Was ist der Unterschied zwischen Lohnsteuer und Einkommensteuer?
Die Lohnsteuer ist eine Erhebungsform der Einkommensteuer.
Lohnsteuer: Die Lohnsteuer ist die Steuer, die ein Arbeitnehmer auf
seinen Arbeitslohn zahlt. Der Arbeitgeber zieht sie direkt vom
Arbeitslohn ab und überweist sie an das Finanzamt (so genannter
Quellenabzug). Anders ausgedrückt: Die Lohnsteuer ist die vom
Arbeitslohn direkt abgezogene Einkommensteuer auf Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit.
Einkommensteuer: Die Einkommensteuer umfasst auch die Besteuerung aller
anderen Einkunftsarten wie Einkünfte aus selbständiger Arbeit, aus
Gewerbebetrieb, Kapitalvermögen, Renten, etc.
Wie funktioniert der Lohnsteuerabzug?
Der Arbeitgeber muss die Lohnsteuer bei jeder Lohnzahlung
einbehalten und ans Finanzamt abführen. Die Höhe der Steuer ermittelt er
in der Regel nach dem Steuertarif. Eine wichtige Rolle spielen die
individuellen Besteuerungsmerkmale des Arbeitnehmers, zum Beispiel
Familienstand, Zahl der Kinder und Kirchensteuerabzug. Die
Besteuerungsmerkmale stehen auf der Lohnsteuerkarte.
In manchen Fällen kann die Lohnsteuer auch mit pauschalen Steuersätzen
abgegolten werden, zum Beispiel bei Mini- und Aushilfsjobs.
Muss ein Arbeitnehmer beim
Lohnsteuerabzug mitwirken?
Der Arbeitnehmer muss in der Regel nur seine Lohnsteuerkarte beim
Arbeitgeber vorlegen. Auf der Lohnsteuerkarte sind individuelle Merkmale
eingetragen (Familienstand, Kinder, Kirchensteuerabzug). Diese werden in
Form von Freibeträgen und pauschal angesetzten Beträgen (so genannte
Pauschbeträge) beim Abzug der Lohnsteuer automatisch berücksichtigt.
Wichtig: Die Lohnsteuer, die beim Arbeitgeber vom
Bruttolohn abgezogen wird, ist in der Regel so bemessen, dass sie mit
der so genannten Jahreseinkommensteuer übereinstimmt. Das heißt, es wird
davon ausgegangen, dass der Arbeitnehmer seinen Bruttolohn über ein
ganzes Jahr bezieht.
Muss der Arbeitnehmer in jedem Fall eine
Einkommensteuererklärung abgeben?
Mit dem Steuerabzug ist das Besteuerungsverfahren für den
Arbeitnehmer in vielen Fällen abgeschlossen. Er muss dann keine
Steuererklärung abgeben.
Für den Arbeitnehmer kann es aber sinnvoll sein, nach Ablauf des
Kalenderjahrs eine Steuererklärung zu machen. Der Fachausdruck dafür
lautet: sich zur Einkommensteuer veranlagen zu lassen. Der Arbeitnehmer
nutzt damit die Chance, gezahlte Steuern zurück zu erhalten.
In bestimmten Fällen besteht aber die Pflicht, eine
Einkommensteuererklärung abgeben. Zum Beispiel, wenn auf der
Lohnsteuerkarte ein Freibetrag eingetragen ist (Ausnahme: keine Pflicht
zur Einkommensteuererklärung, wenn auf der Lohnsteuerkarte nur ein
Pauschbetrag für behinderte Menschen vermerkt ist) oder wenn zum
Beispiel Lohnsteuer nach den Steuerklassen V oder VI einbehalten wurde.
Wie wichtig ist die Steuerklasse?
Die Steuerklasse ist für die Höhe des Lohnsteuerabzugs besonders
wichtig. Die Steuerklasse wird von der Gemeinde auf der Lohnsteuerkarte
eingetragen.
