Gehalt: Gehälter im öffentlichen Dienst
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2.2

Bruttogehalt

2.2.1

Allgemeines

Tarifvertrag für den Sozial- und Erziehungsdienst (SuE)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

   

 

Änderungstarifvertrag Nr. 2

vom 27. Juli 2009

zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)

- Besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen - (BT-B) -

vom 1. August 2006

 

Zwischen

 

der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA),

vertreten durch den Vorstand,

einerseits

und

ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di),

vertreten durch den Bundesvorstand,

diese zugleich handelnd für

- Gewerkschaft der Polizei,

- Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,

- Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,

andererseits

wird Folgendes vereinbart:

 

§ 1

Änderungen des BT-B

Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen

- (BT-B) - vom 1. August 2006, zuletzt geändert durch § 3 des

Änderungstarifvertrages Nr. 1 vom 31. März 2008, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 51 wird folgender neuer § 52 eingefügt:

 

§ 52

Eingruppierung und Entgelt der Beschäftigten

im Sozial- und Erziehungsdienst

(1) 1Bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD einschließlich

Entgeltordnung richtet sich die Eingruppierung der Beschäftigten

im Sozial- und Erziehungsdienst nach den Merkmalen des Anhangs

zur Anlage C (VKA) zum TVöD. 2Sie erhalten abweichend von § 15 Abs. 2

Satz 2 Entgelt nach der Anlage C (VKA).

 

(2) Anstelle des § 16 (VKA) gilt folgendes:

1Die Entgeltgruppen S 2 bis S 18 umfassen sechs Stufen. 2Bei Einstellung

werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige

Berufserfahrung vorliegt. 3Verfügt die/der Beschäftigte über eine einschlägige

Berufserfahrung von mindestens einem Jahr, erfolgt die Einstellung

in die Stufe 2; verfügt sie/er über eine einschlägige Berufserfahrung

von mindestens vier Jahren, erfolgt in der Regel eine Zuordnung zur Stufe

3. 4Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung

des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit

ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese

Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist. 5Bei Einstellung von

Beschäftigten in unmittelbarem Anschluss an ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen

Dienst (§ 34 Abs. 3 Satz 3 und 4) oder zu einem Arbeitgeber,

der einen dem TVöD vergleichbaren Tarifvertrag anwendet, kann die in

dem vorhergehenden Arbeitsverhältnis erworbene Stufe bei der Stufenzuordnung

ganz oder teilweise berücksichtigt werden; Satz 4 bleibt unberührt.

6Die Beschäftigten erreichen – von Stufe 3 an die jeweils nächste

Stufe in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 17 Abs. 2 - nach folgen3

den Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe

bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit):

- Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1,

- Stufe 3 nach drei Jahren in Stufe 2,

- Stufe 4 nach vier Jahren in Stufe 3,

- Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 und

- Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5.

7Abweichend von Satz 1 ist Endstufe die Stufe 4

a) in der Entgeltgruppe S 4 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 3 und

b) in der Entgeltgruppe S 8 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 5.

8Abweichend von Satz 6 erreichen Beschäftigte, die nach den Tätigkeitsmerkmalen

des Anhangs zu der Anlage C (VKA) zum TVöD in der Entgeltgruppe

S 8 eingruppiert sind, die Stufe 5 nach acht Jahren in Stufe 4

und die Stufe 6 nach zehn Jahren in Stufe 5.

Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 3:

Ein Berufspraktikum nach dem Tarifvertrag über die vorläufige Weitergeltung

der Regelungen für die Praktikantinnen/Praktikanten vom

13. September 2005 gilt grundsätzlich als Erwerb einschlägiger Berufserfahrung.

 

(3) Soweit im Allgemeinen Teil auf bestimmte Entgeltgruppen Bezug genommen

wird, entspricht

 

Vergleich

 

2. Nach § 52 wird folgender neuer § 53 eingefügt:

 

㤠53

Betrieblicher Gesundheitsschutz/Betriebliche Gesundheitsförderung

der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst

 

(1) Die nachfolgenden Regelungen gelten für die Beschäftigten des Sozialund

Erziehungsdienstes, soweit sie nach Maßgabe des Anhangs zur Anlage

C (VKA) zum TVöD eingruppiert sind.

