(1) 1Wechselschichtarbeit
ist die Arbeit nach einem Schichtplan,
der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten
vorsieht,
bei denen Beschäftigte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines
Monats
erneut zur Nachtschicht herangezogen werden.
2Wechselschichten
sind wechselnde Arbeitsschichten,
in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und
feiertags gearbeitet wird.
3Nachtschichten
sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit
umfassen.
(2) Schichtarbeit ist die
Arbeit nach einem Schichtplan,
der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit
um mindestens zwei Stunden
in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht,
und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet
wird.
(3) Bereitschaftsdienst
leisten Beschäftigte,
die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen
Arbeitszeit
an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall
die Arbeit aufzunehmen.
(4) 1Rufbereitschaft
leisten Beschäftigte,
die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen
Arbeitszeit
an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufhalten, um auf
Abruf die Arbeit aufzunehmen.
2Rufbereitschaft
wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Beschäftigte vom Arbeitgeber
mit einem Mobiltelefon oder einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel
ausgestattet sind.
(5) Nachtarbeit ist die
Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr.
(6) Mehrarbeit sind die Arbeitsstunden,
die Teilzeitbeschäftigte über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit
hinaus
bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten
(§
6 Absatz 1 Satz 1) leisten.
(7) Überstunden sind die auf
Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden,
die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten
(§
6 Absatz 1)
für die Woche dienstplanmäßig beziehungsweise betriebsüblich festgesetzten
Arbeitsstunden hinausgehen
und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen
werden.
(8) Abweichend von Absatz
7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die
im Falle
der Festlegung eines Arbeitszeitkorridors nach §
6 Absatz 6 über 45 Stunden
oder über die vereinbarte Obergrenze hinaus,
im Falle
der Einführung einer täglichen Rahmenzeit nach §
6 Absatz 7 außerhalb der Rahmenzeit,
im
Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die
im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden einschließlich
der im Schichtplan vorgesehenen Arbeitsstunden,
die bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit
im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden,
angeordnet
worden sind.
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