbedürfnissen entsprechende Wohnung des Arbeitnehmers voraus. 2In dieser Wohnung muss der Arbeitnehmer einen Haushalt unterhalten, das heißt, er muss die Haushaltsführung bestimmen oder wesentlich mitbestimmen. 3Es ist nicht erforderlich, dass in der Wohnung am Ort des eigenen Hausstands hauswirtschaftliches Leben herrscht, z. B. wenn der Arbeitnehmer seinen nicht berufstätigen Ehegatten an den auswärtigen Beschäftigungsort mitnimmt oder der Arbeitnehmer nicht verheiratet ist. 4Die Wohnung muss außerdem der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers sein (>R 42 Abs. 1 Satz 4 bis 8). 5Bei größerer Entfernung zwischen dieser Wohnung und der Zweitwohnung, insbesondere bei einer Wohnung im Ausland, reicht bereits eine Heimfahrt im Kalenderjahr aus, um diese als Lebensmittelpunkt anzuerkennen, wenn in der Wohnung auch bei Abwesenheit des Arbeitnehmers hauswirtschaftliches Leben herrscht, an dem sich der Arbeitnehmer sowohl durch persönliche Mitwirkung als auch finanziell maßgeblich beteiligt. 6Bei Arbeitnehmern mit einer Wohnung in weit entfernt liegenden Ländern, z. B. Australien, Indien, Japan, Korea, Philippinen, gilt Satz 5 mit der Maßgabe, dass innerhalb von zwei Jahren mindestens eine Heimfahrt unternommen wird. Ort der Zweitwohnung (4) Eine Zweitwohnung in der Nähe des Beschäftigungsorts steht einer Zweitwohnung am Beschäftigungsort gleich. Notwendige Mehraufwendungen (6) 1Als
notwendige Mehraufwendungen wegen einer doppelten Haushaltsführung kommen in
Betracht: Notwendige Fahrtkosten (7) 1Als
notwendige Fahrtkosten sind anzuerkennen Notwendige Verpflegungsmehraufwendungen (8) 1Als notwendige Verpflegungsmehraufwendungen sind für einen Zeitraum von drei Monaten nach Bezug der Wohnung am neuen Beschäftigungsort für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer von seiner Wohnung am Lebensmittelpunkt im Sinne des Absatzes 3 abwesend ist, die bei Dienstreisen ansetzbaren Pauschbeträge anzuerkennen; dabei ist allein die Dauer der Abwesenheit von der Wohnung am Lebensmittelpunkt maßgebend. 2Ist der Tätigkeit am Beschäftigungsort eine Dienstreise an diesen Beschäftigungsort unmittelbar vorausgegangen, so ist deren Dauer auf die Dreimonatsfrist anzurechnen. 3Für den Ablauf der Dreimonatsfrist gilt R 37 Abs. 3 mit der Maßgabe, dass der Neubeginn der Dreimonatsfrist voraussetzt, dass die bisherige Zweitwohnung nicht beibehalten wurde. Notwendige Aufwendungen für die Zweitwohnung (9) 1Als notwendige Aufwendungen für die Zweitwohnung sind deren tatsächliche Kosten anzuerkennen. 2Zu den notwendigen Aufwendungen für die Zweitwohnung gehört auch die für diese Wohnung zu entrichtende Zweitwohnungssteuer. 3Steht die Zweitwohnung im Eigentum des Arbeitnehmers, so sind die Aufwendungen in der Höhe als notwendig anzusehen, in der sie der Arbeitnehmer als Mieter für eine nach Größe, Ausstattung und Lage angemessene Wohnung tragen müsste. 4Liegt der Beschäftigungsort im Ausland, so können die notwendigen Aufwendungen für die Zweitwohnung im Ausland ohne Einzelnachweis für die Dreimonatsfrist im Sinne des Absatzes 8 mit dem nach R 40 Abs. 2 maßgebenden Pauschbetrag und für die Folgezeit mit 40 % dieses Pauschbetrags je Übernachtung angesetzt werden; ein Wechsel zwischen dem Einzelnachweis der Aufwendungen und dem Ansatz der Pauschbeträge ist bei derselben doppelten Haushaltsführung innerhalb eines Kalenderjahrs nicht zulässig. Umzugskosten (10) 1Der Nachweis der Umzugskosten im Sinne des § 10 BUKG ist notwendig bei einem Umzug anlässlich der Begründung, Beendigung oder des Wechsels einer doppelten Haushaltsführung, weil dafür die Pauschalierung nicht gilt. 2Dasselbe gilt für die sonstigen Umzugsauslagen im Sinne des § 10 AUV bei Beendigung einer doppelten Haushaltsführung durch den Rückumzug eines Arbeitnehmers in das Ausland. Werbungskostenabzug oder Vergütung durch den Arbeitgeber (11) 1Die
notwendigen Mehraufwendungen nach den Absätzen 6 bis 10 können als
Werbungskosten abgezogen werden, soweit sie nicht vom Arbeitgeber nach den
folgenden Regelungen steuerfrei erstattet werden; R 39 Abs. 2 ist sinngemäß
anzuwenden. 2Die Erstattung der Mehraufwendungen bei doppelter
Haushaltsführung durch den Arbeitgeber ist nach § 3 Nr. 13 oder 16 EStG
steuerfrei, soweit keine höheren Beträge erstattet werden, als nach Satz 1 als
Werbungskosten abgezogen werden können. 3Dabei kann der Arbeitgeber
bei Arbeitnehmern in den Steuerklassen III, IV oder V ohne weiteres
unterstellen, dass sie einen eigenen Hausstand haben. 4Bei anderen
Arbeitnehmern darf der Arbeitgeber einen eigenen Hausstand nur dann anerkennen,
wenn sie schriftlich erklären, dass sie neben einer Zweitwohnung am
Beschäftigungsort außerhalb des Beschäftigungsorts einen eigenen Hausstand
unterhalten, und die Richtigkeit dieser Erklärung durch Unterschrift bestätigen.
5Diese Erklärung ist als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren. 14Das
Wahlrecht des Arbeitnehmers nach Absatz 6 hat der Arbeitgeber nicht zu beachten.
6Darüber hinaus gilt Folgendes: Arbeitnehmer ohne eigenen Hausstand mit Einsatzwechseltätigkeit (12) 1Bei Arbeitnehmern ohne eigenen Hausstand mit Einsatzwechseltätigkeit, die am Tätigkeitsort übernachten, gelten für einen Zeitraum von drei Monaten die gleichen Grundsätze wie bei Arbeitnehmern mit eigenem Hausstand und Einsatzwechseltätigkeit. 2Für den Neubeginn der Dreimonatsfrist gilt Absatz 8 Satz 3 entsprechend.
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