Das Freeware-Programm  NETTOENTGELT  berechnet, was von Ihrem Gehalt netto übrig bleibt.

Es hat gegenüber den vielen Online-Gehalts- und Steuerrechnern folgende Vorteile:

1. Die Steuerberechnung wird in einem Zusatzfenster Schritt für Schritt angezeigt und erläutert.

2. Ihre Berechnungen werden gespeichert.

3. Sie können Ihr persönliches Gehalt für alle 12 Monate exakt nachvollziehen.

4. Bei jeder Änderung einer Monatsberechnung wird das Jahresgehalt hochgerechnet.

5. Alle Besteuerungsmerkmale werden ausführlich erläutert.

6. Wenn Sie ein Besteuerungsmerkmal verändern, wird die Wirkung im Vergleichsbildschirm angezeigt.

7. Das Programm berechnet auch die Sozialversicherungsbeiträge.

8. Sie können Ihre Berechnungen ausdrucken.


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Was ist der Unterschied zwischen Lohnsteuer und Einkommensteuer?

Die Lohnsteuer ist eine Erhebungsform der Einkommensteuer.

Lohnsteuer: Die Lohnsteuer ist die Steuer, die ein Arbeitnehmer auf seinen Arbeitslohn zahlt. Der Arbeitgeber zieht sie direkt vom Arbeitslohn ab und überweist sie an das Finanzamt (so genannter Quellenabzug). Anders ausgedrückt: Die Lohnsteuer ist die vom Arbeitslohn direkt abgezogene Einkommensteuer auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Einkommensteuer: Die Einkommensteuer umfasst auch die Besteuerung aller anderen Einkunftsarten wie Einkünfte aus selbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb, Kapitalvermögen, Renten, etc.

Wie funktioniert der Lohnsteuerabzug?

Der Arbeitgeber muss die Lohnsteuer bei jeder Lohnzahlung einbehalten und ans Finanzamt abführen. Die Höhe der Steuer ermittelt er in der Regel nach dem Steuertarif. Eine wichtige Rolle spielen die individuellen Besteuerungsmerkmale des Arbeitnehmers, zum Beispiel Familienstand, Zahl der Kinder und Kirchensteuerabzug. Die Besteuerungsmerkmale stehen auf der Lohnsteuerkarte.

In manchen Fällen kann die Lohnsteuer auch mit pauschalen Steuersätzen abgegolten werden, zum Beispiel bei Mini- und Aushilfsjobs.


Muss ein Arbeitnehmer beim Lohnsteuerabzug mitwirken?

Der Arbeitnehmer muss in der Regel nur seine Lohnsteuerkarte beim Arbeitgeber vorlegen. Auf der Lohnsteuerkarte sind individuelle Merkmale eingetragen (Familienstand, Kinder, Kirchensteuerabzug). Diese werden in Form von Freibeträgen und pauschal angesetzten Beträgen (so genannte Pauschbeträge) beim Abzug der Lohnsteuer automatisch berücksichtigt.

Wichtig: Die Lohnsteuer, die beim Arbeitgeber vom Bruttolohn abgezogen wird, ist in der Regel so bemessen, dass sie mit der so genannten Jahreseinkommensteuer übereinstimmt. Das heißt, es wird davon ausgegangen, dass der Arbeitnehmer seinen Bruttolohn über ein ganzes Jahr bezieht.

Muss der Arbeitnehmer in jedem Fall eine Einkommensteuererklärung abgeben?

Mit dem Steuerabzug ist das Besteuerungsverfahren für den Arbeitnehmer in vielen Fällen abgeschlossen. Er muss dann keine Steuererklärung abgeben.

Für den Arbeitnehmer kann es aber sinnvoll sein, nach Ablauf des Kalenderjahrs eine Steuererklärung zu machen. Der Fachausdruck dafür lautet: sich zur Einkommensteuer veranlagen zu lassen. Der Arbeitnehmer nutzt damit die Chance, gezahlte Steuern zurück zu erhalten.

In bestimmten Fällen besteht aber die Pflicht, eine Einkommensteuererklärung abgeben. Zum Beispiel, wenn auf der Lohnsteuerkarte ein Freibetrag eingetragen ist (Ausnahme: keine Pflicht zur Einkommensteuererklärung, wenn auf der Lohnsteuerkarte nur ein Pauschbetrag für behinderte Menschen vermerkt ist) oder wenn zum Beispiel Lohnsteuer nach den Steuerklassen V oder VI einbehalten wurde.


