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Teil B. |
Sonderregelungen |
§ 43 | Sonderregelungen für die nichtärztlichen Beschäftigten in Universitätskliniken und Krankenhäusern |
Nr. 1 | Zu § 1 - Geltungsbereich |
Diese Sonderregelungen gelten für Beschäftigte (mit Ausnahme der Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, die unter § 41 oder § 42 fallen), wenn sie in Universitätskliniken, Krankenhäusern oder sonstigen Einrichtungen und Heimen, in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, beschäftigt werden. |
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