(1) Wird Beschäftigten
vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen,
die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren Entgeltgruppe entspricht,
und wurde diese Tätigkeit mindestens einen Monat ausgeübt,
erhalten sie für die Dauer der Ausübung eine persönliche Zulage
rückwirkend ab dem ersten Tag der Übertragung der Tätigkeit.
Niederschriftserklärung
zu § 14 Absatz 1:
a) Ob die vorübergehend übertragene höherwertige
Tätigkeit einer höheren Entgeltgruppe entspricht,
bestimmt sich nach den gemäß §
18 Absatz 3 TVÜ-Länder fortgeltenden Regelungen
des §
22 Absatz 2 BAT/BAT-O bzw. den entsprechenden Regelungen für
Arbeiterinnen und Arbeiter.
Die Tarifvertragsparteien stellen klar, dass diese Niederschriftserklärung
im Zusammenhang mit einer neuen Entgeltordnung überprüft wird.
b) Die Tarifvertragsparteien stellen klar,
dass die vertretungsweise Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit
ein Unterfall der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen
Tätigkeit ist.
(2) 1Durch landesbezirklichen
Tarifvertrag kann für bestimmte Tätigkeiten festgelegt werden,
dass die Voraussetzung für die Zahlung einer persönlichen Zulage
bereits erfüllt ist,
wenn die vorübergehend übertragene Tätigkeit mindestens drei Arbeitstage
angedauert hat.
2Die Beschäftigten
müssen dann ab dem ersten Tag der Vertretung in Anspruch genommen
worden sein.
(3) 1Die
persönliche Zulage bemisst sich für Beschäftigte in den Entgeltgruppen
9 bis 14
aus dem Unterschiedsbetrag zu dem Betrag, der sich für die/den
Beschäftigte/n bei dauerhafter Übertragung
nach §
17 Absatz 4 Satz 1 und 2 ergeben
hätte.
2Für Beschäftigte,
die in eine der Entgeltgruppen 1 bis 8 eingruppiert sind,
beträgt die Zulage 4,5 v.H. des individuellen Tabellenentgelts
der/des Beschäftigten;
bei vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit über
mehr als eine Entgeltgruppe gilt Satz 1 entsprechend.
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