(1) 1Werden
Beschäftigte durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an der
Arbeitsleistung verhindert,
ohne dass sie ein Verschulden trifft, erhalten sie bis zur Dauer
von sechs Wochen das Entgelt nach §
21.
Protokollerklärung
zu § 22 Absatz 1 Satz 1:
Ein Verschulden liegt nur dann vor, wenn die Arbeitsunfähigkeit
vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
2Bei erneuter Arbeitsunfähigkeit
infolge derselben Krankheit
sowie bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten die gesetzlichen
Bestimmungen.
3Als
unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Sätze 1 und 2 gilt
auch die Arbeitsverhinderung
im Sinne des § 3
Absatz 2 und
des §
9 Entgeltfortzahlungsgesetz.
(2) 1Nach
Ablauf des Zeitraums gemäß Absatz 1 erhalten die Beschäftigten
für die Zeit,
für die ihnen Krankengeld oder entsprechende gesetzliche Leistungen
gezahlt werden,
einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrags
zwischen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialleistungsträgers
und dem Nettoentgelt.
2Nettoentgelt
ist das um die gesetzlichen Abzüge verminderte Entgelt im Sinne
des § 21;
bei freiwillig in
der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Beschäftigten
ist dabei deren Gesamtkranken- und Pflegeversicherungsbeitrag abzüglich
Arbeitgeberzuschuss zu berücksichtigen.
3Bei Beschäftigten,
die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei
oder die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung
befreit sind,
sind bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses diejenigen Leistungen
zu Grunde zu legen,
die ihnen als Pflichtversicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung
zustünden.
Protokollerklärung
zu § 22 Absatz 2:
Im Falle der Arbeitsverhinderung nach §
3a Entgeltfortzahlungsgesetz stehen
den tatsächlichen Barleistungen des Sozialversicherungsträgers
das Krankengeld
nach §
44a SGB V oder die tatsächlichen Leistungen des privaten Krankenversicherungsträgers
oder des Beihilfeträgers gleich.
(3) 1Der
Krankengeldzuschuss wird bei einer Beschäftigungszeit (§
34 Absatz 3)
von
mehr als einem Jahr längstens bis zum Ende der 13. Woche
und
von
mehr als drei Jahren längstens bis zum Ende der 39. Woche
seit dem
Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit gezahlt.
2Maßgeblich für
die Berechnung der Fristen nach Satz 1 ist die Beschäftigungszeit,
die im Laufe der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit vollendet
wird.
3Innerhalb eines
Kalenderjahres kann das Entgelt im Krankheitsfall nach Absatz
1 und 2
insgesamt längstens bis zum Ende der in Absatz 3 Satz 1 genannten
Fristen bezogen werden;
bei jeder neuen Arbeitsunfähigkeit besteht jedoch mindestens der
sich aus Absatz 1 ergebende Anspruch.
(4) 1Entgelt
im Krankheitsfall wird nicht über das Ende des Arbeitsverhältnisses
hinaus gezahlt;
§
8 Entgeltfortzahlungsgesetz bleibt
unberührt.
2Krankengeldzuschuss
wird zudem nicht über den Zeitpunkt hinaus gezahlt,
von dem an Beschäftigte eine Rente oder eine vergleichbare Leistung
auf Grund eigener Versicherung aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder
aus einer sonstigen Versorgungseinrichtung erhalten,
die nicht allein aus Mitteln der Beschäftigten finanziert ist.
3Überzahlter Krankengeldzuschuss
und sonstige Überzahlungen gelten als Vorschuss
auf die in demselben Zeitraum zustehenden Leistungen nach Satz
2;
die Ansprüche der Beschäftigten gehen insoweit auf den Arbeitgeber
über.
4Der Arbeitgeber
kann von der Rückforderung des Teils des überzahlten Betrags,
der nicht durch die für den Zeitraum der Überzahlung zustehenden
Bezüge
im Sinne des Satzes 2 ausgeglichen worden ist, absehen, es sei
denn,
die/der Beschäftigte hat dem Arbeitgeber die Zustellung des Rentenbescheids
schuldhaft verspätet mitgeteilt.
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