Die Lohnsteuerkarte unterscheidet sechs Steuerklassen. Aus der
jeweiligen Steuerklasse ergeben sich unter anderem unterschiedliche
Freibeträge. Bis auf die Steuerklassenkombination bei Ehegatten besteht
kein Wahlrecht.
Wie unterscheiden sich die Steuerklassen?
Die Steuerklasse I gilt unter anderem für ledige oder
geschiedene Arbeitnehmer, auch für verheiratete, aber dauernd getrennt
lebende Ehegatten.
In die Steuerklasse II gehören seit 2004 Arbeitnehmer, bei denen
der so genannte Entlastungsbetrag für Alleinerziehende berücksichtigt
wird. (Soweit nicht die Steuerklassen III, IV und V in Betracht kommen.)
Den Entlastungsbetrag erhalten Alleinerziehende, zu deren Haushalt
mindestens ein steuerlich zu berücksichtigendes Kind gehört, für das
ihnen die Freibeträge für Kinder oder Kindergeld zustehen. Es gibt noch
weitere Voraussetzungen (siehe Frage 13).
Die Steuerklassen III, IV und V gelten für verheiratete
Arbeitnehmer.
Die Steuerklasse III ist sinnvoll, wenn ein Ehegatte der hauptsächliche
Verdiener ist. Die Steuerklasse IV macht Sinn, wenn beide Ehegatten
ungefähr gleich viel verdienen. Die Steuerklasse V gilt für den
niedriger verdienenden Ehegatten, wenn der andere Ehegatte in die
Steuerklasse III eingestuft ist.
Welche Kombination günstiger ist, lässt sich nicht allgemeinverbindlich
sagen. Folgende Faustregel hat sich als hilfreich erwiesen:
- Die Kombination IV/IV führt zu einem gleichmäßigen Lohnsteuerabzug bei
beiden Ehegatten, und sollte daher bei annähernd gleichen Einkommen
gewählt werden.
- Die Kombination III/V führt zu einem niedrigeren Lohnsteuerabzug bei
dem Ehegatten mit der Steuerklasse III und einem höheren Abzug beim
anderen Ehegatten mit der Steuerklasse V. Diese Kombination sollte
gewählt werden, wenn ein Ehegatte deutlich mehr Arbeitslohn erhält als
der andere.
Die Steuerklasse VI nimmt eine Sonderstellung ein. Sie wird
vergeben, wenn Arbeitnehmer eine zweite oder weitere Lohnsteuerkarten
beantragen. Das ist in der Regel nötig, wenn Arbeitnehmer nebeneinander
von mehreren Arbeitgebern Lohn beziehen. In die Steuerklasse VI wird
auch eingruppiert, wer keine Lohnsteuerkarte vorlegt, obwohl der
Arbeitslohn nicht pauschal versteuert wird.
Wenn Lohnsteuer nach den Steuerklassen V oder VI einbehalten wurde, ist
es zwingend erforderlich, eine Einkommensteuererklärung abzugeben.
Wie oft ist ein Wechsel der Steuerklasse möglich?
Die Eintragung der Steuerklasse folgt den tatsächlichen
Lebensumständen des Arbeitnehmers. Eine Steuerklassenänderung ist
deshalb nur dann möglich, wenn sich die steuerrelevanten Lebensumstände
ändern.
Eine Ausnahme bildet die Steuerklassenkombination bei Ehegatten.
Ehegatten können in jedem Kalenderjahr einmal einen Antrag auf Wechsel
der Steuerklassen stellen. Aber: Eine Änderung der Steuerklassen für
dasselbe Kalenderjahr ist immer möglich, wenn
- ein Ehegatte verstorben ist oder keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn
mehr bezieht,
- sich die Ehegatten auf Dauer getrennt haben,
- nach Arbeitslosigkeit wieder ein Arbeitsverhältnis besteht.
Für die geänderte Eintragung ist die Gemeinde zuständig. Die Änderung
kann nur eingetragen werden, wenn beide Lohnsteuerkarten der Eheleute
vorliegen.