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Teil A. |
Allgemeiner Teil |
Abschnitt III | Eingruppierung und Entgelt |
§ 12 | Eingruppierung |
(1) 1Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung (Anlage A). 2Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist. 3Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. 4Die gesamte auszuübende Tätigkeit
entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, die
für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals 5Kann die Erfüllung einer Anforderung
in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge 6Werden in einem Tätigkeitsmerkmal
mehrere Anforderungen gestellt, 7Ist in einem Tätigkeitsmerkmal
ein von Satz 4 oder 6 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, 8Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten
bestimmt,
(2) Die Entgeltgruppe der/des Beschäftigten ist im Arbeitsvertrag anzugeben.
Protokollerklärungen zu § 12 Absatz 1: 1. 1Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen
(einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, 2. Eine Anforderung im Sinne der Sätze 4 und 5 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgeltgruppe. |
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