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Teil B. |
Sonderregelungen |
§ 41 | Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken |
Nr. 1 | Zu § 1 - Geltungsbereich |
(1) 1Diese Sonderregelungen
gelten für Ärztinnen und Ärzte einschließlich Zahnärztinnen und
Zahnärzte (Beschäftigte), 2Sie gelten auch
für Ärztinnen und Ärzte, (2) Ob und inwieweit diese
Sonderregelungen auf andere Ärztinnen und Ärzte im Landesdienst
(3) Soweit
in § 40 geregelte
Tatbestände auch für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken
einschlägig sein könnten, Protokollerklärungen zu Nr. 1 Absatz 1: 1. Zu
den ärztlichen Servicebereichen in der Patientenversorgung 2. Der
Tarifvertrag für das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Beschäftigungspakt)
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