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2.2

Bruttogehalt

2.2.1

Allgemeines

Tarifvertrag für den Sozial- und Erziehungsdienst (SuE)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

   

Änderungstarifvertrag Nr. 3

vom 27. Juli 2009

zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten

der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD

und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA)

vom 13. September 2005

 

Zwischen

der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA),

vertreten durch den Vorstand,

einerseits

und

dbb tarifunion,

ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di),

vertreten durch den Bundesvorstand,

diese zugleich handelnd für

- Gewerkschaft der Polizei,

- Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,

- Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,

andererseits

wird Folgendes vereinbart:

 

§ 1

Änderungen des TVÜ-VKA

Der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13. September 2005, zuletzt

geändert durch § 4 des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 31. März 2008, wird wie

folgt geändert:

 

1. In § 17 Abs. 2 wird nach dem zweiten Spiegelstrich folgender neuer dritter Spiegelstrich

    eingefügt:

    „- gilt die Vergütungsordnung nicht für Beschäftigte, die nach dem Anhang zu der

       Anlage C (VKA) zum TVöD eingruppiert sind,“

 

2. Es wird folgender neuer Abschnitt IVa eingefügt:

 

Abschnitt IVa

Besondere Regelungen für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst

 

§ 28a

Überleitung der Beschäftigten in die Anlage C (VKA) zum TVöD

und weitere Regelungen

(1) 1Die unter den Anhang zu der Anlage C (VKA) zum TVöD fallenden Beschäftigten

(§ 1 Abs. 1 und 2) werden am 1. November 2009 in die Entgeltgruppe, in

der sie nach dem Anhang zu der Anlage C (VKA) zum TVöD eingruppiert sind,

übergeleitet.

2Die Stufenzuordnung in der neuen Entgeltgruppe bestimmt sich

nach Absatz 2, das der/dem Beschäftigten in der neuen Entgeltgruppe und Stufe

zustehende Entgelt nach den Absätzen 3 und 4.
3Die Absätze 5 bis 10 bleiben
unberührt.

 


(2) 1Die Beschäftigten werden wie folgt einer Stufe und innerhalb dieser Stufe dem

Jahr der Stufenlaufzeit ihrer Entgeltgruppe, in der sie gemäß der Anlage C

(VKA) zum TVöD eingruppiert sind, zugeordnet:

 

Jahre 

Niederschriftserklärung

2Beschäftigte, die in ihrer bisherigen Entgeltgruppe in der Stufe 6 mindestens zwei Jahre zurückgelegt haben, werden der Stufe 6 zugeordnet.
3§ 1 Abs. 2 Satz 7 der Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) § 56 BT-V bzw. § 52 Abs. 2 Satz 7 BT-B bleibt unberührt.
4
Für Beschäftigte der bisherigen Ent-geltgruppe 8, die in der Entgeltgruppe S 8 eingruppiert sind, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die verlängerte Stufenlaufzeit in den Stufen 4 und 5 gemäß § 1 Abs. 2 Satz 8 der Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) § 56 BT-V bzw. § 52 Abs. 2 Satz 8 BT-B bei der Stufenzuordnung zu berücksichtigen ist.
Niederschriftserklärung
5Abweichend von Satz 1 werden Beschäftigte der bisherigen Entgeltgruppe 9, die in der Entgeltgruppe S 8 eingruppiert sind, wie folgt einer Stufe und inner-halb dieser Stufe dem Jahr der Stufenlaufzeit ihrer Entgeltgruppe zugeordnet:

