(1) Die Beschäftigten erhalten
das Tabellenentgelt nach der neuen Stufe vom Beginn des Monats
an,
in dem die nächste Stufe erreicht wird.
(2) 1Bei Leistungen
der Beschäftigten, die erheblich über dem Durchschnitt liegen,
kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis
6 jeweils verkürzt werden.
2Bei
Leistungen, die erheblich unter dem Durchschnitt liegen,
kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis
6 jeweils verlängert werden.
Protokollerklärung
zu § 17 Absatz 2 Satz 2:
Bei Leistungsminderungen, die auf einem anerkannten Arbeitsunfall
oder einer Berufskrankheit gemäß §§ 8 und 9 SGB VII beruhen,
ist diese Ursache in geeigneter Weise zu berücksichtigen.
3Bei einer Verlängerung
der Stufenlaufzeit hat der Arbeitgeber jährlich zu prüfen,
ob die Voraussetzungen für die Verlängerung noch vorliegen.
4Für die Beratung
von schriftlich begründeten Beschwerden von Beschäftigten
gegen eine Verlängerung nach Satz 2 beziehungsweise 3 ist eine
betriebliche Kommission zuständig.
5Die Mitglieder
der betrieblichen Kommission werden je zur Hälfte vom Arbeitgeber
und vom Betriebs-/Personalrat benannt; sie müssen dem Betrieb/der
Dienststelle angehören.
6Der Arbeitgeber
entscheidet auf Vorschlag der Kommission darüber,
ob und in welchem Umfang der Beschwerde abgeholfen werden soll.
Protokollerklärung
zu § 17 Absatz 2 Satz 6:
Die Mitwirkung der Kommission erfasst nicht die Entscheidung über
die leistungsbezogene Stufenzuordnung.
Protokollerklärung
zu § 17 Absatz 2:
Die Instrumente des § 17 Abs. 2 unterstützen die Anliegen der Personalentwicklung.
(3) 1Den
Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit im Sinne des § 16
Absatz 3 Satz 1 stehen
gleich:
a)
Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz,
b)
Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit nach § 22
bis zu 39 Wochen,
c)
Zeiten eines bezahlten Urlaubs,
d)
Zeiten eines Sonderurlaubs, bei denen der Arbeitgeber vor dem
Antritt
schriftlich ein dienstliches beziehungsweise
betriebliches Interesse anerkannt hat,
e)
Zeiten einer sonstigen Unterbrechung von weniger als einem Monat
im Kalenderjahr,
f)
Zeiten der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit.
2Zeiten der Unterbrechung
bis zu einer Dauer von jeweils drei Jahren, die nicht von Satz
1 erfasst werden,
und Elternzeit sowie Zeiten einer Unterbrechung bei Beschäftigten,
die für eine jahreszeitlich begrenzte regelmäßig wiederkehrende
Tätigkeit
in einem Beschäftigungsverhältnis stehen (Saisonbeschäftigte),
sind unschädlich;
sie werden aber nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet.
3Bei einer Unterbrechung
von mehr als drei Jahren erfolgt eine Zuordnung zu der Stufe,
die der vor der Unterbrechung erreichten Stufe vorangeht,
jedoch nicht niedriger als bei einer Neueinstellung;
die Stufenlaufzeit beginnt mit dem Tag der Arbeitsaufnahme.
4Zeiten, in denen
Beschäftigte mit einer kürzeren als der regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit
eines entsprechenden Vollbeschäftigten beschäftigt waren, werden
voll angerechnet.
(4) 1Bei Eingruppierung
in eine höhere Entgeltgruppe werden die Beschäftigten derjenigen
Stufe zugeordnet,
in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten,
mindestens jedoch der Stufe 2;
bei Eingruppierung über mehr als eine Entgeltgruppe wird die Zuordnung
zu den Stufen so vorgenommen,
als ob faktisch eine Eingruppierung in jede der einzelnen Entgeltgruppen
stattgefunden hätte.
Protokollerklärung
zu § 17 Absatz 4 Satz 1 2. Halbsatz:
Für
Lehrkräfte im Sinne von Nr.
4 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung als
"Erfüller"
gilt die Höhergruppierung von der Entgeltgruppe 11 in die Entgeltgruppe
13 nicht als
"Eingruppierung über mehr als eine Entgeltgruppe"
2Beträgt der Unterschiedsbetrag
zwischen dem derzeitigen Tabellenentgelt und dem Tabellenentgelt
nach Satz 1
weniger als 25 Euro in den Entgeltgruppen 1 bis 8 beziehungsweise
weniger als 50 Euro in den Entgeltgruppen 9 bis 15, so erhält die/der
Beschäftigte
während der betreffenden Stufenlaufzeit anstelle des Unterschiedsbetrags
einen Garantiebetrag
von monatlich 25 Euro (Entgeltgruppen 1 bis 8) beziehungsweise
50 Euro (Entgeltgruppen 9 bis 15);
steht der/dem Beschäftigten neben dem bisherigen
und/oder neuen Tabellenentgelt
eine Entgeltgruppenzulage oder eine Besitzstandszulage nach §
9 oder § 17 Absatz 5 Satz
2 TVÜ-Länder zu,
wird für die Anwendung des Halbsatzes 1 die Entgeltgruppenzulage
bzw. Besitzstandszulage
dem jeweiligen Tabellenentgelt hinzugerechnet und anschließend
der Unterschiedsbetrag ermittelt.
.
Protokollerklärung
zu § 17 Absatz 4 Satz 2:
Die Garantiebeträge nehmen an allgemeinen Entgeltanpassungen teil.
Sie
betragen
a) in den Entgeltgruppen 1 bis 8
29,32 Euro ab 1. Januar 2014 (+ 2,95 %)
28,48 Euro ab 1. Januar 2013 (+ 2,65 %)
27,74 Euro ab 1. Januar 2012
27,22 Euro ab 1. April 2011
26,82 Euro ab 1. März 2010
26,50 Euro ab 1. März 2009
b) in den Entgeltgruppen 9 bis 15
58,61 Euro ab 1. Januar 2014 (+ 2,95 %)
56,93 Euro ab 1. Januar 2013 (+ 2,65 %)
55,46 Euro ab 1. Januar 2012
54,43 Euro ab 1. April 2011
53,63 Euro ab 1. März 2010
52,99 Euro ab 1. März 2009
3Die Stufenlaufzeit
in der höheren Entgeltgruppe beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung.
4Bei
einer Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe
ist die/der Beschäftige der in der höheren Entgeltgruppe erreichten
Stufe zuzuordnen.
5Die/Der
Beschäftigte erhält vom Beginn des Monats an, in dem die Veränderung
wirksam wird,
das entsprechende Tabellenentgelt aus der in Satz 1 oder Satz 4
festgelegten Stufe
der betreffenden Entgeltgruppe, ggf. einschließlich des Garantiebetrags.
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