TV - Länder |
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Teil B. |
Sonderregelungen |
§ 49 | Sonderregelungen für Beschäftigte in landwirtschaftlichen Verwaltungen und Betrieben, Weinbau- und Obstanbaubetrieben |
Nr. 1 | Zu § 1 Abs. 1 - Geltungsbereich |
Diese Sonderregelungen gelten für Beschäftigte in landwirtschaftlichen Verwaltungen und Betrieben, Weinbau- und Obstanbaubetrieben. |
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