Jahre1
      Jahre2
Niederschriftserklärung

6Beschäftigte, die in ihrer bisherigen Entgeltgruppe in der Stufe 5 mindestens elf Jahre zurückgelegt haben, werden der Stufe 6 zugeordnet.
7
Für Beschäftigte der bisherigen Entgeltgruppe 9, die in der Entgeltgruppe S 9 eingruppiert sind, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass die Stufenlaufzeiten gemäß § 1 Abs. 2 Satz 6 der Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) § 56 BT-V bzw. § 52 Abs. 2 Satz 6 BT-B bei der Stufenzuordnung zu berücksichtigen sind.
Niederschriftserklärung
8Maßgeblich sind dabei ausschließlich die in der bisherigen Entgeltgruppe er-reichte Stufe und die in dieser Stufe zurückgelegte Laufzeit.
9
Innerhalb des nach Satz 1, Satz 4, Satz 5 oder Satz 7 zugeordneten Jahres der Stufenlaufzeit ist die in der bisherigen Stufe unterhalb eines vollen Jahres zurückgelegte Zeit für den Aufstieg in das nächste Jahr der Stufenlaufzeit bzw. in eine höhere Stu-fe zu berücksichtigen.
10
Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach § 1 Abs. 2 Satz 6 bis 8 der Anlage zu Abschnitt VIII (Sonderregelungen VKA) § 56 BT-V bzw. § 52 Abs. 2 Satz 6 bis 8 BT-B.


 

(3)1Es wird ein Vergleichsentgelt gebildet, das sich aus dem am 31. Oktober 2009 zustehenden Tabellenentgelt oder aus dem Entgelt einer individuellen Endstufe einschließlich eines nach § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD gegebenenfalls zustehen-den Garantiebetrages sowie einer am 31. Oktober 2009 nach § 9 oder § 17 Abs. 5 Satz 2 zustehenden Besitzstandszulage zusammensetzt.
2In den Fällen des § 8 Abs. 3 Satz 2 tritt an die Stelle des Tabellenentgelts das Entgelt aus der individuellen Zwischenstufe.
3
Bei Teilzeitbeschäftigten wird das Vergleichs-entgelt auf der Grundlage eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten bestimmt, anschließend wird das zustehende Entgelt nach § 24 Abs. 2 TVöD berechnet. 4Satz 3 gilt für Beschäftigte, deren Arbeitszeit nach § 3 des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005 herabgesetzt ist, entsprechend.
5Für Beschäftigte, die nicht für alle Tage im Oktober 2009 oder für keinen Tag dieses Monats Entgelt erhalten haben, wird das Vergleichsentgelt so bestimmt, als hätten sie für alle Tage dieses Monats Entgelt erhalten. 6Beschäftigte, die im November 2009 in ihrer bisherigen Entgeltgruppe bei Fortgeltung des bisherigen Rechts einen Stufenaufstieg gehabt hätten, werden für die Bemessung des Vergleichsentgelts so behandelt, als wäre der Stufen-aufstieg bereits im Oktober 2009 erfolgt.
7
Bei am 1. Oktober 2005 vom BAT/BAT-O in den TVöD übergeleiteten Beschäftigten, die aus den Stufen 2 bis 5 ihrer Entgeltgruppe, in der sie am 31. Oktober 2009 eingruppiert sind, übergeleitet werden, wird das Vergleichsentgelt um 2,65 v.H. erhöht.
8
Bei Beschäftigten, die am 1. Oktober 2005 vom BAT/BAT-O in den TVöD übergeleitet wurden und die nach dem Anhang zu der Anlage C (VKA) zum TVöD in Entgeltgruppe S 8 oder S 9 eingruppiert sind, erfolgt abweichend von Satz 7 eine Erhöhung des Vergleichsentgelts um 2,65 v.H., wenn sie aus den Stufen 2 bis 4 der Entgeltgruppe 9 übergeleitet werden.
9Bei Beschäftigten, auf die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden und die aus den Entgeltgruppen 10 bis 12 in die Anlage C (VKA) zum TVöD in die Entgeltgruppen S 15 bis S 18 übergeleitet sind, erhöht sich das Vergleichsentgelt am 1. Januar 2010 um den Faktor 1,03093.

 

 

 

(4) 1Ist das Vergleichsentgelt niedriger als das Tabellenentgelt der sich nach Absatz 2 ergebenden Stufe der Entgeltgruppe, in der die/der Beschäftigte am 1. November 2009 eingruppiert ist, erhält die/der Beschäftigte das entsprechende Tabellenentgelt ihrer/seiner Entgeltgruppe.
 

