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TV - Länder

Teil B.

Sonderregelungen
§ 45

Sonderregelungen für Beschäftigte an Theatern und Bühnen

Nr. 1 Zu § 1 - Geltungsbereich
 

(1) 1Diese Sonderregelungen gelten für die Beschäftigten in Theatern und Bühnen,
soweit sie nicht von der Ausnahmeregelung in § 1 Absatz 2 Buchstaben j erfasst werden.

2Unter diese Sonderregelungen fallen Beschäftigte in der Verwaltung und Orchesterwarte,
ferner Beschäftigte mit mechanischen, handwerklichen oder technischen Tätigkeiten,
einschließlich Meisterinnen und Meister, insbesondere in den Bereichen

- Licht-, Ton- und Bühnentechnik,

- handwerkliche Bühnengestaltung (z. B. Dekorationsabteilung, Requisite),

- Vorderhaus,

- Kostüm und Maske.

 

(2) Unter diese Sonderregelungen fallen auch die folgenden Beschäftigten:

- technische Oberinspektorin und Oberinspektor, Inspektorin und Inspektor,
  soweit nicht technische Leiterin oder Leiter,

- Theater- und Kostümmalerin und Theater- und Kostümmaler,

- Maskenbildnerin und Maskenbildner,

- Kascheurin und Kascheur (Theaterplastikerin und Theaterplastiker),

- Gewandmeisterin und Gewandmeister,

es sei denn, sie sind überwiegend künstlerisch tätig.

 

(3) Die Arbeitsbedingungen des Abendpersonals
(insbesondere Platzanweiser, Logenschließer, Garderobenpersonal, Toilettenpersonal, Aushilfen)
werden gesondert vereinbart.

 

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