Haushaltsfreibetrag

Mit dem Haushaltsbegleitgesetz von 2004 war zum 01.01.2004 der Haushaltsfreibetrag für Alleinerziehende abgeschafft worden. Der dafür geschaffene sog. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24 b EStG wurde dahingehend modifiziert, dass auch Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, in die Regelung einbezogen werden.


Die Abschaffung des Haushaltsfreibetrages geht ursprünglich auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1998 zurück. Danach waren Ehepaare - denen kein Haushaltsfreibetrag zustand - gegenüber Alleinerziehenden benachteiligt. Der Gesetzgeber hatte diese Entscheidung zum Anlass genommen, den Haushaltsfreibetrag vollkommen abzuschaffen. Allerdings wurde mit dem Zweiten Gesetz zur Familienförderung der bisherige Betreuungsfreibetrag durch einen höheren Betreuungs- und Erziehungs- sowie Ausbildungsfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG ersetzt. Im Rahmen einer sog. Günstigerprüfung wird festgestellt, ob durch das Kindergeld die bezweckte Steuerfreistellung des Existenzminimums einschließlich des Betreuungsbedarfs erreicht wird; andernfalls werden die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG abgezogen. Diese Maßnahmen hatten den Haushaltsfreibetrag jedoch nicht vollständig ersetzt.
Aus gegebenem Anlass wird hingewiesen, dass mit dem sog. Entlastungsbetrag nach § 24 b EStG, die durch die Abschaffung des Haushaltsfreibetrags entfallenen Abzugsmöglichkeiten teilweise wieder aufgefangen werden. Demnach steht allein stehenden Steuerpflichtigen ein Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308 € im Kalenderjahr zu. Dieser Betrag kann von der Summe der Einkünfte abgezogen werden, wenn zum Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld gewährt wird. Dies gilt auch für Kinder, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben.
Als allein stehend gilt ein Elternteil, wenn bei ihm nicht die Voraussetzungen für eine Ehegattenveranlagung vorliegen und er keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen Person bildet.
Nach § 52 Ziff. 51 EStG muss der betreffende Arbeitnehmer gegenüber der die Lohnsteuerkarte ausstellenden Gemeinde schriftlich vor dem 20. September versichern, dass die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende vorliegen. Es wird jedoch geraten, diese Erklärung möglichst frühzeitig vor diesem Zeitpunkt abzugeben.

 

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