(1) 1Die Entgeltgruppen
9 bis 15 umfassen fünf Stufen und die Entgeltgruppen 2 bis 8 sechs
Stufen.
2Die Abweichungen
von Satz 1 sind in den jeweiligen Tätigkeitsmerkmalen in der Entgeltordnung
geregelt.
(2) 1Bei der Einstellung
werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet,
sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt.
2Verfügen Beschäftigte
über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr
aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis
zum selben Arbeitgeber,
erfolgt die Stufenzuordnung unter Anrechnung der Zeiten der einschlägigen
Berufserfahrung
aus diesem vorherigen Arbeitsverhältnis.
3Ist
die einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr in
einem Arbeitsverhältnis
zu einem anderen Arbeitgeber erworben worden, erfolgt die Einstellung
in die Stufe 2, beziehungsweise
– bei Einstellung nach dem 31. Januar 2010 und Vorliegen einer
einschlägigen Berufserfahrung von mindestens drei Jahren –
in Stufe 3.
4Unabhängig davon
kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs
Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise
für die Stufenzuordnung berücksichtigen,
wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.
Protokollerklärungen
zu § 16 Absatz 2:
1.
Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung in
der übertragenen
oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit.
2.
Ein Berufspraktikum
- nach dem Tarifvertrag über die vorläufige Weitergeltung der Regelungen
für die
Praktikantinnen/Praktikanten beziehungsweise
- nach dem Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen
der Praktikantinnen/Praktikanten der Länder
gilt
grundsätzlich als Erwerb einschlägiger Berufserfahrung.
3.
Ein vorheriges Arbeitsverhältnis im Sinne des Satzes 2 besteht,
wenn zwischen dem Ende des vorherigen und dem Beginn des neuen
Arbeitsverhältnisses
ein Zeitraum von längstens sechs Monaten liegt;
bei Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftlern ab der Entgeltgruppe
13
verlängert sich der Zeitraum auf längstens zwölf Monate.
(2a) Der Arbeitgeber kann bei Einstellung von Beschäftigten
im unmittelbaren Anschluss
an ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst (§
34 Absatz 3 Satz 3 und 4)
die beim vorherigen Arbeitgeber nach den Regelungen des TV-L,
des TVÜ-Länder oder eines vergleichbaren
Tarifvertrages erworbene Stufe
bei der Stufenzuordnung ganz oder teilweise berücksichtigen;
Absatz 2 Satz 4 bleibt unberührt.
(3) 1Die Beschäftigten
erreichen die jeweils nächste Stufe
– von Stufe 3 an in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß §
17 Absatz 2 –
nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit
innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit):
- Stufe
2 nach einem Jahr in Stufe 1,
- Stufe
3 nach zwei Jahren in Stufe 2,
- Stufe
4 nach drei Jahren in Stufe 3,
- Stufe
5 nach vier Jahren in Stufe 4 und
- Stufe
6 nach fünf Jahren in Stufe 5 bei den Entgeltgruppen 2 bis 8.
2Die Abweichungen
von Satz 1 sind im Anhang zu § 16 geregelt.
Niederschriftserklärung
zu § 16 Absatz 3 Satz 2:
Die Tarifvertragsparteien
sind sich darüber einig, dass stichtagsbezogene Verwerfungen
zwischen übergeleiteten Beschäftigten und Neueinstellungen entstehen
können.
(4) 1Die Entgeltgruppe
1 umfasst fünf Stufen.
2Einstellungen
erfolgen zwingend in der Stufe 2 (Eingangsstufe).
3Die jeweils nächste Stufe wird nach vier
Jahren in der vorangegangenen Stufe erreicht;
§
17 Absatz 2 bleibt unberührt.
(5) 1Zur regionalen
Differenzierung,
zur Deckung des Personalbedarfs,
zur Bindung von qualifizierten Fachkräften oder
zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten
kann Beschäftigten abweichend von der tarifvertraglichen Einstufung
ein bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweg
gewährt werden.
2Beschäftigte mit
einem Entgelt der Endstufe können bis zu 20 v.H. der Stufe 2 zusätzlich
erhalten.
3Die Zulage kann
befristet werden.
4Sie ist auch als
befristete Zulage widerruflich.
|