R 15. Heiratsbeihilfen und Geburtsbeihilfen (§ 3 Nr. 15 EStG)

1Heirats- und Geburtsbeihilfen sind einmalige oder laufende Zuwendungen in Geld oder Geldeswert. 2Bezieht ein Arbeitnehmer aus mehreren Dienstverhältnissen je eine Heirats- oder Geburtsbeihilfe, so kann er den Freibetrag für jede der Beihilfen in Anspruch nehmen. 3Erhalten Eltern, die beide Arbeitslohn beziehen, beide eine Beihilfe, so steht der Freibetrag jedem Elternteil zu, auch wenn sie bei demselben Arbeitgeber beschäftigt sind 4Bei Mehrlingsgeburten bleibt die Geburtsbeihilfe steuerfrei, soweit sie den Höchstbetrag je Kind nicht übersteigt.

 

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