Ein Arbeiter erhält neben dem Lohn als Sozialzuschlag den Betrag, den er als Angestellter als kinderbezogenen Anteil des Ortszuschlages der Tarifklasse II erhalten würde.
Ein Verheiratetenzuschlag wird dem Arbeiter nicht gewährt.
Der Sozialzuschlag ist in § 41 des MTArb für die Arbeiter
des Bundes und der Länder und in § 33 BMT-G für die Arbeiter der Gemeinden
geregelt.
Vorschrift
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Manteltarifvertrag für
Arbeiterinnen und Arbeiter
des Bundes und der Länder (MTArb)
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Abschnitt
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VII. Sozialbezüge
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§ 41
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Sozialzuschlag
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(1) Neben dem Lohn und dem Urlaubslohn
erhält der Arbeiter als Sozialzuschlag den Betrag, den er bei Vorliegen der
gleichen persönlichen Verhältnisse als Angestellter nach § 29 des
Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) als kinderbezogenen Anteil des
Ortszuschlages der Tarifklasse II erhalten würde. Soweit nach § 29 BAT auf
den kinderbezogenen Anteil des Ortszuschlages § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1
BAT anzuwenden ist, gilt für die Berechnung des Sozialzuschlages anstelle
des § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT der § 30 Abs. 2 Unterabs. 1.
(2) § 30 Abs. 3 gilt entsprechend.
Vorschrift
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Bundesmanteltarifvertrag für
Arbeiter gemeindlicher
Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II)
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Abschnitt
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VI. Sozialleistungen
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§ 33
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Sozialzuschlag
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Neben dem Lohn erhält der Arbeiter als Sozialzuschlag den Betrag, den er bei
Vorliegen der gleichen persönlichen Verhältnisse als Angestellter nach § 29
BAT als kinderbezogenen Anteil des Ortszuschlags der Tarifklasse II erhalten
würde. Für die Anwendung des § 29 BAT stehen nichtvollbeschäftigte Arbeiter
nichtvollbeschäftigten Angestellten gleich. Soweit nach § 29 Abschn. B Abs.
6 Satz 3 BAT für den kinderbezogenen Anteil des Ortszuschlags § 34 Abs. 1
Unterabs. 1 Satz 1 BAT nicht anzuwenden ist, gilt § 25 Abs. 1 nicht, im
übrigen gilt für den Sozialzuschlag § 25 Abs. 1 und 2 entsprechend.
Protokollerklärungen:
1. Der
Sozialzuschlag gilt als ständiger Lohnzuschlag im Sinne von § 67 Nr. 40 Abs.
1 Buchst. b); die Dreimonatsfrist nach der Protokollerklärung zu Buchstabe
b) braucht in diesem Falle nicht erfüllt zu sein. Der Sozialzuschlag wird
auch bei einer bezirklichen Regelung nach § 67 Nr. 40 Abs. 4 BMT-G neben dem
Urlaubslohn gezahlt.
2. Für
Arbeiter, die in sinngemäß entsprechender Anwendung des Artikels I § 4
HStruktG vom 18. Dezember 1975 einen Ausgleichszuschlag erhalten, gilt die
Protokollerklärung Nr. 3 zu § 29 Abschn. B BAT entsprechend. Der
Ausgleichszuschlag ist nicht zusatzversorgungspflichtig; im übrigen gilt er
als Bestandteil des Sozialzuschlags.
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