R 19. Werkzeuggeld (§ 3 Nr. 30 EStG) 1Die
Steuerbefreiung beschränkt sich auf die Erstattung der Aufwendungen, die dem
Arbeitnehmer durch die betriebliche Benutzung eigener Werkzeuge entstehen.
2Als Werkzeuge sind allgemein nur Handwerkzeuge anzusehen, die zur
leichteren Handhabung, zur Herstellung oder zur Bearbeitung eines Gegenstands
verwendet werden; Musikinstrumente und deren Einzelteile gehören ebenso wie
Schreibmaschinen und Personalcomputer o.ä. nicht dazu. 3Eine
betriebliche Benutzung der Werkzeuge liegt auch dann vor, wenn die Werkzeuge im
Rahmen des Dienstverhältnisses außerhalb einer Betriebsstätte des Arbeitgebers
eingesetzt werden, z. B. auf einer Baustelle. 4Ohne Einzelnachweis
der tatsächlichen Aufwendungen sind pauschale Entschädigungen steuerfrei, soweit
sie
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