 

(2) 1Betriebliche Gesundheitsförderung zielt darauf ab, die Arbeit und die Arbeitsbedingungen

so zu organisieren, dass diese nicht Ursache von Erkrankungen

oder Gesundheitsschädigungen sind. 2Sie fördert die Erhaltung

bzw. Herstellung gesundheitsgerechter Verhältnisse am Arbeitsplatz

sowie gesundheitsbewusstes Verhalten. 3Zugleich werden damit die Motivation

der Beschäftigten und die Qualitätsstandards der Verwaltungen und

Betriebe verbessert. 4Die betriebliche Gesundheitsförderung basiert auf

einem aktiv betriebenen Arbeits- und Gesundheitsschutz. 5Dieser reduziert

Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren

und verbessert durch den Abbau von Fehlzeiten und die Vermeidung

von Betriebsstörungen die Wettbewerbsfähigkeit der Verwaltungen

und Betriebe. 6Der Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie die betriebliche

Gesundheitsförderung gehören zu einem zeitgemäßen Gesundheitsmanagement.

 

(3) 1Die Beschäftigten haben einen individuellen Anspruch auf die Durchführung

einer Gefährdungsbeurteilung. 2Die Durchführung erfolgt nach Maßgabe

des Gesetzes über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes

zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes

der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz). 3Die Beschäftigten

sind in die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung einzubeziehen. 4Sie

sind über das Ergebnis von Gefährdungsbeurteilungen zu unterrichten.

5Vorgesehene Maßnahmen sind mit ihnen zu erörtern. 6Widersprechen

betroffene Beschäftigte den vorgesehenen Maßnahmen, ist die betriebliche

Kommission zu befassen. 7Die Beschäftigten können verlangen, dass

eine erneute Gefährdungsbeurteilung durchgeführt wird, wenn sich die

Umstände, unter denen die Tätigkeiten zu verrichten sind, wesentlich ändern,

neu entstandene wesentliche Gefährdungen auftreten oder eine Gefährdung

auf Grund veränderter arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse

erkannt wird. 8Die Wirksamkeit der Maßnahmen ist in angemessenen Abständen

zu überprüfen.

 

(4) 1Beim Arbeitgeber wird auf Antrag des Personalrats/Betriebsrats eine betriebliche

Kommission gebildet, deren Mitglieder je zur Hälfte vom Arbeitgeber

und vom Personal- bzw. Betriebsrat benannt werden. 2Die Mitglieder

müssen Beschäftigte des Arbeitgebers sein. 3Soweit ein Arbeitsschutzausschuss

gebildet ist, können Mitglieder dieses Ausschusses auch

in der betrieblichen Kommission tätig werden. 4Im Falle des Absatzes 3

Satz 6 berät die betriebliche Kommission über die erforderlichen Maßnahmen

und kann Vorschläge zu den zu treffenden Maßnahmen machen.

5Der Arbeitgeber führt die Maßnahmen durch, wenn die Mehrheit der vom

Arbeitgeber benannten Mitglieder der betrieblichen Kommission im Einvernehmen

mit dem Arbeitgeber dem Beschluss zugestimmt hat.

6Gesetzliche Rechte der kommunalen Beschlussorgane bleiben unberührt.

7Wird ein Vorschlag nur von den vom Personalrat/Betriebsrat benannten

Mitgliedern gemacht und folgt der Arbeitgeber diesem Vorschlag nicht,

sind die Gründe darzulegen. 8Die betriebliche Kommission ist auch für die

Beratung von schriftlich begründeten Beschwerden zuständig, wenn der

Arbeitgeber eine erneute Gefährdungsbeurteilung ablehnt. 9Der Arbeitgeber

entscheidet auf Vorschlag des Arbeitsschutzausschusses bzw. der betrieblichen

Kommission, ob und in welchem Umfang der Beschwerde im

Einzelfall abgeholfen wird. 10Wird dem Vorschlag nicht gefolgt, sind die

Gründe darzulegen.

 

(5) 1Die betriebliche Kommission kann zeitlich befristet Gesundheitszirkel zur

Gesundheitsförderung einrichten, deren Aufgabe es ist, Belastungen am

Arbeitsplatz und deren Ursachen zu analysieren und Lösungsansätze zur

Verbesserung der Arbeitssituation zu erarbeiten. 2Sie berät über Vorschläge

der Gesundheitszirkel und unterbreitet, wenn ein Arbeitsschutzausschuss

gebildet ist, diesem, ansonsten dem Arbeitgeber Vorschläge.

