R 4. Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (§ 3 Nr. 2 EStG)

  (1) 1Steuerfrei sind das Arbeitslosengeld und das Teilarbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). 2Etwaige spätere Zahlungen des Arbeitgebers an das Arbeitsamt auf Grund des gesetzlichen Forderungsübergangs (§ 115 SGB X) sind ebenfalls steuerfrei, wenn über das Vermögen des Arbeitgebers das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder einer der Fälle des § 183 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 SGB III vorliegt. 3Hat das Arbeitsamt in den Fällen der §§ 143 Abs. 3 und 143a Abs. 4 SGB III zunächst Arbeitslosengeld gezahlt und zahlt der Arbeitnehmer dieses auf Grund dieser Vorschriften dem Arbeitsamt zurück, so bleibt die Rückzahlung mit Ausnahme des Progressionsvorbehalts (>R 185 EStR) ohne steuerliche Auswirkung (§ 3c EStG); der dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber nachgezahlte Arbeitslohn ist grundsätzlich steuerpflichtig.

  (2) Steuerfrei sind außerdem das Insolvenzgeld (§ 183 SGB III) und Leistungen des Insolvenzverwalters oder des ehemaligen Arbeitgebers auf Grund von § 187 Satz 1 SGB III an das Arbeitsamt oder auf Grund von § 208 Abs. 2 SGB III an die Einzugsstelle.

  (3) Zu den steuerfreien Leistungen nach dem SGB III gehört auch das Wintergeld, das als Mehraufwands-Wintergeld zur Abgeltung der witterungsbedingten Mehraufwendungen bei Arbeit und als Zuschuss-Wintergeld zur Verminderung der Einkommenseinbußen bei Zahlung der Winterausfallgeld-Vorausleistung in der witterungsungünstigen Jahreszeit gezahlt wird (§ 209 Nr. 1 SGB III).

  (4) 1Steuerfrei ist außerdem das Unterhaltsgeld (§ 153 SGB III). 2Hierzu zählen auch die Sonderformen des Teilunterhaltsgeldes (§ 154 SGB III) .

  (5) Steuerfrei sind auch das Übergangsgeld und das Überbrückungsgeld, das behinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen nach den §§ 45 bis 52 SGB IX bzw. § 33 Abs. 3 Nr. 5 SGB IX gewährt wird, weil es sich um Leistungen im Sinne des SGB III, SGB VI, SGB VII oder des Bundesversorgungsgesetzes handelt.

R 8. Gesetzliche Bezüge der Wehr- und Zivildienstbeschädigten,
Kriegsbeschädigten, ihrer Hinterbliebenen und der ihnen
gleichgestellten Personen (§ 3 Nr. 6 EStG)

  (1) 1Steuerfreie Bezüge nach § 3 Nr. 6 EStG sind die Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz ohne Rücksicht darauf, ob sie sich unmittelbar aus diesem oder aus Gesetzen, die es für anwendbar erklären, ergeben, ferner Leistungen nach den §§ 41 Abs. 2, 63, 63 b, 85 und 86 des Soldatenversorgungsgesetzes sowie nach § 35 Abs. 5 und nach § 50 des Zivildienstgesetzes. 2Zu den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären, gehören

1. das Soldatenversorgungsgesetz (vgl. § 80 des Gesetzes),

2. das Zivildienstgesetz (vgl. § 47 des Gesetzes),

3. das Häftlingshilfegesetz (vgl. §§ 4 und 5 des Gesetzes),

4. das Gesetz über die Unterhaltsbeihilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen (vgl. § 3 des Gesetzes),

5. das Gesetz über den Bundesgrenzschutz (vgl. § 59 Abs. 1 des Gesetzes in Verbindung mit dem Soldatenversorgungsgesetz),

6. (weggefallen)

7. das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (vgl. §§ 66, 66 a des Gesetzes),

8. das Gesetz zur Einführung des Bundesversorgungsgesetzes im Saarland vom 16.8.1961 (vgl. § 5 Abs. 1 des Gesetzes),

9. das Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (vgl. § 1 des Gesetzes),

10.das Infektionsschutzgesetz (vgl. § 60 des Gesetzes),

11.das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz (vgl. §§ 21, 22 des Gesetzes),

12.das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz (vgl. §§ 3, 4 des Gesetzes).

  (2) Zu den nach § 3 Nr. 6 EStG versorgungshalber gezahlten Bezügen, die nicht auf Grund der Dienstzeit gewährt werden, gehören auch

1. Bezüge der Berufssoldaten der früheren Wehrmacht, der Angehörigen des Vollzugsdienstes der Polizei, des früheren Reichswasserschutzes, der Beamten der früheren Schutzpolizei der Länder sowie der früheren Angehörigen der Landespolizei und ihrer Hinterbliebenen,

2. die Unfallfürsorgeleistungen an Beamte auf Grund der §§ 32 bis 35 und § 38 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG), Unterhaltsbeiträge nach den §§ 40, 41, 43 und 43a BeamtVG;

3. die Dienstbeschädigungsvollrenten und die Dienstbeschädigungsteilrenten nach den Versorgungsordnungen der Nationalen Volksarmee (VSO-NVA), der Volkspolizei, der Feuerwehr und des Strafvollzugs des Ministeriums des Innern (VSO-MdI), der DDR-Zollverwaltung (VSO-Zoll) und des Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit (VSO-MfS/AfNS) sowie der Dienstbeschädigungsausgleich, der ab dem 1.1.1997 nach dem Gesetz über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet vom 11.11.1996 (BGBl. I S. 1676) anstelle der vo

 

 

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