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Teil A.

Allgemeiner Teil
Abschnitt III

Eingruppierung und Entgelt

§ 22 Entgelt im Krankheitsfalle
 

(1) 1Werden Beschäftigte durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert,
ohne dass sie ein Verschulden trifft, erhalten sie bis zur Dauer von sechs Wochen das Entgelt nach § 21

Protokollerklärung zu § 22 Absatz 1 Satz 1:
Ein Verschulden liegt nur dann vor, wenn die Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.

2Bei erneuter Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit
sowie bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 
3Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Sätze 1 und 2 gilt auch die Arbeitsverhinderung
im Sinne des § 3 Absatz 2 und des § 9 Entgeltfortzahlungsgesetz.

 

(2) 1Nach Ablauf des Zeitraums gemäß Absatz 1 erhalten die Beschäftigten für die Zeit,
für die ihnen Krankengeld oder entsprechende gesetzliche Leistungen gezahlt werden,
einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrags
zwischen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialleistungsträgers und dem Nettoentgelt.

2Nettoentgelt ist das um die gesetzlichen Abzüge verminderte Entgelt im Sinne des § 21;
bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Beschäftigten 
ist dabei deren Gesamtkranken- und Pflegeversicherungsbeitrag abzüglich Arbeitgeberzuschuss zu berücksichtigen.

3Bei Beschäftigten, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei
oder die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreit sind,
sind bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses diejenigen Leistungen zu Grunde zu legen,
die ihnen als Pflichtversicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung zustünden.

 

Protokollerklärung zu § 22 Absatz 2:

Im Falle der Arbeitsverhinderung nach § 3a Entgeltfortzahlungsgesetz stehen

den tatsächlichen Barleistungen des Sozialversicherungsträgers das Krankengeld

nach § 44a SGB V oder die tatsächlichen Leistungen des privaten Krankenversicherungsträgers

oder des Beihilfeträgers gleich.

 

(3) 1Der Krankengeldzuschuss wird bei einer Beschäftigungszeit (§ 34 Absatz 3)

  1. von mehr als einem Jahr längstens bis zum Ende der 13. Woche und

  2. von mehr als drei Jahren längstens bis zum Ende der 39. Woche

seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit gezahlt.

2Maßgeblich für die Berechnung der Fristen nach Satz 1 ist die Beschäftigungszeit,
die im Laufe der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit vollendet wird.

3Innerhalb eines Kalenderjahres kann das Entgelt im Krankheitsfall nach Absatz 1 und 2
insgesamt längstens bis zum Ende der in Absatz 3 Satz 1 genannten Fristen bezogen werden;
bei jeder neuen Arbeitsunfähigkeit besteht jedoch mindestens der sich aus Absatz 1 ergebende Anspruch.

 

(4) 1Entgelt im Krankheitsfall wird nicht über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus gezahlt; 
§ 8 Entgeltfortzahlungsgesetz bleibt unberührt.

2Krankengeldzuschuss wird zudem nicht über den Zeitpunkt hinaus gezahlt,
von dem an Beschäftigte eine Rente oder eine vergleichbare Leistung
auf Grund eigener Versicherung aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder
aus einer sonstigen Versorgungseinrichtung erhalten,
die nicht allein aus Mitteln der Beschäftigten finanziert ist.

3Überzahlter Krankengeldzuschuss und sonstige Überzahlungen gelten als Vorschuss
auf die in demselben Zeitraum zustehenden Leistungen nach Satz 2;
die Ansprüche der Beschäftigten gehen insoweit auf den Arbeitgeber über.

4Der Arbeitgeber kann von der Rückforderung des Teils des überzahlten Betrags,
der nicht durch die für den Zeitraum der Überzahlung zustehenden Bezüge
im Sinne des Satzes 2 ausgeglichen worden ist, absehen, es sei denn,
die/der Beschäftigte hat dem Arbeitgeber die Zustellung des Rentenbescheids schuldhaft verspätet mitgeteilt.

 

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