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Teil B. |
Sonderregelungen |
§ 42 | Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte außerhalb von Universitätskliniken |
Nr. 1 | Zu § 1 - Geltungsbereich |
Diese Sonderregelungen gelten für Ärztinnen und Ärzte einschließlich Zahnärztinnen und Zahnärzte (Beschäftigte), die nicht unter den Geltungsbereich des § 41 fallen und in Krankenhäusern oder Einrichtungen, in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, beschäftigt werden. |
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