1In
den Fällen der Entgeltfortzahlung nach §
22 Absatz 1, § 26 und §
27 werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen in
Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile weitergezahlt.
2Nicht
in Monatsbeträgen festgelegte Entgeltbestandteile werden als Durchschnitt
auf Basis der letzten drei vollen Kalendermonate, die dem maßgebenden
Ereignis für die Entgeltfortzahlung vorhergehen (Berechnungszeitraum),
gezahlt.
3Ausgenommen
hiervon sind das zusätzlich gezahlte Entgelt für Überstunden und
Mehrarbeit (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Mehrarbeits-
oder Überstunden sowie etwaiger Überstundenpauschalen), Leistungsentgelte,
Jahressonderzahlungen sowie besondere Zahlungen nach § 23.
Protokollerklärungen zu § 21
Satz 2 und 3:
1.
1Volle Kalendermonate im
Sinne der Durchschnittsberechnung nach Satz 2 sind Kalendermonate,
in denen an allen Kalendertagen das Arbeitsverhältnis bestanden
hat.
2Hat das Arbeitsverhältnis
weniger als drei Kalendermonate bestanden,
sind die vollen Kalendermonate, in denen das Arbeitsverhältnis
bestanden hat, zugrunde zu legen.
3Bei Änderungen der individuellen
Arbeitszeit werden die nach der Arbeitszeitänderung
liegenden vollen Kalendermonate zu Grunde gelegt.
2.
1Der Tagesdurchschnitt nach
Satz 2 beträgt 1/65 aus der Summe
der zu berücksichtigenden Entgeltbestandteile, die für den Berechnungszeitraum
zugestanden haben,
wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit durchschnittlich
auf fünf Tage verteilt ist.
2Maßgebend ist die Verteilung
der Arbeitszeit zu Beginn des Berechnungszeitraums.
3Bei einer abweichenden Verteilung
der Arbeitszeit ist der Tagesdurchschnitt entsprechend Satz 1
und 2 zu ermitteln.
4Sofern während des Berechnungszeitraums
bereits Fortzahlungstatbestände vorlagen,
bleiben bei der Ermittlung des Durchschnitts nach Satz 2 die für
diese Ausfalltage
auf Basis des Tagesdurchschnitts zustehenden Beträge sowie die
Ausfalltage selbst unberücksichtigt.
3. 1Liegt zwischen der Begründung
des Arbeitsverhältnisses
oder der Änderung der individuellen Arbeitszeit
und dem maßgeblichen Ereignis für die Entgeltfortzahlung kein voller
Kalendermonat,
ist der Tagesdurchschnitt anhand der konkreten individuellen Daten
zu ermitteln.
2Dazu ist die Summe der zu
berücksichtigenden Entgeltbestandteile,
die für diesen Zeitraum zugestanden haben,
durch die Zahl der tatsächlich in diesem Zeitraum erbrachten Arbeitstage
zu teilen.
4.
Tritt die Fortzahlung des Entgelts nach einer allgemeinen Entgeltanpassung
ein,
sind die berücksichtigungsfähigen Entgeltbestandteile, die vor
der Entgeltanpassung zustanden,
um 90 v.H. des Vomhundertsatzes für die allgemeine Entgeltanpassung
zu erhöhen.
|