Merkblatt für Alleinerziehende

"Echte" Alleinerziehende mit mindestens einem Kind erhalten unter bestimmten Voraussetzungen ab dem 1.1.2004 anstelle des bisher gewährten Haushaltsfreibetrags einen neuen sogenannten "Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG)". Sie können einen Betrag von 1.308 Euro im Kalenderjahr (= 109 Euro monatlich) von der Summe ihrer Einkünfte abziehen. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ist bereits in die Lohnsteuertabelle eingearbeitet und entspricht der Steuerklasse II. Alleinerziehende mit Steuerklasse II erhalten die steuerliche Entlastung also schon während des laufenden Kalenderjahres durch einen geringeren Lohnsteuerabzug von ihrer Einkünften.

Die Voraussetzungen für die Gewährung des neuen Entlastungsbetrages für Alleinerziehende sind zum Teil jedoch erheblich enger als die für den ehemaligen Haushaltsfreibetrag. Sie sind im Folgenden dargestellt und müssen kumulativ vorliegen:

  1. Die oder der Alleinstehende muss mit mindestens einem Kind i.S.d. § 32 Abs. 1 EStG (also leiblichen oder angenommenen Kind, Pflegekind, Stief- oder Enkelkind) eine Haushaltsgemeinschaft in einer gemeinsamen Wohnung bilden,
     

  2. für dieses Kind muss der oder dem Alleinstehenden ein Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag zustehen,
     

  3. sowohl die oder der Alleinstehende, als auch das oben benannte Kind müssen in der gemeinsamen Wohnung mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet sein. Sofern das Kind bei mehreren Steuerpflichtigen gemeldet ist, steht der Entlastungsbetrag demjenigen Alleinstehenden zu, der das Kind tatsächlich in seinem Haushalt aufgenommen hat.

Allein stehend im Sinne des Gesetzes ist, wer nicht die Voraussetzungen für eine Ehegattenveranlagung i.S.d. § 26 EStG erfüllt, also unverheiratet ist und nicht in einer Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen Person (das kann der Kindesvater oder ein weiteres volljähriges Kind, aber auch jede andere Person sein) lebt, es sei denn, für diese "andere Person" besteht ein Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag, d.h. sie wird steuerlich noch als Kind berücksichtigt. Dies gilt ausnahmsweise auch dann, wenn diese "andere Person" Grundwehr- oder Zivildienst oder Wehrdienst bis höchstens drei Jahren leistet oder als Entwicklungshelfer tätig ist. Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung eines Entlastungsbetrages für Alleinerziehende nur zeitweise vor, besteht der Anspruch auf den Entlastungsbetrag nur anteilig für die Monate des Vorliegens der Voraussetzungen.

Beispiel:
Frau X, alleinstehend, hat drei Kinder im Alter von 10, 12 und 21 Jahren, die bei ihr gemeldet sind und auch bei ihr wohnen. Der 21-jährige Sohn befindet sich noch in einer Berufsausbildung, die zum 30.11.2004 beendet wird.

Frau X erhält für die Monate Januar bis November 2004 den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, da sie mit mindestens einem Kind unter 18 Jahren eine Haushaltsgemeinschaft bildet und ihr 21-jähriger Sohn wegen seiner Berufsausbildung noch als Kind berücksichtigt wird. Ab Dezember 2004 kann Frau X jedoch keinen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende mehr beanspruchen, da sie ab diesem Zeitpunkt "mit einer anderen Person" i.S.d. Gesetzes eine Haushaltsgemeinschaft bildet. Die steuerliche Berücksichtigung des ältesten Sohnes fällt mit Beendigung der Berufsausbildung weg und Frau X ist verpflichtet, unverzüglich ihre Lohnsteuerkarte ändern zu lassen.

Sobald eine volljährige Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet ist, wird vermutet, dass diese mit dem Steuerpflichtigen gemeinsam wirtschaftet und damit eine Haushaltsgemeinschaft bildet (die Meldung in der Wohnung ist jedoch nicht Voraussetzung für das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft). Diese Vermutung ist nicht widerlegbar, wenn der Steuerpflichtige mit der anderen Person in eheähnlicher Gemeinschaft bzw. in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt. In anderen Fällen kann die Vermutung widerlegt werden, z.B. indem die oder der Alleinerziehende und die andere Person eine gemeinsame zweifelsfreie Versicherung abgeben und Nachweise vorlegen.

Bei Heirat im Laufe des Kalenderjahrs entfallen die Voraussetzungen ab dem Zeitpunkt der Heirat. In diesem Fall ist die oder der Alleinstehende gesetzlich verpflichtet, die Steuerklasse auf seiner Lohnsteuerkarte umgehend ändern zu lassen. Bei einer Trennung oder Scheidung von Ehegatten im Laufe des Kalenderjahrs kann für dieses Kalenderjahr kein Anspruch auf den Entlastungsbetrag geltend gemacht werden, weil Ehegatten für das Jahr der Trennung die Voraussetzungen für eine Ehegattenveranlagung erfüllen. Verwitweten Alleinerziehenden wird der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende anteilig ab dem Monat des Todesfalls gewährt.

Unter welchen Voraussetzungen eine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen Person, die sich wegen Pflegebedürftigkeit nicht an der Haushaltsführung beteiligen kann (z. B. pflegebedürftiger Vater einer allein erziehenden Mutter), für die Gewährung des Entlastungsbetrages (bzw. die Steuerklasse II) unschädlich sein kann, soll noch durch ein gesondertes BMF-Schreiben geregelt werden.

Bei weiteren Fragen zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wenden Sie sich bitte an Ihr Finanzamt Hier hilft man Ihnen gerne weiter.

 

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