R 116. Freibeträge für Versorgungsbezüge

  (1) 1Werden Versorgungsbezüge als laufender Arbeitslohn gezahlt, so bleibt höchstens der auf den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum entfallende Anteil die sich ergebenden Freibeträge für Versorgungsbezüge (>§ 19 Abs. 2 EStG) steuerfrei. 2Dieser Anteil ist wie folgt zu ermitteln: Bei monatlicher Lohnzahlung sind die Jahresbeiträge mit einem Zwölftel, bei wöchentlicher Lohnzahlung die Monatsbeträge mit 7/30 und bei täglicher Lohnzahlung der Monatsbeträge mit 1/30 anzusetzen. 3Dabei darf der sich hiernach insgesamt ergebende Monatsbetrag auf den nächsten vollen Euro-Betrag, der Wochenbetrag auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag und der Tagesbetrag auf den nächsten durch 5 teilbaren Centbetrag aufgerundet werden. 4Der dem Lohnzahlungszeitraum entsprechende anteilige Höchstbetrag darf auch dann nicht überschritten werden, wenn in früheren Lohnzahlungszeiträumen desselben Kalenderjahres wegen der damaligen Höhe der Versorgungsbezüge ein niedrigerer Betrag als der Höchstbetrag berücksichtigt worden ist. 5Eine Verrechnung des in einem Monat nicht ausgeschöpften Höchstbetrags mit den den Höchstbetrag übersteigenden Beträgen eines anderen Monats ist nicht zulässig. 6Sätze 1 bis 5 gelten nicht in den Fällen des § 39b Abs. 2 Satz 13 EStG (permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich; >R 121). 7Die Freibeträge für Versorgungsbezüge sind auch beim Lohnsteuerabzug nach der Steuerklasse VI zu berücksichtigen.

  (2) 1Werden Versorgungsbezüge als sonstige Bezüge gezahlt, so ist § 39b Abs. 3 EStG anzuwenden. 2Danach dürfen die Freibeträge für Versorgungsbezüge von dem sonstigen Bezug nur abgezogen werden, soweit er bei der Feststellung des maßgebenden Jahresarbeitslohns nicht verbraucht sind. 3Werden laufende Versorgungsbezüge erstmals gezahlt, nachdem im selben Kalenderjahr bereits Versorgungsbezüge als sonstige Bezüge gewährt worden sind, so darf der Arbeitgeber die maßgebenden Freibeträge für Versorgungsbezüge bei den laufenden Bezügen nur berücksichtigen, soweit sie sich bei den sonstigen Bezügen nicht ausgewirkt haben. 4Von Arbeitslohn, von dem die Lohnsteuer nach §§ 40 bis 40b EStG mit Pauschsteuersätzen erhoben wird, dürfen die Freibeträge für Versorgungsbezüge nicht abgezogen werden.

  (3) Durch die Regelungen der Absätze 1 und 2 wird die steuerliche Behandlung der Versorgungsbezüge beim Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber oder bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer nicht berührt.

§ 19 EStG

(1) Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören
1. Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile
    für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst;
2. Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und andere Bezüge und
    Vorteile aus früheren Dienstleistungen.

(2) Von Versorgungsbezügen bleiben ein nach einem Vomhundertsatz ermittelter, auf einen Höchstbetrag begrenzter Betrag (Versorgungsfreibetrag) und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei. Versorgungsbezüge sind
1. das Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, der Unterhaltsbeitrag oder ein
    gleichartiger Bezug
    a) auf Grund beamtenrechtlicher oder entsprechender gesetzlicher
        Vorschriften,
    b) nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von Körperschaften, Anstalten oder
        Stiftungen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen
        Verbänden von Körperschaften
    oder
2. in anderen Fällen Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen wegen
    Erreichens einer Altersgrenze, verminderter Erwerbsfähigkeit oder
    Hinterbliebenenbezüge; Bezüge wegen Erreichens einer Altersgrenze gelten
    erst dann als Versorgungsbezüge, wenn der Steuerpflichtige das 63.
    Lebensjahr oder, wenn er schwerbehindert ist, das 60. Lebensjahr vollendet
    hat.
<3> Der maßgebende Vomhundertsatz, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:
 
Jahr des Versorgungsbeginns Versorgungsfreibetrag Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in Euro
in v. H. der Versorgungsbezüge Höchstbetrag in Euro
bis 2005 40,0 3.000 900
ab 2006 38,4 2.880 864
2007 36,8 2.760 828
2008 35,2 2.640 792
2009 33,6 2.520 756
2010 32,0 2.400 720
2011 30,4 2.280 684
2012 28,8 2.160 648
2013 27,2 2.040 612
2014 25,6 1.920 576
2015 24,0 1.800 540
2016 22,4 1.680 504
2017 20,8 1.560 468
2018 19,2 1.440 432
2019 17,6 1.320 396
2020 16,0 1.200 360
2021 15,2 1.140 342
2022 14,4 1.080 324
2023 13,6 1.020 306
2024 12,8 960 288
2025 12,0 900 270
2026 11,2 840 252
2027 10,4 780 234
2028 9,6 720 216
2029 8,8 660 198
2030 8,0 600 180
2031 7,2 540 162
2032 6,4 480 144
2033 5,6 420 126
2034 4,8 360 108
2035 4,0 300 90
2036 3,2 240 72
2037 2,4 180 54
2038 1,6 120 36
2039 0,8 60 18
2040 0,0 0 0

<4>Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag ist
a) bei Versorgungsbeginn vor 2005
    das Zwölffache des Versorgungsbezugs für Januar 2005,
b) bei Versorgungsbeginn ab 2005
    das Zwölffache des Versorgungsbezugs für den ersten vollen Monat,
jeweils zuzüglich voraussichtlicher Sonderzahlungen im Kalenderjahr, auf die zu diesem Zeitpunkt ein Rechtsanspruch besteht. Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag darf nur bis zur Höhe der um den Versorgungsfreibetrag geminderten Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden. Bei mehreren Versorgungsbezügen mit unterschiedlichem Bezugsbeginn bestimmen sich der insgesamt berücksichtigungsfähige Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag nach dem Jahr des Beginns des ersten Versorgungsbezugs. Folgt ein Hinterbliebenenbezug einem Versorgungsbezug, bestimmen sich der Vomhundertsatz, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag für den Hinterbliebenenbezug nach dem Jahr des Beginns des Versorgungsbezugs. Der nach den Sätzen 3 bis 7 berechnete Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag gelten für die gesamte Laufzeit des Versorgungsbezugs. Regelmäßige Anpassungen des Versorgungsbezugs führen nicht zu einer Neuberechnung. Abweichend hiervon sind der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag neu zu berechnen, wenn sich der Versorgungsbezug wegen Anwendung von Anrechnungs-, Ruhens-, Erhöhungs- oder Kürzungsregelungen erhöht oder vermindert. In diesen Fällen sind die Sätze 3 bis 7 mit dem geänderten Versorgungsbezug als Bemessungsgrundlage im Sinne des Satzes 4 anzuwenden; im Kalenderjahr der Änderung sind der höchste Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag maßgebend. Für jeden vollen Kalendermonat, für den keine Versorgungsbezüge gezahlt werden, ermäßigen sich der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in diesem Kalenderjahr um je ein Zwölftel.

 

Datenschutz