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TV - Länder

Teil A.

Allgemeiner Teil
Abschnitt IV

Urlaub und Arbeitsbefreiung

§ 27 Zusatzurlaub
 

(1) 1Für die Gewährung eines Zusatzurlaubs gelten die für die Beamten des jeweiligen Landes
jeweils maßgebenden Bestimmungen für Grund und Dauer sinngemäß.

2Die beamtrechtlichen Bestimmungen gelten nicht für den Zusatzurlaub
für Wechselschichtarbeit, Schichtarbeit und Nachtarbeit.

 

(2) Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit nach § 7 Absatz 1 
oder ständig Schichtarbeit nach § 7 Absatz 2 leisten
und denen die Zulage nach § 8 Absatz 7 Satz 1 oder Absatz 8 Satz 1 zusteht,
erhalten einen Arbeitstag Zusatzurlaub

  1. bei Wechselschichtarbeit für je zwei zusammenhängende Monate und

  2. bei Schichtarbeit für je vier zusammenhängende Monate.

 

(3) Im Falle nicht ständiger Wechselschicht- oder Schichtarbeit (z.B. ständige Vertreter)
erhalten Beschäftigte, denen die Zulage nach § 8 Absatz 7 Satz 2 oder Absatz 8 Satz 2 zusteht,
einen Arbeitstag Zusatzurlaub für

  1. je drei Monate im Jahr, in denen sie überwiegend Wechselschichtarbeit geleistet haben, und

  2. je fünf Monate im Jahr, in denen sie überwiegend Schichtarbeit geleistet haben.

 

(4) 1Zusatzurlaub nach diesem Tarifvertrag und sonstigen Bestimmungen
mit Ausnahme von 
§ 125 SGB IX wird nur bis zu insgesamt sechs Arbeitstagen im Kalenderjahr gewährt.

2Erholungsurlaub und Zusatzurlaub (Gesamturlaub) dürfen im Kalenderjahr zusammen 35 Arbeitstage nicht überschreiten.

3Satz 2 ist für Zusatzurlaub nach den Absätzen 1 und 2 hierzu nicht anzuwenden.

4Bei Beschäftigten, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, gilt abweichend von Satz 2
eine Höchstgrenze von 36 Arbeitstagen; 
§ 26 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

 

(5) Im Übrigen gilt § 26 mit Ausnahme von Absatz 2 Buchstabe b entsprechend.

 

Protokollerklärung zu § 27 Absatz 2 und 3:

1Der Anspruch auf Zusatzurlaub bemisst sich nach der abgeleisteten Schicht- oder Wechselschichtarbeit
und entsteht im laufenden Jahr, sobald die Voraussetzungen nach Absatz 2 oder 3 erfüllt sind.
2Für die Feststellung, ob ständige Wechselschichtarbeit oder ständige Schichtarbeit vorliegt,
ist eine Unterbrechung durch Arbeitsbefreiung, Freizeitausgleich, bezahlten Urlaub
oder Arbeitsunfähigkeit in den Grenzen des § 22 unschädlich.

 

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