R 77. Steuerbegünstigte Überlassung von Vermögensbeteiligungen

Allgemeines

  (1) 1§19a EStG gilt für unbeschränkt und beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer, die in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis stehen. 2Die Überlassung von Vermögensbeteiligungen an frühere Arbeitnehmer des Arbeitgebers ist nur steuerbegünstigt, soweit die unentgeltliche oder verbilligte Vermögensbeteiligung im Rahmen einer Abwicklung des früheren Dienstverhältnisses noch als Arbeitslohn für die tatsächliche Arbeitsleistung überlassen wird.

  (2) 1Voraussetzung für die Steuerbegünstigung ist nicht, dass der Arbeitgeber Rechtsinhaber der zu überlassenden Vermögensbeteiligung ist. 2Die Steuerbegünstigung gilt deshalb auch für den geldwerten Vorteil, der bei Überlassung der Vermögensbeteiligung durch einen Dritten entsteht, wenn die Überlassung durch das gegenwärtige Dienstverhältnis veranlasst ist. 3Eine steuerbegünstigte Überlassung von Vermögensbeteiligungen durch Dritte liegt z. B. vor, wenn der Arbeitnehmer die Vermögensbeteiligung unmittelbar erhält

1. von einem Beauftragten des Arbeitgebers, z. B. einem Kreditinstitut, oder

2. von einem Unternehmen, das mit dem Unternehmen des Arbeitgebers in einem Konzern (§ 18 AktG) verbunden ist (Ausgabe von Aktien oder anderen Vermögensbeteiligungen durch eine Konzernobergesellschaft an Arbeitnehmer der Konzernuntergesellschaft oder zwischen anderen Konzerngesellschaften), oder

3. von einem fremden Unternehmen, mit dem der Arbeitgeber entsprechende Vereinbarungen getroffen hat. 4Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitgeber in die Überlassung eingeschaltet ist oder ob der Arbeitgeber dem Dritten den Preis der Vermögensbeteiligung oder die durch die Überlassung entstehenden Kosten ganz oder teilweise ersetzt.

  (3) 1Die Steuerbegünstigung gilt nur für den geldwerten Vorteil, den der Arbeitnehmer durch die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung der Vermögensbeteiligung erhält. 2Deshalb sind Geldleistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer zur Begründung oder zum Erwerb der Vermögensbeteiligung oder für den Arbeitnehmer vereinbarte vermögenswirksame Leistungen im Sinne des des Fünften Vermögensbildungsgesetzes, die zur Begründung oder zum Erwerb der Vermögensbeteiligung angelegt werden, nicht steuerbegünstigt. 3Die Übernahme der mit der Überlassung von Vermögensbeteiligungen verbundenen Nebenkosten durch den Arbeitgeber, z. B. Notariatsgebühren, Eintrittsgelder im Zusammenhang mit Geschäftsguthaben bei einer Genossenschaft und Kosten für Registereintragungen, ist kein Arbeitslohn. 4Ebenfalls kein Arbeitslohn sind vom Arbeitgeber übernommene Depotgebühren, die durch die Festlegung der Wertpapiere für die Dauer einer vertraglich vereinbarten Sperrfrist entstehen; dies gilt entsprechend bei der kostenlosen Depotführung durch den Arbeitgeber.

Umwandlung von Arbeitslohn

  (4) 1Die Gewährung einer Vermögensbeteiligung ist dann nicht unentgeltlich oder verbilligt, wenn die Vermögensbeteiligung ganz oder teilweise an die Stelle von Arbeitslohn tritt, der zum Zeitpunkt der Überlassung der Vermögensbeteiligung ohnehin geschuldet wird. 2Bei einer solchen Umwandlung entsteht deshalb kein geldwerter Vorteil. 3Eine Umwandlung von Arbeitslohn in eine Vermögensbeteiligung liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer anstelle der Vermögensbeteiligung eine Barleistung erhalten kann. 4Dagegen liegt keine Umwandlung vor, wenn die Vermögensbeteiligung auf Grund einer tarifvertraglichen Öffnungsklausel überlassen wird, nach der im Fall der Vereinbarung einer Vermögensbeteiligung ein Anspruch des Arbeitnehmers auf eine entsprechende Barleistung nicht entsteht.

Begriff der Vermögensbeteiligungen

  (5) 1)Die Vermögensbeteiligungen, deren Überlassung nach § 19a EStG steuerbegünstigt ist, sind in § 19a Abs. 1 EStG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 bis 5 VermBG abschließend aufgezählt. 2Danach können sowohl Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers (betriebliche Beteiligungen) als auch Vermögensbeteiligungen an anderen Unternehmen (außerbetriebliche Beteiligungen) steuerbegünstigt überlassen werden.

Wert der Vermögensbeteiligung

  (6) ) Der Wert von Vermögensbeteiligungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 bis 5 VermBG richtet sich nach § 19a Abs. 2 EStG auch dann, wenn die Steuerbegünstigung des § 19a Abs. 1 EStG nicht in Anspruch genommen wird.

  (7) 1Beschließt ein herrschendes Unternehmen im Sinne des § 18 Abs. 1 AktG die Überlassung von Vermögensbeteiligungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, b und f in Verbindung mit Abs. 2 bis 5 VermBG an Arbeitnehmer des Konzerns, gilt dieser Tag als Tag der Beschlussfassung im Sinne des § 19a Abs. 2 Satz 2 EStG; dies gilt auch dann, wenn das abhängige Unternehmen in einem eigenen Beschluss den Überlassungsbeschluss des herrschenden Unternehmens nachvollzieht, ohne die Wertpapiere von diesem zu erwerben. 2Erwirbt das abhängige Unternehmen die Wertpapiere, so ist der Tag seiner Beschlussfassung maßgebend.