3Die Ablehnung eines Vorschlags ist durch den Arbeitgeber zu begründen.

4Näheres regelt die Geschäftsordnung der betrieblichen Kommission.

 

(6) 1Zur Durchführung ihrer Aufgaben sind der betrieblichen Kommission die

erforderlichen, zur Verfügung stehenden Unterlagen zugänglich zu machen.

2Die betriebliche Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, in

der auch Regelungen über die Beteiligung der Beschäftigten bei der Gefährdungsbeurteilung,

deren Bekanntgabe und Erörterung sowie über die

Qualifizierung der Mitglieder der betrieblichen Kommission und von Gesundheitszirkeln

zu treffen sind.

 

(7) Gesetzliche Bestimmungen, günstigere betriebliche Regelungen und die

Rechte des Personal- bzw. Betriebsrats bleiben unberührt.

 

Protokollerklärungen:

1. Sollte sich aufgrund gerichtlicher Entscheidungen erweisen, dass die über

die Zusammensetzung der betrieblichen Kommission oder die Berufung

ihrer Mitglieder getroffenen Regelungen mit geltendem Recht unvereinbar

sind, werden die Tarifvertragsparteien Verhandlungen aufnehmen und eine

ersetzende Regelung treffen, die mit geltendem Recht vereinbar ist und

dem von den Tarifvertragsparteien Gewollten möglichst nahe kommt.

2. Die Tarifvertragsparteien stimmen darin überein, dass mit dieser Regelung

außerhalb seines Geltungsbereichs der betriebliche Gesundheitsschutz/

die betriebliche Gesundheitsförderung im BT-V und BT-B nicht abschließend

tariflich geregelt sind und die übrigen Besonderen Teile des

TVöD von der hier getroffenen Regelung unberührt bleiben.“

 

 

 

3. Die bisherigen § 52 bis § 55 werden § 54 bis § 57.

 

 

4. § 57 (neu) wird wie folgt gefasst:

 

㤠57

Inkrafttreten, Laufzeit

1Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft. 2Die Bestimmungen dieses

Tarifvertrages sind mit der Kündigung der entsprechenden Vorschriften des Besonderen

Teils Krankenhäuser (BT-K) zum gleichen Zeitpunkt gekündigt.

3Abweichend von Satz 2 können die §§ 52 und 53 sowie der Anhang zu der Anlage

C (VKA) zum TVöD mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines

Kalendervierteljahres, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2014, schriftlich

gekündigt werden. 4Für die Kündigung der Anlage C (VKA) zum TVöD, ausgenommen

der Anhang zu der Anlage C (VKA) zum TVöD, gilt § 39 Abs. 4

Buchst. c entsprechend.“

 

 

 

5. Es wird folgende Anlage C (VKA) zum TVöD eingefügt:

 

 

Tabelle19

 

Tabelle-Ost

 

 

 

 

Anhang zu der Anlage C (VKA)

 

S 2

Beschäftigte in der Tätigkeit von Kinderpflegerinnen/Kinderpflegern mit staatlicher

Anerkennung.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

 

S 3

Kinderpflegerinnen/Kinderpfleger mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher

Prüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund

gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten

ausüben.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

 

 

S 4

1. Kinderpflegerinnen/Kinderpfleger mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher

Prüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die

aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende

Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)

 

2. Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst mit abgeschlossener Berufsausbildung.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

 

3. Beschäftigte in der Tätigkeit von Erzieherinnen/Erziehern mit staatlicher Anerkennung.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3)

 

 

S 5

1. Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst mit abgeschlossener Berufsausbildung

als Leiterinnen/Leiter von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten

oder Werkstätten für behinderte Menschen.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

 

2. Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst mit abgeschlossener Berufsausbildung,

die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/

Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten

oder Werkstätten für behinderte Menschen der Entgeltgruppe

S 10 Fallgruppe 3 bestellt sind.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 4)

 

 

S 6

Erzieherinnen/Erzieher mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit

sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer

Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3 und 5)

 

 

S 7

1. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 8)

 

2. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/

Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten mit einer

Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen bestellt sind.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4, 8 und 9)

 

 

S 8

1. Erzieherinnen/Erzieher mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit

sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten

und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit besonders

schwierigen fachlichen Tätigkeiten.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3, 5 und 6)

 

2. Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender

Tätigkeit.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 7)

 

