Gehaltde450x50.jpg

TV - Länder

Teil A.

Allgemeiner Teil
Abschnitt III

Eingruppierung und Entgelt

§ 16 Stufen der Entgelttabelle
 

(1) 1Die Entgeltgruppen 9 bis 15 umfassen fünf Stufen und die Entgeltgruppen 2 bis 8 sechs Stufen.

2Die Abweichungen von Satz 1 sind in den jeweiligen Tätigkeitsmerkmalen in der Entgeltordnung geregelt.

(2) 1Bei der Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet,
sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt.

2Verfügen Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr
aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber,
erfolgt die Stufenzuordnung unter Anrechnung der Zeiten der einschlägigen Berufserfahrung
aus diesem vorherigen Arbeitsverhältnis. 

3Ist die einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr in einem Arbeitsverhältnis
zu einem anderen Arbeitgeber erworben worden, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2, beziehungsweise
– bei Einstellung nach dem 31. Januar 2010 und Vorliegen einer einschlägigen Berufserfahrung von mindestens drei Jahren –
in Stufe 3.

4Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs
Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen,
wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.

Protokollerklärungen zu § 16 Absatz 2:

1. Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung in der übertragenen
oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit.

2. Ein Berufspraktikum 
- nach dem Tarifvertrag über die vorläufige Weitergeltung der Regelungen für die 
 
  Praktikantinnen/Praktikanten
 
beziehungsweise 
- nach dem Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen
  der Praktikantinnen/Praktikanten  der Länder
 
gilt grundsätzlich als Erwerb einschlägiger Berufserfahrung.

3. Ein vorheriges Arbeitsverhältnis im Sinne des Satzes 2 besteht,
wenn zwischen dem Ende des vorherigen und dem Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses
ein Zeitraum von längstens sechs Monaten liegt;
bei Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftlern ab der Entgeltgruppe 13
verlängert sich der Zeitraum auf längstens zwölf Monate.

(2a) Der Arbeitgeber kann bei Einstellung von Beschäftigten im unmittelbaren Anschluss
an ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 34 Absatz 3 Satz 3 und 4)
die beim vorherigen Arbeitgeber nach den Regelungen des TV-L,
des TVÜ-Länder oder eines vergleichbaren Tarifvertrages erworbene Stufe
bei der Stufenzuordnung ganz oder teilweise berücksichtigen;
Absatz 2 Satz 4 bleibt unberührt.

(3) 1Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe
– von Stufe 3 an in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 17 Absatz 2 
nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit
innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit):

- Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1,

- Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2,

- Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3,

- Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 und

- Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5 bei den Entgeltgruppen 2 bis 8.

2Die Abweichungen von Satz 1 sind im Anhang zu § 16 geregelt.


Niederschriftserklärung zu § 16 Absatz 3 Satz 2:
Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass stichtagsbezogene Verwerfungen
zwischen übergeleiteten Beschäftigten und Neueinstellungen entstehen können.

 

(4) 1Die Entgeltgruppe 1 umfasst fünf Stufen.

2Einstellungen erfolgen zwingend in der Stufe 2 (Eingangsstufe).

3Die jeweils nächste Stufe wird nach vier Jahren in der vorangegangenen Stufe erreicht; 
§ 17 Absatz 2 bleibt unberührt.

 

(5) 1Zur regionalen Differenzierung,
zur Deckung des Personalbedarfs,
zur Bindung von qualifizierten Fachkräften oder
zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten
kann Beschäftigten abweichend von der tarifvertraglichen Einstufung
ein bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweg gewährt werden.

2Beschäftigte mit einem Entgelt der Endstufe können bis zu 20 v.H. der Stufe 2 zusätzlich erhalten.

3Die Zulage kann befristet werden.

4Sie ist auch als befristete Zulage widerruflich.

 

1337233134 Links234

 

 

Datenschutz