(1) 1Beschäftigte
haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter
Fortzahlung des Entgelts (§ 21).
2Bei
Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der
Kalenderwoche
beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30
Arbeitstage.
Nachrichtlich:
Urlaubstage nach der bis 31.12.2012 gültigen Regelung:
bis
zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage,
bis
zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage und
nach
dem vollendeten 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage.
3Arbeitstage sind
alle Kalendertage,
an denen die Beschäftigten dienstplanmäßig oder betriebsüblich
zu arbeiten haben oder zu arbeiten hätten,
mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feiertage,
für die kein Freizeitausgleich gewährt wird.
4Maßgebend für
die Berechnung der Urlaubsdauer ist das Lebensjahr, das im Laufe
des Kalenderjahres vollendet wird.
5Bei einer anderen
Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in
der Woche
erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend.
6Verbleibt bei
der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen
halben Urlaubstag ergibt,
wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet;
Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt.
7Der Erholungsurlaub
muss im laufenden Kalenderjahr gewährt werden;
er kann auch in Teilen genommen werden.
Protokollerklärung
zu § 26 Absatz 1 Satz 7:
Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden;
dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.
(2) Im
Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz
mit folgenden Maßgaben:
Im
Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten
drei Monaten
des folgenden Kalenderjahres angetreten werden.
Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus
betrieblichen/dienstlichen Gründen
nicht bis zum 31. März angetreten werden, ist er bis zum 31.
Mai anzutreten.
Beginnt
oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres,
steht als Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses
ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs nach Absatz 1 zu; §
5 Bundesurlaubsgesetz bleibt
unberührt.
Ruht
das Arbeitsverhältnis, so vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubs
einschließlich eines etwaigen tariflichen Zusatzurlaubs für
jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel.
Das
Entgelt nach Absatz 1 Satz 1 wird zu dem in §
24 genannten Zeitpunkt gezahlt.
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