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TV - Länder

Teil B.

Sonderregelungen
§ 43

Sonderregelungen für die nichtärztlichen Beschäftigten in Universitätskliniken und Krankenhäusern

Nr. 1 Zu § 1 - Geltungsbereich
 
Diese Sonderregelungen gelten für Beschäftigte
(mit Ausnahme der Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, die unter § 41 oder § 42 fallen), wenn sie in Universitätskliniken, Krankenhäusern oder sonstigen Einrichtungen und Heimen,
in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, beschäftigt werden.

 

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