R 122. Besteuerung des Nettolohns (1) 1Will der Arbeitgeber die auf den Arbeitslohn entfallende Lohnsteuer selbst tragen, so sind die von ihm übernommenen Abzugsbeträge Teile des Arbeitslohns, die dem Nettolohn zur Steuerermittlung hinzugerechnet werden müssen. 2Die Lohnsteuer ist aus dem Bruttoarbeitslohn zu berechnen, der nach Abzug der Lohnsteuer den ausgezahlten Nettobetrag ergibt. 3Die aus dem Bruttoarbeitslohn berechnete Lohnsteuer ist vom Arbeitgeber abzuführen. 4Übernimmt der Arbeitgeber außer der Lohnsteuer auch den Solidaritätszuschlag, die Kirchensteuer und den Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag, so sind bei der Ermittlung des Bruttoarbeitslohns außer der Lohnsteuer diese weiteren Abzugsbeträge einzubeziehen. (2) 1Aus Vereinfachungsgründen sind vor der Steuerberechnung nach Absatz 1 vom Nettolohn der auf den Lohnzahlungszeitraum entfallende Anteil der Freibeträge für Versorgungsbezüge und des Altersentlastungsbetrags abzuziehen, wenn die Voraussetzungen für den Abzug dieser Beträge jeweils erfüllt sind. 2Außerdem ist von dem so gekürzten Nettolohn nach Maßgabe der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte ein etwaiger Freibetrag abzuziehen oder ein etwaiger Hinzurechnungsbetrag hinzuzurechnen. (3) 1)Sonstige
Bezüge, die netto gezahlt werden, z. B. Nettogratifikationen, sind nach § 39b
Abs. 3 EStG zu besteuern. 2R 119 ist mit folgender Maßgabe
anzuwenden: (4) Im Lohnkonto und in den Lohnsteuerbescheinigungen sind in allen Fällen von Nettolohnzahlungen die nach den Absätzen 1 bis 3 ermittelten Bruttoarbeitslöhne anzugeben.
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