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Teil B.

Sonderregelungen
§ 50

Sonderregelungen für Beschäftigte in Zentren für Psychiatrie Baden-Württemberg

  (in der Tarifrunde 2013 mit Wirkung ab 1.1.2013 vereinbart)
 

Nr. 1 Zu § 1 Absatz 1 – Geltungsbereich

Diese Sonderregelungen gelten für Beschäftigte in Zentren für Psychiatrie Baden-Württemberg
neben den Sonderregelungen in § 42 und § 43.

 

 

Nr. 2 Zu § 27 – Zusatzurlaub

§ 27 erhält folgenden Absatz 3a:

„(3a) Beschäftigte in Zentren für Psychiatrie Baden-Württemberg,
die überwiegend und nicht nur vorübergehend in unmittelbarem Kontakt mit psychisch kranken Menschen stehen,
erhalten im Kalenderjahr einen Arbeitstag Zusatzurlaub,
soweit sich nicht aufgrund von Absatz 1 Satz 1 ein entsprechender Anspruch
auf mehr als einen Tag Zusatzurlaub ergibt;
§ 26 gilt für diesen Zusatzurlaub entsprechend.“

 

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