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Allgemeines

Sozialzuschlag

   

Ein Arbeiter erhält neben dem Lohn als Sozialzuschlag den Betrag, den er als Angestellter als kinderbezogenen Anteil des Ortszuschlages der Tarifklasse II erhalten würde.

Ein Verheiratetenzuschlag wird dem Arbeiter nicht gewährt.

Der Sozialzuschlag ist in § 41 des MTArb für die Arbeiter des Bundes und der Länder und in § 33 BMT-G für die Arbeiter der Gemeinden geregelt.

Vorschrift

Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter
des Bundes und der Länder (MTArb)

Abschnitt

VII. Sozialbezüge

§ 41

Sozialzuschlag

(1) Neben dem Lohn und dem Urlaubslohn erhält der Arbeiter als Sozialzuschlag den Betrag, den er bei Vorliegen der gleichen persönlichen Verhältnisse als Angestellter nach § 29 des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) als kinderbezogenen Anteil des Ortszuschlages der Tarifklasse II erhalten würde. Soweit nach § 29 BAT auf den kinderbezogenen Anteil des Ortszuschlages § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT anzuwenden ist, gilt für die Berechnung des Sozialzuschlages anstelle des § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT der § 30 Abs. 2 Unterabs. 1.

(2) § 30 Abs. 3 gilt entsprechend.

 

Vorschrift

Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher
Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II)

Abschnitt

VI. Sozialleistungen

§ 33

Sozialzuschlag


Neben dem Lohn erhält der Arbeiter als Sozialzuschlag den Betrag, den er bei Vorliegen der gleichen persönlichen Verhältnisse als Angestellter nach § 29 BAT als kinderbezogenen Anteil des Ortszuschlags der Tarifklasse II erhalten würde. Für die Anwendung des § 29 BAT stehen nichtvollbeschäftigte Arbeiter nichtvollbeschäftigten Angestellten gleich. Soweit nach § 29 Abschn. B Abs. 6 Satz 3 BAT für den kinderbezogenen Anteil des Ortszuschlags § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT nicht anzuwenden ist, gilt § 25 Abs. 1 nicht, im übrigen gilt für den Sozialzuschlag § 25 Abs. 1 und 2 entsprechend.

Protokollerklärungen:

1. Der Sozialzuschlag gilt als ständiger Lohnzuschlag im Sinne von § 67 Nr. 40 Abs. 1 Buchst. b); die Dreimonatsfrist nach der Protokollerklärung zu Buchstabe b) braucht in diesem Falle nicht erfüllt zu sein. Der Sozialzuschlag wird auch bei einer bezirklichen Regelung nach § 67 Nr. 40 Abs. 4 BMT-G neben dem Urlaubslohn gezahlt.

2. Für Arbeiter, die in sinngemäß entsprechender Anwendung des Artikels I § 4 HStruktG vom 18. Dezember 1975 einen Ausgleichszuschlag erhalten, gilt die Protokollerklärung Nr. 3 zu § 29 Abschn. B BAT entsprechend. Der Ausgleichszuschlag ist nicht zusatzversorgungspflichtig; im übrigen gilt er als Bestandteil des Sozialzuschlags.

 

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