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TV - Länder

Teil B.

Sonderregelungen
§ 42

Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte außerhalb von Universitätskliniken

Nr. 1 Zu § 1 - Geltungsbereich
 
Diese Sonderregelungen gelten für Ärztinnen und Ärzte einschließlich Zahnärztinnen und Zahnärzte (Beschäftigte),
die nicht unter den Geltungsbereich des
 § 41 fallen und in Krankenhäusern oder Einrichtungen,
in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, beschäftigt werden.

 

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