3. Handwerksmeisterinnen/Handwerksmeister, Industriemeisterinnen/Industriemeister

oder Gärtnermeisterinnen/Gärtnermeister im handwerklichen Erziehungsdienst

als Leiterinnen/Leiter von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten

oder Werkstätten für behinderte Menschen.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

 

4. Handwerksmeisterinnen/Handwerksmeister, Industriemeisterinnen/Industriemeister

oder Gärtnermeisterinnen/Gärtnermeister im handwerklichen Erziehungsdienst,

die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterin/

Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten

oder Werkstätten für behinderte Menschen der Entgeltgruppe

S 13 Fallgruppe 6 bestellt sind.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 4)

 

5. Beschäftigte in der Tätigkeit von Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeitern bzw.

Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

 

 

S 9

1. Erzieherinnen/Erzieher mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit

sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten

und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit fachlich koordinierenden

Aufgaben für mindestens drei Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe

S 8 Fallgruppe 1.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3 und 5)

 

2. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/

Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten für behinderte

Menschen im Sinne von § 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen

Erziehungsschwierigkeiten bestellt sind.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4 und 8)

 

 

S 10

1. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung

von mindestens 40 Plätzen.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8 und 9)

 

2. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/

Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten mit einer

Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen bestellt sind.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4, 8 und 9)

 

3. Handwerksmeisterinnen/Handwerksmeister, Industriemeisterinnen/Industriemeister

oder Gärtnermeisterinnen/Gärtnermeister im handwerklichen Erziehungsdienst

als Leiterinnen/Leiter von großen Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten

oder Werkstätten für behinderte Menschen.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

 

 

S 11

Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit

staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte,

die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende

Tätigkeiten ausüben.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

 

 

S 12

Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit

staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäf13

tigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende

Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen Tätigkeiten.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 11)

 

 

S 13

1. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung

von mindestens 70 Plätzen.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8 und 9)

 

2. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/

Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten mit einer

Durchschnittsbelegung von mindestens 100 Plätzen bestellt sind.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4, 8 und 9)

 

3. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten für behinderte

Menschen im Sinne von § 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen

Erziehungsschwierigkeiten.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 8)

 

4. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/

Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten für behinderte

Menschen im Sinne von § 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen

Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung von

mindestens 40 Plätzen bestellt sind.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4, 8 und 9)

 

5. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/

Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Erziehungsheimen bestellt sind.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 4 und 10)

 

6. Handwerksmeisterinnen/Handwerksmeister, Industriemeisterinnen/Industriemeister

oder Gärtnermeisterinnen/Gärtnermeister im handwerklichen Erziehungsdienst

als Leiterinnen/Leiter von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten

oder Werkstätten für behinderte Menschen, die sich durch

den Umfang und die Bedeutung ihres Aufgabengebietes wesentlich aus der

Entgeltgruppe S 10 Fallgruppe 3 herausheben.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

 

 

S 14

Sozialarbeiterinnen/ Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen

mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, die Entscheidungen

zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls treffen und in Zusammenarbeit

mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht Maßnahmen einleiten,

welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, oder mit gleichwertigen Tätigkeiten,

die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen

mit psychischen Krankheiten erforderlich sind (z.B. Sozialpsychiatrischer Dienst

der örtlichen Stellen der Städte, Gemeinden und Landkreise).

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 12)

 

 

S 15

1. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung

von mindestens 100 Plätzen.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8 und 9)

 

2. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/

Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten mit einer

Durchschnittsbelegung von mindestens 130 Plätzen bestellt sind.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4, 8 und 9)

 

3. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten für behinderte

Menschen im Sinne von § 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen

Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung von

mindestens 40 Plätzen.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8 und 9)

 

4. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/

Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten für behinderte

Menschen im Sinne von § 2 SGB IX oder für Kinder- und Jugendliche mit

wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung

von mindestens 70 Plätzen bestellt sind.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4, 8 und 9)

 

5. Beschäftigte als Leiterin/Leiter von Erziehungsheimen.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 10)

 

6. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/

Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Erziehungsheimen mit einer

Durchschnittsbelegung von mindestens 50 Plätzen bestellt sind.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 4, 9 und 10)

 

7. Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen

mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige

Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen

entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich mindestens zu

einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe

S 12 heraushebt.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

 

 

S 16

1. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung

von mindestens 130 Plätzen.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8 und 9)

 

2. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/

Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten mit einer

Durchschnittsbelegung von mindestens 180 Plätzen bestellt sind.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4, 8 und 9)

 

3. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten für behinderte

Menschen im Sinne von § 2 SGB IX oder für Kinder- und Jugendliche mit

wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung

von mindestens 70 Plätzen.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8 und 9)

 

4. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/

Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten für behinderte

Menschen im Sinne von § 2 SGB IX oder für Kinder- und Jugendliche mit

wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung

von mindestens 90 Plätzen bestellt sind.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4, 8 und 9)

 

 

S 17

1. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung

von mindestens 180 Plätzen.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8 und 9)

 

2. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten für behinderte

Menschen im Sinne von § 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen

Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung von

mindestens 90 Plätzen.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8 und 9)

 

3. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Erziehungsheimen mit einer Durchschnittsbelegung

von mindestens 50 Plätzen.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 9 und 10)

 

4. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/

Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Erziehungsheimen mit einer

Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen bestellt sind.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 4, 9 und 10)

 

5. Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen

mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige

Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen

entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch besondere

Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe S 12 heraushebt.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

 

6. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten

und Psychagoginnen/Psychagogen mit staatlicher Anerkennung

oder staatlich anerkannter Prüfung und entsprechender Tätigkeit.

 

 

S 18

1. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Erziehungsheimen mit einer Durchschnittsbelegung

von mindestens 90 Plätzen.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 9 und 10)

 

2. Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen

mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige

Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen

entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch das

Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe

S 17 Fallgruppe 5 heraushebt.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

 

 

Protokollerklärungen:

1. 1Die/Der Beschäftigte – ausgenommen die/der Beschäftigte bzw. Meisterin/

Meister im handwerklichen Erziehungsdienst – erhält für die Dauer der

Tätigkeit in einem Erziehungsheim, einem Kinder- oder einem Jugendwohnheim

oder einer vergleichbaren Einrichtung (Heim) eine Zulage in Höhe von

61,36 Euro monatlich, wenn in dem Heim überwiegend behinderte Menschen

im Sinne des § 2 SGB IX oder Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten

zum Zwecke der Erziehung, Ausbildung oder Pflege

ständig untergebracht sind; sind nicht überwiegend solche Personen ständig

untergebracht, beträgt die Zulage 30,68 Euro monatlich. 2Für die/den Beschäftigte/

n bzw. Meisterin/Meister im handwerklichen Erziehungsdienst in

einem Heim im Sinne des Satzes 1 erster Halbsatz beträgt die Zulage 40,90

Euro monatlich. 3Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, in denen Beschäftigte

einen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach

§ 21 haben. 4Sie ist bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 23 Abs. 3) zu

berücksichtigen.

 

2. Schwierige fachliche Tätigkeiten sind z.B.

a) Tätigkeiten in Einrichtungen für behinderte Menschen im Sinne des § 2

SGB IX und in psychiatrischen Kliniken,

b) alleinverantwortliche Betreuung von Gruppen z.B. in Randzeiten,

c) Tätigkeiten in Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen, denen besondere

Aufgaben in der gemeinsamen Förderung behinderter und nicht behinderter

Kinder zugewiesen sind) mit einem Anteil von mindestens einem

Drittel von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX in Einrichtungen

der Kindertagesbetreuung,

d) Tätigkeiten in Gruppen von behinderten Menschen im Sinne des § 2

SGB IX oder in Gruppen von Kindern und Jugendlichen mit wesentlichen

Erziehungsschwierigkeiten,

e) Tätigkeiten in geschlossenen (gesicherten) Gruppen.

 

3. Als entsprechende Tätigkeit von Erzieherinnen/Erziehern gilt auch die Tätigkeit

in Schulkindergärten, Vorklassen oder Vermittlungsgruppen für nicht

schulpflichtige Kinder und die Betreuung von über 18jährigen Personen (z.B.

in Einrichtungen für behinderte Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder für

Obdachlose).

 

4. Ständige Vertreterinnen/Vertreter sind nicht Vertreterinnen/Vertreter in Urlaubs-

und sonstigen Abwesenheitsfällen.

 

5. Nach diesem Tätigkeitsmerkmal sind auch

a) Kindergärtnerinnen/Kindergärtner und Hortnerinnen/Hortner mit staatlicher

Anerkennung oder staatlicher Prüfung,

b) Kinderkrankenschwestern/Kinderkrankenpfleger, die in Kinderkrippen tätig

sind,

eingruppiert.