  (8) Als Tag der Überlassung gilt der Tag der Ausbuchung beim Überlassenden oder dessen Erfüllungsgehilfen.

  (9) 11Vermögensbeteiligungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, b und f, Abs. 2 und 4 VermBG, für die am Beschlusstag und innerhalb von 30 Tagen vor dem Beschlusstag ein Kurs weder im amtlichen Handel noch im geregelten Markt oder im Freiverkehr ermittelt worden ist, sind mit dem gemeinen Wert am Tag der Überlassung anzusetzen; wird an diesem Tag ein Kurs ermittelt, so ist dieser der gemeine Wert. 2Liegt bei erstmaliger Börseneinführung von Aktien weder am Beschlusstag noch am Überlassungstag ein Börsenkurs vor, so ist der gemeine Wert der neu eingeführten Aktien mit dem für Privatanleger maßgebenden Ausgabekurs anzusetzen, wenn dieser zeitnah mit dem Beschlusstag oder am Überlassungstag feststeht. 3Der Wert junger Aktien, die noch nicht an der Börse eingeführt, aber schon voll dividendenberechtigt sind, kann aus Vereinfachungsgründen aus dem Kurs der Altaktien am Beschlusstag abgeleitet werden. 4Bei jungen Aktien, die noch nicht an der Börse eingeführt und noch nicht voll dividendenberechtigt sind, kann insgesamt ein Abschlag in Höhe von 10 % des Börsenkurses der Altaktien, höchstens von 30 % vom Nominalwert der Aktie, bei Stückaktien vom auf die Aktie entfallenden anteiligen Wert des Grundkapitals gemacht werden. 5Der ermittelte Wert gilt für alle jungen Aktien, die dem Arbeitnehmer innerhalb von 9 Monaten nach dem Beschlusstag überlassen werden. 6Nach Ablauf von 9 Monaten ist der Kurs der Altaktien am Tag der Überlassung zugrunde zu legen. 7Für die Bewertung innerhalb eines Konzerns ist Absatz 7 Satz 1 und 2 anzuwenden.

  (10) 1) Ob nichtverbriefte Vermögensbeteiligungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g, i, k und l, Abs. 2 und 4 VermBG wegen besonderer Umstände mit einem höheren oder niedrigeren Wert als dem Nennwert anzusetzen sind (§ 19a Abs. 2 Satz 7 EStG), ist nach den Grundsätzen der R 109 ErbStR zu entscheiden. 2In den Fällen der Darlehensforderung im Sinne des § 19a Abs. 3 Nr. 10 EStG ist ein über dem Nennwert anzusetzender Wert auf Grund der Unkündbarkeit von Seiten des Schuldners nur dann anzusetzen, wenn eindeutig auch vereinbart ist, dass der Arbeitgeber während der sechsjährigen Sperrfrist die Darlehensforderung nicht kündigen darf; dies ergibt sich nicht bereits aus einer Vereinbarung, die dem Wortlaut des § 19a Abs. 1 Satz 2 EStG entspricht.

  (11) 1Der gemeine Wert von Stammeinlagen oder Geschäftsanteilen an einer GmbH, ist durch eine fiktive Anteilsbewertung nach den Grundsätzen des § 11 Abs. 2 BewG i.V.m. R 96 ErbStR zu ermitteln. 2Die Ermittlung erfolgt durch das für die GmbH zuständige Betriebsstättenfinanzamt. 3Stammeinlagen oder Geschäftsanteile an einer GmbH, die zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht bestand, sind grundsätzlich mit dem eingezahlten Kapital zu bewerten. 4Bei Gesellschaften, die z. B. durch Umwandlung aus einer Personengesellschaft oder einer Einzelfirma oder im Rahmen einer Betriebsaufspaltung aus einem bestehenden Unternehmen entstanden sind, ist jedoch die Ermittlung des gemeinen Werts vom Betriebsfinanzamt der GmbH nach den Grundsätzen der R 98 bis 100 ErbStR durchzuführen. 5Dabei kann der Ertragsvomhundertsatz aus den früheren Betriebsergebnissen der Personengesellschaft oder Einzelfirma abgeleitet werden, wobei die Auswirkungen aus der geänderten Rechtsform ggf. durch entsprechende Korrekturen der Betriebsergebnisse zu berücksichtigen sind (>R 102 Abs. 2 ErbStR).

Ermittlung des steuerfreien geldwerten Vorteils

  (12) Der geldwerte Vorteil ergibt sich aus dem Unterschied zwischen dem Wert der Vermögensbeteiligung (>Absätze 6 bis 11 ) und dem Preis, zu dem die Vermögensbeteiligung dem Arbeitnehmer überlassen wird.

  (13) 1Der steuerfreie Höchstbetrag ist auf das Dienstverhältnis bezogen. 2Steht der Arbeitnehmer im Kalenderjahr nacheinander oder nebeneinander in mehreren Dienstverhältnissen, so kann der steuerfreie Höchstbetrag in jedem Dienstverhältnis in Anspruch genommen werden.

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