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Teil A. |
Allgemeiner Teil |
Abschnitt III | Eingruppierung und Entgelt |
§ 24 | Berechnung und Auszahlung des Entgelts |
(1) 1Bemessungszeitraum
für das Tabellenentgelt und die sonstigen Entgeltbestandteile
ist der Kalendermonat, 2Die Zahlung erfolgt
am letzten Tag des Monats (Zahltag) für den laufenden Kalendermonat
3Fällt der Zahltag
auf einen Samstag oder auf einen Wochenfeiertag, gilt der vorhergehende
Werktag, 4Entgeltbestandteile,
die nicht in Monatsbeträgen festgelegt sind, Protokollerklärungen zu § 24 Absatz 1: 1. Teilen Beschäftigte ihrem Arbeitgeber
die für eine kostenfreie beziehungsweise kostengünstigere Überweisung
in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erforderlichen
Angaben nicht rechtzeitig mit, 2. Soweit Arbeitgeber die Bezüge am 15. eines
jeden Monats für den laufenden Monat zahlen,
(2) Soweit
tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist,
(3) 1Besteht der Anspruch
auf das Tabellenentgelt oder die sonstigen Entgeltbestandteile
2Besteht nur für
einen Teil eines Kalendertags Anspruch auf Entgelt, 3Zur Ermittlung
des auf eine Stunde entfallenden Anteils sind die in Monatsbeträgen
festgelegten Entgeltbestandteile
(4) 1Ergibt sich bei
der Berechnung von Beträgen ein Bruchteil eines Cents von mindestens
0,5, 2Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen gerundet. 3Jeder Entgeltbestandteil ist einzeln zu runden.
(5) Entfallen die Voraussetzungen für eine Zulage im Laufe eines Kalendermonats, gilt Absatz 3 entsprechend.
(6) Einzelvertraglich können
neben dem Tabellenentgelt zustehende Entgeltbestandteile
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