(1) Dieser Tarifvertrag
gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Beschäftigte),
die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen,
der Mitglied der Tarifgemeinschaft
deutscher Länder (TdL)
oder eines Mitgliedverbandes der
TdL ist.
Protokollerklärungen
zu § 1 Absatz 1:
1. Der TV-L findet in Bremen und Bremerhaven keine Anwendung
auf Beschäftigte,
die unter den Geltungsbereich des
Tarifvertrages über die Geltung des
VKA-Tarifrechts für die Arbeiter
und die arbeiterrentenversicherungspflichtigen
Auszubildenden des Landes und der
Stadtgemeinde Bremen sowie der
Stadt Bremerhaven vom 17. Februar
1995 fallen.
Für die Bestimmung des persönlichen Geltungsbereichs findet
§ 38 Absatz 5 Satz 2 entsprechende Anwendung.
2. Die Tarifvertragsparteien werden
bis spätestens zum 31. Dezember 2006
eine abschließende Regelung zum Geltungsbereich
des TV-L in Bremen
und Bremerhaven entsprechend einer
Einigung auf landesbezirklicher Ebene
vereinbaren.
(2) Dieser
Tarifvertrag gilt nicht für
Beschäftigte als leitende Angestellte
im Sinne des §
5 Absatz 3 Betriebsverfassungsgesetz, wenn ihre
Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart
sind, sowie für Chefärztinnen und Chefärzte.
Beschäftigte, die ein über
das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 beziehungsweise
Ä 4 hinausgehendes regelmäßiges Entgelt erhalten,
die Zulage nach § 16 Absatz 5 bleibt hierbei
unberücksichtigt.
Beschäftigte,
für die der TV-Fleischuntersuchung-Länder
gilt,
Beschäftigte,
für die die Tarifverträge für
Waldarbeiter tarifrechtlich oder einzelarbeitsvertraglich
zur Anwendung kommen,
Auszubildende, Schülerinnen/Schüler
in der Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits-
und Kinderkrankenpflege, Entbindungspflege und Altenpflege,
sowie Volontärinnen/Volontäre und Praktikantinnen/Praktikanten,
Beschäftigte,
für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 217 ff. SGB III gewährt werden,
Beschäftigte,
die Arbeiten nach den §§ 260 ff. SGB III verrichten,
Leiharbeitnehmerinnen/Leiharbeitnehmer
von Personal-Service-Agenturen, sofern deren Rechtsverhältnisse
durch Tarifvertrag geregelt sind,
geringfügig
Beschäftigte im Sinne von §
8 Absatz 1 Nr. 2 SGB IV,
künstlerisches Theaterpersonal,
technisches Theaterpersonal mit überwiegend künstlerischer
Tätigkeit und Orchestermusikerinnen/Orchestermusiker,
Beschäftigte, die
aa) in
ausschließlich Erwerbszwecken dienenden
landwirtschaftlichen Verwaltungen und Betrieben,
Weinbaubetrieben,
Gartenbau- und Obstanbaubetrieben
und deren Nebenbetrieben tätig sind,
bb) in
landwirtschaftlichen Verwaltungen und Betrieben
einschließlich der einer Verwaltung oder einem Betrieb
nicht landwirtschaftlicher Art angegliederten Betriebe
(z.B. Lehr- und Versuchsgüter),
Gartenbau-, Weinbau- und Obstanbaubetrieben und
deren Nebenbetrieben
tätig sind und unter den Geltungsbereich eines landesbezirklichen
Tarifvertrages fallen,
Protokollerklärung
zu § 1 Absatz 2 Buchstabe k:
Vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages nicht ausgenommen
sind die Beschäftigten
1. in Gärten, Grünanlagen und Parks einschließlich der
dazu gehörenden Gärtnereien,
2. des Staatsweingutes Meersburg,
3. der den Justizvollzugsanstalten in Bayern angegliederten
landwirtschaftlichen Betriebe,
4. im landwirtschaftlichen Betriebszweig der Schloss- und
Gartenverwaltung
Herrenchiemsee,
5. der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft hinsichtlich
der dort beschäftigten Pferdewärter, Gestütswärter und
Pferdewirte, des Landesgestütes Celle und des Landgestüts
Warendorf,
6. in Rheinland-Pfalz in den Dienstleistungszentren Ländlicher
Raum (DLR) Westerwald-Osteifel, Eifel, Rheinpfalz, Mosel,
Rheinhessen-Nahe-Hunsrück, Westpfalz.