2Übersteigt das Vergleichsentgelt das Tabellenentgelt der sich nach Absatz 2 ergebenden Stufe, erhält die/der Beschäftigte so lange das Vergleichsentgelt, bis das Tabellenentgelt unter Berücksichtigung der Stufenlaufzeiten nach § 1 Abs. 2 Satz 6 bis 8 der Anlage zu Abschnitt VIII (Sonderregelungen VKA) § 56 BT-V bzw. § 52 Abs. 2 Satz 6 bis 8 BT-B das Vergleichsentgelt erreicht bzw. übersteigt.

 

3Liegt das Vergleichsentgelt über der höchsten Stufe der Entgeltgruppe, in der die/der Beschäftigte nach dem Anhang zu der Anlage C (VKA) zum TVöD eingruppiert ist, wird die/der Beschäftigte einer dem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Endstufe zugeordnet.

 

4Erhält die/der Beschäftigte am 31. Oktober 2009 Entgelt nach einer individuellen Endstufe, wird sie/er in der Entgeltgruppe, in der sie/er nach dem Anhang zu der Anlage C (VKA) zum TVöD eingruppiert ist, derjenigen Stufe zugeordnet, deren Betrag mindestens der individuellen Endstufe entspricht.

 

5Steht der/dem Beschäftigten am 31. Oktober 2009 eine Besitzstandszulage nach § 9 oder § 17 Abs. 5 Satz 2 zu, ist diese bei Anwendung des Satzes 4 dem Betrag der individuellen Endstufe hinzuzurechnen.

 

6Liegt der Betrag der individuellen Endstufe – bei Anwendung des Satzes 5 erhöht um die Besitzstandszulage – über der höchsten Stufe, wird die/der Beschäftigte erneut einer dem Betrag der bisherigen individuellen Endstufe – bei Anwendung des Satzes 5 erhöht um die Besitzstandszulage – entsprechenden individuellen Endstufe zugeordnet.

 

7Das Vergleichsentgelt verändert sich um denselben Vomhundertsatz bzw. in demselben Umfang wie die nächsthöhere Stufe; eine individuelle Endstufe nach Satz 3 und 6 verändert sich um denselben Vomhundertsatz bzw. in demselben Umfang wie die höchste Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe.

 

 

 

(5) 1Werden Beschäftigte, die nach dem 31. Oktober 2009 das Vergleichsentgelt erhalten, höhergruppiert, erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe Entgelt nach der regulären Stufe, deren Betrag mindestens dem Vergleichsentgelt entspricht, jedoch nicht weniger als das Entgelt der Stufe 2.

2Werden Beschäftigte aus einer individuellen Endstufe höhergruppiert, erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe mindestens den Betrag, der ihrer bisherigen individuellen End-stufe entspricht.

3Werden Beschäftigte, die das Vergleichsentgelt oder Entgelt aus einer individuellen Endstufe erhalten, herabgruppiert, erhalten sie in der niedrigeren Entgeltgruppe Entgelt nach der regulären Stufe, deren Betrag unterhalb des Vergleichsentgelts bzw. der individuellen Endstufe liegt, jedoch nicht weniger als das Entgelt der Stufe 2.

4In den Fällen von Satz 1 bis 3 gilt Absatz 2 Satz 10 und in den Fällen von Satz 1 und Satz 2 gilt § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD entsprechend.

 

 

(6) Das Vergleichsentgelt steht dem Tabellenentgelt im Sinne des § 15 Abs. 1

TVöD gleich.

 

 

(7) 1Auf am 1. Oktober 2005 aus dem BAT/BAT-O in den TVöD übergeleitete Beschäftigte, die nach dem Anhang zu der Anlage C (VKA) zum TVöD in der Entgeltgruppe S 8 oder S 9 eingruppiert wären, finden mit Ausnahme der Beschäftigten in der Tätigkeit von Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeitern bzw. Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung die Absätze 1 bis 6 nur Anwendung, wenn sie bis zum 31. Dezember 2009 (Ausschlussfrist) ihre Eingruppierung nach dem Anhang zu der Anlage C (VKA) zum TVöD schriftlich geltend machen.
2
§ 2 der Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) § 56 BT-V bzw. § 53 BT-B findet auch dann Anwendung, wenn keine Geltendmachung nach Satz 1 erfolgt.

