TV - Länder |
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Teil A. |
Allgemeiner Teil |
Abschnitt IV | Urlaub und Arbeitsbefreiung |
§ 27 | Zusatzurlaub |
(1) 1Für die Gewährung
eines Zusatzurlaubs gelten die für die Beamten des jeweiligen
Landes 2Die beamtrechtlichen
Bestimmungen gelten nicht für den Zusatzurlaub
(2) Beschäftigte,
die ständig Wechselschichtarbeit nach §
7 Absatz 1
(3) Im
Falle nicht ständiger Wechselschicht- oder Schichtarbeit (z.B.
ständige Vertreter)
(4) 1Zusatzurlaub
nach diesem Tarifvertrag und sonstigen Bestimmungen 2Erholungsurlaub und Zusatzurlaub (Gesamturlaub) dürfen im Kalenderjahr zusammen 35 Arbeitstage nicht überschreiten. 3Satz 2 ist für Zusatzurlaub nach den Absätzen 1 und 2 hierzu nicht anzuwenden. 4Bei Beschäftigten, die das 50. Lebensjahr
vollendet haben, gilt abweichend von Satz 2
(5) Im Übrigen gilt § 26 mit Ausnahme von Absatz 2 Buchstabe b entsprechend.
Protokollerklärung zu § 27 Absatz 2 und 3: 1Der
Anspruch auf Zusatzurlaub bemisst sich nach der abgeleisteten
Schicht- oder Wechselschichtarbeit
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