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Teil B. |
Sonderregelungen |
§ 45 | Sonderregelungen für Beschäftigte an Theatern und Bühnen |
Nr. 1 | Zu § 1 - Geltungsbereich |
(1) 1Diese Sonderregelungen
gelten für die Beschäftigten in Theatern und Bühnen, 2Unter diese Sonderregelungen
fallen Beschäftigte in der Verwaltung und Orchesterwarte, - Licht-, Ton- und Bühnentechnik, - handwerkliche Bühnengestaltung (z. B. Dekorationsabteilung, Requisite), - Vorderhaus, - Kostüm und Maske.
(2) Unter diese Sonderregelungen fallen auch die folgenden Beschäftigten: - technische Oberinspektorin und Oberinspektor,
Inspektorin und Inspektor, - Theater- und Kostümmalerin und Theater- und Kostümmaler, - Maskenbildnerin und Maskenbildner, - Kascheurin und Kascheur (Theaterplastikerin und Theaterplastiker), - Gewandmeisterin und Gewandmeister, es sei denn, sie sind überwiegend künstlerisch tätig.
(3) Die Arbeitsbedingungen
des Abendpersonals
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