Beschäftigte
in den Bayerischen Spielbanken,
bei deutschen Dienststellen
im Ausland eingestellte Ortskräfte,
Beschäftigte der Bayerischen
Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen,
die bei der Bayerischen Seenschifffahrt GmbH in den
Betriebsteilen Ammersee und Starnberger See in einer
Beschäftigung tätig sind, die vor dem 1. Januar 2005
der Rentenversicherung der Arbeiter unterlag,
Beschäftigte, die mit
der Wartung von Wohn-, Geschäfts- und Industriegebäuden
in einer vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung
der Arbeiter unterliegenden Beschäftigung beauftragt
sind, wie zum Beispiel Hauswarte, Liegenschaftswarte,
Beschäftigte des Landes
Berlin, die als Bauarbeiter der KnobelsdorffSchule/
Oberstufenzentrum Bautechnik I, als Begleiter von
Behinderten oder als Schulwegbegleiter beschäftigt
werden.
(3) Dieser
Tarifvertrag gilt ferner nicht für
Hochschullehrerinnen
und Hochschullehrer,
wissenschaftliche
und künstlerische Hilfskräfte,
studentische Hilfskräfte,
Lehrbeauftragte
an Hochschulen, Akademien und wissenschaftlichen
Forschungseinrichtungen.
Protokollerklärungen zu § 1
Absatz 3:
Nr. 1
Ausgenommen sind auch wissenschaftliche und künstlerische
Assistentinnen/Assistenten, Oberassistentinnen/ Oberassistentinnen,
Oberingenieurinnen/-Oberingenieure und Lektoren beziehungsweise
die an ihre Stelle tretenden landesrechtlichen Personalkategorien,
deren Arbeitsverhältnis am 31. Oktober 2006 bestanden
hat, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden
Arbeitsverhältnisses.
Nr. 2
Ausgenommen sind auch künstlerische
Lehrkräfte an Kunst- und Musikhochschulen, deren Arbeitsverhältnis
am 31. Dezember 2011 bestanden hat, für die Dauer des
ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses.
Niederschriftserklärung
zu § 1 Absatz 3:
Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass studentische
Hilfskräfte Beschäftigte sind, zu deren Aufgabe es gehört,
das hauptberufliche wissenschaftliche Personal in Forschung
und Lehre sowie bei außeruniversitären Forschungseinrichtungen
zu unterstützen.
Niederschriftserklärung
zu § 1 Absatz 3 und § 40:
Soweit es vereinbart ist, gilt dieser Tarifvertrag auch
an außeruniversitären Forschungseinrichtungen, die nicht
unter den Geltungsbereich des TV-L fallen.
(4) 1Neben den Regelungen des
Allgemeinen Teils (§§ 1 bis 39) gelten Sonderregelungen
für nachstehende Beschäftigtengruppen:
Beschäftigte an Hochschulen
und Forschungseinrichtungen (§
40),
Ärztinnen und Ärzte
an Universitätskliniken (§
41),
Ärztinnen und Ärzte
außerhalb von Universitätskliniken (§
42),
Nichtärztliche Beschäftigte
in Universitätskliniken und Krankenhäusern (§ 43),
Beschäftigte als Lehrkräfte (§ 44),
Beschäftigte an Theatern
und Bühnen (§
45),
Beschäftigte auf Schiffen
und schwimmenden Geräten (§
46),
Beschäftigte im Justizvollzugsdienst
der Länder und im feuerwehrtechnischen Dienst der
Freien und Hansestadt Hamburg sowie des Landes Berlin
(§
47),
Beschäftigte im forstlichen
Außendienst (§
48),
Beschäftigte in landwirtschaftlichen
Verwaltungen und Betrieben,
Weinbau- und Obstanbaubetrieben (§
49),
Beschäftigte in Zentren
für Psychiatrie Baden-Württemberg (§
50).
2Die
Sonderregelungen sind Bestandteil des TV-L.
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