 

 

(8) 1Abweichend von § 15 Abs. 2 Satz 2 TVöD gelten für am 1. Oktober 2005 aus

dem BAT/BAT-O übergeleitete Beschäftigte, denen am 31. Oktober 2009 eine

Besitzstandszulage nach § 9 zusteht und die

a) nach dem Anhang zu der Anlage C (VKA) zum TVöD in der Entgeltgruppe

S 11 eingruppiert sind, folgende

Tabellenwerte der Entgeltgruppe S 11 Ü:

ab Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6
01.11.2009 2352,66 2652,66 2782,66 3102,66 3352,66 3502,66
01.01.2010 2380,89 2684,49 2816,05 3139,89 3392,89 3544,69
01.01.2011 2395,18 2700,60 2832,95 3158,73 3413,25 3565,96
01.08.2011 2407,16 2714,10 2847,11 3174,52 3430,32 3583,79

 

b) nach dem Anhang zu der Anlage C (VKA) zum TVöD in der Entgeltgruppe

S 12 eingruppiert sind, folgende

Tabellenwerte der Entgeltgruppe S 12 Ü:

ab Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6
01.11.2009 2442,12 2692,12 2932,12 3142,12 3402,12 3512,12
01.01.2010 2471,43 2724,43 2967,31 3179,83 3442,95 3554,27
01.01.2011 2486,26 2740,78 2985,11 3198,91 3463,61 3575,60
01.08.2011 2498,69 2754,48 3000,04 3214,90 3480,93 3593,48

 

c) nach dem Anhang zu der Anlage C (VKA) zum TVöD in der Entgeltgruppe

S 13 eingruppiert sind, folgende

Tabellenwerte der Entgeltgruppe S 13 Ü:

ab Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6
01.11.2009 2542,12 2742,12 2992,12 3192,12 3442,12 3567,12
01.01.2010 2572,63 2775,03 3028,03 3230,43 3483,43 3609,93
01.01.2011 2588,07 2791,68 3046,20 3249,81 3504,33 3631,59
01.08.2011 2601,01 2805,64 3061,43 3266,06 3521,85 3649,75

 

2Im Übrigen gelten die Regelungen der Absätze 1 bis 6 mit Ausnahme von Absatz 3 Satz 7 entsprechend.

 

 

(9) 1Abweichend von § 15 Abs. 2 Satz 2 TVöD gelten für am 1. Oktober 2005 aus

dem BAT/BAT-O übergeleitete Beschäftigte, denen am 31. Oktober 2009 eine

Besitzstandszulage nach § 9 zusteht und die nach Absatz 2 aus den Stufen 3

oder 4 ihrer bisherigen Entgeltgruppe übergeleitet werden und nach dem Anhang

zu der Anlage C (VKA) zum TVöD in der Entgeltgruppe S 16 eingruppiert

sind, in den Stufen 3, 4 und 5 folgende
Tabellenwerte der Entgeltgruppe S 16 Ü:

a) im Tarifgebiet West

S16Ü

b) im Tarifgebiet Ost

S16Ü-O8

ab 1.1.2010 für Tarifgebiete West und Ost einheitlich

ab Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6
01.01.2010     3283,94 3643,20 3865,84  
01.01.2011     3303,64 3665,06 3889,04  
01.08.2011     3320,16 3683,39 3908,49  

 

2Im Übrigen gelten die Regelungen der Absätze 1 bis 6 mit Ausnahme von Absatz 3 Satz 7 entsprechend.
3Mit Erreichen der Stufe 6 gilt der Tabellenwert der Stufe 6.

