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TV - Länder

Teil B.

Sonderregelungen
§ 49

Sonderregelungen für Beschäftigte in landwirtschaftlichen Verwaltungen und Betrieben, Weinbau- und Obstanbaubetrieben

Nr. 1 Zu § 1 Abs. 1 - Geltungsbereich
 
Diese Sonderregelungen gelten für Beschäftigte
in landwirtschaftlichen Verwaltungen und Betrieben,
Weinbau- und Obstanbaubetrieben.

 

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