Wie wichtig ist die Steuerklasse?

Die Steuerklasse ist für die Höhe des Lohnsteuerabzugs besonders wichtig. Die Steuerklasse wird von der Gemeinde auf der Lohnsteuerkarte eingetragen.

Die Lohnsteuerkarte unterscheidet sechs Steuerklassen. Aus der jeweiligen Steuerklasse ergeben sich unter anderem unterschiedliche Freibeträge. Bis auf die Steuerklassenkombination bei Ehegatten besteht kein Wahlrecht.

Wie unterscheiden sich die Steuerklassen?

Die Steuerklasse I gilt unter anderem für ledige oder geschiedene Arbeitnehmer, auch für verheiratete, aber dauernd getrennt lebende Ehegatten.

In die Steuerklasse II gehören seit 2004 Arbeitnehmer, bei denen der so genannte Entlastungsbetrag für Alleinerziehende berücksichtigt wird. (Soweit nicht die Steuerklassen III, IV und V in Betracht kommen.) Den Entlastungsbetrag erhalten Alleinerziehende, zu deren Haushalt mindestens ein steuerlich zu berücksichtigendes Kind gehört, für das ihnen die Freibeträge für Kinder oder Kindergeld zustehen. Es gibt noch weitere Voraussetzungen (siehe Frage 13).

Die Steuerklassen III, IV und V gelten für verheiratete Arbeitnehmer.

Die Steuerklasse III ist sinnvoll, wenn ein Ehegatte der hauptsächliche Verdiener ist. Die Steuerklasse IV macht Sinn, wenn beide Ehegatten ungefähr gleich viel verdienen. Die Steuerklasse V gilt für den niedriger verdienenden Ehegatten, wenn der andere Ehegatte in die Steuerklasse III eingestuft ist.

Welche Kombination günstiger ist, lässt sich nicht allgemeinverbindlich sagen. Folgende Faustregel hat sich als hilfreich erwiesen:

- Die Kombination IV/IV führt zu einem gleichmäßigen Lohnsteuerabzug bei beiden Ehegatten, und sollte daher bei annähernd gleichen Einkommen gewählt werden.
- Die Kombination III/V führt zu einem niedrigeren Lohnsteuerabzug bei dem Ehegatten mit der Steuerklasse III und einem höheren Abzug beim anderen Ehegatten mit der Steuerklasse V. Diese Kombination sollte gewählt werden, wenn ein Ehegatte deutlich mehr Arbeitslohn erhält als der andere.

Die Steuerklasse VI nimmt eine Sonderstellung ein. Sie wird vergeben, wenn Arbeitnehmer eine zweite oder weitere Lohnsteuerkarten beantragen. Das ist in der Regel nötig, wenn Arbeitnehmer nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Lohn beziehen. In die Steuerklasse VI wird auch eingruppiert, wer keine Lohnsteuerkarte vorlegt, obwohl der Arbeitslohn nicht pauschal versteuert wird.

Wenn Lohnsteuer nach den Steuerklassen V oder VI einbehalten wurde, ist es zwingend erforderlich, eine Einkommensteuererklärung abzugeben.

Wie oft ist ein Wechsel der Steuerklasse möglich?

Die Eintragung der Steuerklasse folgt den tatsächlichen Lebensumständen des Arbeitnehmers. Eine Steuerklassenänderung ist deshalb nur dann möglich, wenn sich die steuerrelevanten Lebensumstände ändern.

Eine Ausnahme bildet die Steuerklassenkombination bei Ehegatten. Ehegatten können in jedem Kalenderjahr einmal einen Antrag auf Wechsel der Steuerklassen stellen. Aber: Eine Änderung der Steuerklassen für dasselbe Kalenderjahr ist immer möglich, wenn
- ein Ehegatte verstorben ist oder keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn mehr bezieht,
- sich die Ehegatten auf Dauer getrennt haben,
- nach Arbeitslosigkeit wieder ein Arbeitsverhältnis besteht.

Für die geänderte Eintragung ist die Gemeinde zuständig. Die Änderung kann nur eingetragen werden, wenn beide Lohnsteuerkarten der Eheleute vorliegen.



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