Änderung der Eintragungen für Kinder durch die Gemeinde; steuerliche Lebensbescheinigung (6) 1Wegen der
Kinder eines Arbeitnehmers, die zu Beginn des Kalenderjahres unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig sind, das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
die nicht in der Wohnung des Arbeitnehmers gemeldet sind, ist eine Änderung der
Lohnsteuerkarte durch die Gemeinde nur zulässig, wenn der Arbeitnehmer eine von
der Wohnsitzgemeinde des Kindes für steuerliche Zwecke ausgestellte
Lebensbescheinigung vorlegt. 2Diese darf nicht älter als drei Jahre
sein (>R 108 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1). 3Die steuerliche
Lebensbescheinigung für Kinder ist auf Antrag Personen auszustellen, die mit dem
Kind im ersten Grad verwandt sind, wenn das Kind nicht in der Wohnung dieser
Person gemeldet ist und zu Beginn des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr noch
nicht vollendet hat; die Ausstellung ist in entsprechender Anwendung des § 39
Abs. 1 Satz 1 EStG gebührenfrei. 4In die Lebensbescheinigung sind
Aussagen über ein Pflegekindschaftsverhältnis nur aufzunehmen, wenn hierüber
eine Mitteilung des Finanzamts vorliegt. 5Zuständig für die
Ausstellung der Lebensbescheinigung ist die Gemeinde, bei der das Kind mit
(Haupt-) Wohnung gemeldet ist. 6Die Vordrucke für die
Lebensbescheinigung werden den Gemeinden von den Finanzämtern kostenlos zur
Verfügung gestellt. 7Die Gemeinden können die Lebensbescheinigung auf
eigene Kosten auch in anderer Form erteilen, wenn sie die in dem Vordruckmuster
geforderten Angaben enthält. 8Bei Ausstellung der Lebensbescheinigung
hat die Gemeinde festzustellen, Änderung der Eintragungen für Kinder durch das Finanzamt (7) 1Die
Eintragungen für Kinder sind nach § 39 Abs. 3a EStG vom Finanzamt im Abschnitt
II der Lohnsteuerkarte zu ändern
a) die zu Beginn des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr
vollendet haben oder 2. für
Kinder, die zu Beginn des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben und die nicht in der Wohnung des Arbeitnehmers gemeldet sind, wenn der
Arbeitnehmer für dieses Kind keine Lebensbescheinigung beibringen kann,
a) der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des anderen
Elternteils nicht zu ermitteln oder der Vater des Kindes amtlich nicht
feststellbar ist oder 4. wenn
der Kinderfreibetrag auf den Arbeitnehmer als Stiefelternteil oder als
Großelternteil nach § 32 Abs. 6 Satz 7 EStG zu übertragen ist; in diesem Falle
entfällt Nummer 3 Buchstabe c, Vereinfachte Eintragung (7a) Bei einem Antrag nach § 39 Abs. 3a Satz 2 EStG soll das Finanzamt grundsätzlich auf Einzelangaben verzichten, es sei denn, dass konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Zahl der Kinderfreibeträge in der beantragten Höhe nicht in Betracht kommen kann. Übertragung eines Kinderfreibetrags (8) 1Der Zähler 1 kann bescheinigt werden, wenn der Arbeitnehmer darlegt, dass die Voraussetzungen für die Übertragung erfüllt sind und eine summarische Prüfung keine Anhaltspunkte dafür ergibt, dass die Angaben des Arbeitnehmers unzutreffend sind oder sich die Voraussetzungen im Laufe des Kalenderjahres ändern werden. 2Dem Finanzamt des anderen Elternteils ist die Übertragung erst mitzuteilen, wenn sie im Rahmen der Veranlagung des Arbeitnehmers erfolgt ist. 3Der andere Elternteil ist berechtigt aber nicht verpflichtet, im Übertragungsfall seine Lohnsteuerkarte ändern zu lassen. Mitteilungen der Finanzämter an die Gemeinden (9) Das Finanzamt hat
a) das Kind erstmals nach Absatz 7 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b
als Pflegekind anerkannt oder abgelehnt hat oder Zeitliche Wirkung der Eintragung (10) 1Die Gemeinde oder das Finanzamt tragen bei einer Änderung oder Ergänzung der Lohnsteuerkarte den Zeitpunkt ein, von dem an die Änderung oder Ergänzung gilt (§ 39 Abs. 5 Satz 2 EStG). 2Als Zeitpunkt ist der Tag einzutragen, an dem alle Voraussetzungen für eine Änderung oder eine Ergänzung der Lohnsteuerkarte erstmalig erfüllt waren. 3Es darf jedoch kein Tag eingetragen werden, der vor dem Beginn des Kalenderjahres liegt, für das die Lohnsteuerkarte gilt. Örtliche Zuständigkeit (11) Bei Änderungen und
Ergänzungen der Lohnsteuerkarte gilt für die örtliche Zuständigkeit der
Gemeinden Folgendes:
a) wenn sie insgesamt nur eine Wohnung haben, für diese eine
gemeinsame Wohnung, 2Sind die Ehegatten weder für eine gemeinsame Wohnung im Sinne des Buchstabens a noch im Fall des Buchstabens b für eine gemeinsame Hauptwohnung gemeldet, so ist die Änderung von der Gemeinde vorzunehmen, in deren Bezirk der ältere Ehegatte im Zeitpunkt der Vorlage der Lohnsteuerkarte für seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für seine Hauptwohnung, gemeldet ist.
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