 

(10) §§ 8, 9 und § 17 Abs. 7 sowie die Anlagen 1 und 3 finden auf Beschäftigte, die

nach dem Anhang zu der Anlage C (VKA) zum TVöD eingruppiert sind, keine

Anwendung.

 

 

(11) 1Ein am 31. Oktober 2009 zustehender Strukturausgleich steht nach den Regelungen

des § 12 auch nach der Überleitung in eine Entgeltgruppe nach dem

Anhang zu der Anlage C zum TVöD zu; die Anrechnung des Unterschiedsbetrages

bei Höhergruppierungen nach § 12 Abs. 4 bleibt unberührt.
2Ein am
1. November 2009 noch nicht zustehender Strukturausgleich, der nach Überleitung

aus dem BAT/BAT-O aus der Ortszuschlagsstufe 2 zu zahlen ist, wird um

den Betrag gekürzt, der bei Überleitung aus dem BAT/BAT-O aus derselben

Vergütungsgruppe und der derselben Stufe aus der Ortszuschlagsstufe 1 in der

Anlage 2 ausgewiesen ist.
3Die Kürzung erfolgt unabhängig davon, ab welchem

Zeitpunkt und für welche Dauer der Strukturausgleich den aus Ortszuschlagsstufe

1 übergeleiteten Beschäftigten zusteht. 4Am 1. November 2009 noch nicht

zustehende Strukturausgleiche für aus Ortszuschlagsstufe 1 übergeleitete Beschäftigte

entfallen.

 

 

(12) Die sich aus der Eingruppierung der Beschäftigten nach dem Anhang zu der

Anlage C (VKA) zum TVöD bzw. nach Absatz 8 und 9 ergebenden Entgeltsteigerungen

gelten als allgemeine Entgeltanpassung im Sinne von § 10 Abs. 1

Satz 9.“

 

 

 

3. In § 34 Abs. 2 wird folgender neuer Satz 3 angefügt:

3Abweichend von Satz 1 kann § 28a mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss

eines Kalendervierteljahres, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2014, schriftlich

gekündigt werden.“

 

§ 2

Inkrafttreten

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. November 2009 in Kraft.

Es wird folgende Niederschriftserklärung zu § 28a Abs. 2 eingefügt:

 

 

*******************************************

Niederschriftserklärung zu § 28a Abs. 2:

Zur Erläuterung von § 28a Abs. 2 Satz 1, Satz 4 Satz 5 und Satz 7 sind sich die Tarifvertragsparteien

über folgende Beispiele einig:

 

a) Eine Beschäftigte, die am 31. Oktober 2009 in ihrer Entgeltgruppe der Stufe 3 zugeordnet

ist und in dieser Stufe mit Ablauf des 31. Oktober 2009 zwei Jahre und einen

Monat zurückgelegt hat, wird mit ihrer Überleitung in die Entgeltgruppe S, in der sie

nach dem Anhang zu der Anlage C (VKA) zum TVöD eingruppiert ist, der Stufe 3

zweites Jahr mit einer zurückgelegten Stufenlaufzeit im zweiten Jahr von einem Monat

zugeordnet. Bei Durchlaufen der Regelstufenlaufzeit steigt die Beschäftigte am

1. Oktober 2012 in die Stufe 4 auf.

 

b) Ein Beschäftigter, der im Wege des vorgezogenen Stufenaufstiegs (§ 17 Abs. 2

TVöD) am 1. Juli 2009 in seiner Entgeltgruppe in die Stufe 3 aufgestiegen ist und in

dieser Stufe mit Ablauf des 31. Oktober 2009 vier Monate zurückgelegt hat, wird mit

seiner Überleitung in der Entgeltgruppe S, in der er gemäß dem Anhang zu der Anlage

C (VKA) zum TVöD eingruppiert ist, der Stufe 2 drittes Jahr mit einer zurückgelegten

Stufenlaufzeit im dritten Jahr von vier Monaten zugeordnet. Bei Durchlaufen

der Regelstufenlaufzeit steigt der Beschäftigte am 1. Juli 2010 in die Stufe 3 auf.“

 



 

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