(1) 1Die durchschnittliche
regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen
a) wird
für jedes Bundesland im Tarifgebiet West
auf der Grundlage der festgestellten tatsächlichen durchschnittlichen
wöchentlichen Arbeitszeit im Februar 2006
ohne Überstunden und Mehrarbeit (tariflich und arbeitsvertraglich
vereinbarte Arbeitszeit)
wegen der gekündigten Arbeitszeitbestimmungen von den Tarifvertragsparteien
nach den im Anhang zu § 6 festgelegten Grundsätzen
errechnet,
b) beträgt
im Tarifgebiet West 38,5 Stunden für die nachfolgend aufgeführten
Beschäftigten:
aa) Beschäftigte,
die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit leisten,
bb) Beschäftigte
an
Universitätskliniken,
Landeskrankenhäusern,
sonstigen Krankenhäusern und
psychiatrischen Einrichtungen,
mit Ausnahme der Ärztinnen
und Ärzte nach Absatz 1 Buchstabe d,
cc) Beschäftigte
in
Straßenmeistereien,
Autobahnmeistereien,
Kfz-Werkstätten,
Theatern und Bühnen,
Hafenbetrieben,
Schleusen und im Küstenschutz,
dd) Beschäftigte
in
Einrichtungen für schwerbehinderte
Menschen (Schulen, Heime) und in
heilpädagogischen Einrichtungen,
ee) Beschäftigte,
für die der TVöD gilt
oder auf deren Arbeitsverhältnis
vor der Einbeziehung in den TV-L der TVöD angewandt wurde,
ff) Beschäftigte
in Kindertagesstätten in Bremen.
gg) Beschäftigte,
für die durch landesbezirkliche Vereinbarung
eine regelmäßige wöchentliche
Arbeitszeit von 38,5 Stunden festgelegt wurde,
c) beträgt
im Tarifgebiet Ost 40 Stunden,
d) beträgt für Ärztinnen und
Ärzte im Sinne des
§ 41 (Sonderregelungen
für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken)
im Tarifgebiet West und im Tarifgebiet Ost einheitlich
42 Stunden.
2Bei Wechselschichtarbeit
werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit
eingerechnet.
3Die regelmäßige
Arbeitszeit kann auf fünf Tage,
aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs
Tage verteilt werden.
4Die unterschiedliche
Höhe der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
nach Satz 1 Buchstaben a und b bleibt ohne Auswirkung auf das Tabellenentgelt
und die in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile.
(2) 1Für die Berechnung
des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen.
2Abweichend von
Satz 1 kann bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder
Schichtarbeit zu leisten haben,
sowie für die Durchführung so genannter Sabbatjahrmodelle ein längerer
Zeitraum zugrunde gelegt werden.
(3) 1Soweit es die
betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen,
wird die/der Beschäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter
Fortzahlung des Tabellenentgelts
und der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile
von der Arbeit freigestellt.
2Kann die Freistellung
nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen,
ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten
zu gewähren.
3Die regelmäßige
Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag,
sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen
Werktag fallen,
um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden.
Protokollerklärung
zu § 6 Absatz 3 Satz 3:
Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die
Beschäftigten,
die wegen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne
diese Regelung nacharbeiten müssten.
(4) Aus
dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen
kann auf der Grundlage einer Betriebs-/ Dienstvereinbarung
im Rahmen des § 7
Absatz 1, 2 und des §
12 Arbeitszeitgesetz
von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden.
Protokollerklärung zu
§ 6 Absatz 4:
In
vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen
die tägliche Arbeitszeit
auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden,
wenn dadurch zusätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen
erreicht werden.
(5) Die Beschäftigten sind im Rahmen
begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten
zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-,
Schichtarbeit sowie
– bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung
oder mit ihrer Zustimmung –
zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit
verpflichtet.
(6) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung
kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor
von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden.
2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorridors
geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden
werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums
ausgeglichen.
(7) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung
kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine tägliche Rahmenzeit
von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden.
2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit
geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden
werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums
ausgeglichen.
(8) Die Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ
und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit.
(9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung,
in dem/der ein Personalvertretungsgesetz
Anwendung findet,
kann eine Regelung nach den Absätzen 4, 6 und 7 in einem landesbezirklichen
Tarifvertrag getroffen werden,
wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt
und der Arbeitgeber ein Letztentscheidungsrecht hat.
(10) 1In Verwaltungen und Betrieben, in
denen auf Grund spezieller Aufgaben
(z.B. Ausgrabungen, Expeditionen, Schifffahrt) oder saisonbedingt
erheblich verstärkte Tätigkeiten anfallen,
kann für diese Tätigkeiten die regelmäßige Arbeitszeit auf bis
zu 60 Stunden
in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verlängert werden.
2In diesem Fall muss durch Verkürzung
der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
bis zum Ende des Ausgleichszeitraums nach Absatz 2 Satz 1 ein entsprechender
Zeitausgleich durchgeführt werden.
3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für
Beschäftigte gemäß §§
41 bis 43.
(11) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit
der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als
Arbeitszeit.
2Für jeden Tag einschließlich der
Reisetage wird jedoch mindestens
die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige
Arbeitszeit berücksichtigt,
wenn diese bei Nichtberücksichtigung der Reisezeit nicht erreicht
würde.
3Überschreiten nicht anrechenbare
Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat,
so werden auf Antrag 25 v.H. dieser überschreitenden Zeiten bei
fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt
und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden
Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet.
4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten
ist Rechnung zu tragen.
5Soweit Einrichtungen
in privater Rechtsform oder andere Arbeitgeber nach eigenen Grundsätzen
verfahren,
sind diese abweichend von den Sätzen 1 bis 4 maßgebend.
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