 

6. Besonders schwierige fachliche Tätigkeiten sind z.B. die

a) Tätigkeiten in Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen, denen besondere

Aufgaben in der gemeinsamen Förderung behinderter und nicht behinderter

Kinder zugewiesen sind) mit einem Anteil von mindestens einem

Drittel von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX in Einrichtungen

der Kindertagesbetreuung,

b) Tätigkeiten in Gruppen von behinderten Menschen im Sinne des § 2

SGB IX oder von Kindern und Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten,

c) Tätigkeiten in Jugendzentren/Häusern der offenen Tür,

d) Tätigkeiten in geschlossenen (gesicherten) Gruppen,

e) fachlichen Koordinierungstätigkeiten für mindestens vier Beschäftigte

mindestens der Entgeltgruppe S 6,

f) Tätigkeiten einer Facherzieherin/eines Facherziehers mit einrichtungsübergreifenden

Aufgaben.

 

7. Unter Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung sind

Beschäftigte zu verstehen, die einen nach Maßgabe der Rahmenvereinbarung

über die Ausbildung und Prüfung an Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz

vom 7. November 2002) gestalteten Ausbildungsgang

für Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit der vorgeschriebenen Prüfung erfolgreich

abgeschlossen und die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung

„staatlich anerkannte Heilpädagogin/staatlich anerkannter Heilpädagoge“

erworben haben.

 

8. Kindertagesstätten im Sinne dieses Tarifmerkmals sind Krippen, Kindergärten,

Horte, Kinderbetreuungsstuben, Kinderhäuser und Kindertageseinrichtungen

der örtlichen Kindererholungsfürsorge.

 

9. 1Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung ist für das jeweilige Kalenderjahr

grundsätzlich die Zahl der vom 1. Oktober bis 31. Dezember des vorangegangenen

Kalenderjahres vergebenen, je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze

zugrunde zu legen. 2Eine Unterschreitung der maßgeblichen je Tag gleichzeitig

belegbaren Plätze von nicht mehr als 5 v.H. führt nicht zur Herabgruppierung.

3Eine Unterschreitung auf Grund vom Arbeitgeber verantworteter

Maßnahmen (z.B. Qualitätsverbesserungen) führt ebenfalls nicht zur Herabgruppierung.

4Hiervon bleiben organisatorische Maßnahmen infolge demografischer

Handlungsnotwendigkeiten unberührt.

 

10. Erziehungsheime sind Heime, in denen überwiegend behinderte Kinder oder

Jugendliche im Sinne des § 2 SGB IX oder Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen

Erziehungsschwierigkeiten ständig untergebracht sind.

11. Schwierige Tätigkeiten sind z.B. die

a) Beratung von Suchtmittel-Abhängigen,

b) Beratung von HIV-Infizierten oder an AIDS erkrankten Personen,

c) begleitende Fürsorge für Heimbewohnerinnen/Heimbewohner und nachgehende

Fürsorge für ehemalige Heimbewohnerinnen/Heimbewohner,

d) begleitende Fürsorge für Strafgefangene und nachgehende Fürsorge für

ehemalige Strafgefangene,

e) Koordinierung der Arbeiten mehrerer Beschäftigter mindestens der Entgeltgruppe

S 9.

 

12. Unter die Entgeltgruppe S 14 fallen auch Beschäftigte mit dem Abschluss

Diplompädagogin/Diplompädagoge, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten

und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten von Sozialarbeiterinnen/

Sozialarbeitern bzw. Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher

Anerkennung ausüben, denen Tätigkeiten der Entgeltgruppe S 14 übertragen

sind.“

 

 

 

 

6. In dem Buchstaben A der Anlage G wird nach der Tabelle folgender Satz eingefügt:

 

„Für Beschäftigte, die nach dem Anhang zu der Anlage C (VKA) zum TVöD

eingruppiert sind, gilt die vorstehende Tabelle in der Weise, wie sie bei Weiteranwendung

der Anlage 1a zum BAT/BAT-O gegolten hätte.“

 

 

§ 2

Übergangsregelung

Übertarifliche Eingruppierungen bleiben von dem Inkrafttreten dieses Tarifvertrages

unberührt.

 

 

§ 3

Inkrafttreten

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. November 2009 in Kraft.



 

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