TV - Länder |
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Teil B. |
Sonderregelungen |
§ 46 | Sonderregelungen für Beschäftigte auf Schiffen und schwimmenden Geräten |
Nr. 1 | Zu § 1 - Geltungsbereich |
1Diese Sonderregelungen
gelten für die Besatzungsmitglieder auf Schiffen und schwimmenden
Geräten, 2Zur Besatzung
eines Schiffes oder schwimmenden Gerätes gehören nur diejenigen
Beschäftigten, 3Beschäftigte,
die an Bord dieselben Arbeiten verrichten, ohne selbst in der
Bordliste aufgeführt zu sein, 4Die Regelungen
gelten auch für Beschäftigte der Länder,
Protokollerklärung: Die Eintragung in die Bordliste berührt die tarifliche Eingruppierung in die Entgeltgruppen nicht.
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