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Teil A. |
Allgemeiner Teil |
Abschnitt V | Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses |
§ 34 | Kündigung des Arbeitsverhältnisses |
(1) 1Die
Kündigungsfrist beträgt bis zum Ende des sechsten Monats seit
Beginn des Arbeitsverhältnisses 2Im Übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2) bis zu einem Jahr ein Monat zum Monatsschluss, von mehr als einem Jahr 6 Wochen, von mindestens 5 Jahren 3 Monate, von mindestens 8 Jahren 4 Monate, von mindestens 10 Jahren 5 Monate, von mindestens 12 Jahren 6 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
(2) 1Arbeitsverhältnisse
von Beschäftigten, die das 40. Lebensjahr vollendet haben 2Soweit Beschäftigte
nach den bis zum 31. Oktober 2006 geltenden Tarifregelungen unkündbar
waren,
(3) 1Beschäftigungszeit
ist die Zeit, die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis
zurückgelegt wurde, 2Unberücksichtigt
bleibt die Zeit eines Sonderurlaubs gemäß §
28, es sei denn, 3Wechseln Beschäftigte
zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages
erfasst werden, 4Satz 3 gilt entsprechend bei einem Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber
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