(1) 1Beschäftigte erhalten
neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge.
2Die Zeitzuschläge
betragen – auch bei Teilzeitbeschäftigten – je Stunde
a) für
Überstunden
in den Entgeltgruppen
1 bis 9 30 v.H.,
in
den Entgeltgruppen 10 bis 15 15 v.H.,
b) für
Nachtarbeit 20 v.H.,
c) für
Sonntagsarbeit 25 v.H.,
d) bei
Feiertagsarbeit
- ohne
Freizeitausgleich 135 v.H.,
- mit
Freizeitausgleich 35 v.H.,
e) für
Arbeit am 24. Dezember und
am
31. Dezember jeweils ab 6 Uhr 35 v.H.,
f) für
Arbeit an Samstagen von
13 bis 21 Uhr, soweit diese nicht
im Rahmen von Wechselschicht oder
Schichtarbeit anfällt 20 v.H.
des auf
eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe
3 der jeweiligen Entgeltgruppe.
Protokollerklärung
zu § 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe d:
1Der Freizeitausgleich
muss im Dienstplan besonders ausgewiesen und bezeichnet werden.
2Falls kein Freizeitausgleich
gewährt wird, werden als Entgelt einschließlich des Zeitzuschlags
und des auf den Feiertag entfallenden Tabellenentgelts höchstens
235 v.H. gezahlt.
3Beim Zusammentreffen
von Zeitzuschlägen nach Satz 2 Buchstabe c bis f wird nur der
höchste Zeitzuschlag gezahlt.
4Auf Wunsch
der Beschäftigten können, soweit ein Arbeitszeitkonto (§ 10)
eingerichtet ist
und die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse es zulassen,
die nach Satz 2 zu zahlenden Zeitzuschläge entsprechend dem jeweiligen
Vomhundertsatz einer Stunde
in Zeit umgewandelt (faktorisiert) und ausgeglichen werden.
5Dies gilt entsprechend
für Überstunden als solche.
Protokollerklärung
zu § 8 Absatz 1:
Bei Überstunden richtet sich das Entgelt für die tatsächliche
Arbeitsleistung
nach der jeweiligen Entgeltgruppe und der individuellen Stufe,
höchstens jedoch nach der Stufe 4.
(2) 1Überstunden sind
grundsätzlich durch entsprechende Freizeit auszugleichen;
für die Zeit des Freizeitausgleichs werden das Tabellenentgelt
sowie die sonstigen, in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile
weitergezahlt.
2Sofern
kein Arbeitszeitkonto nach §
10 eingerichtet ist, oder wenn ein solches besteht,
die/der Beschäftigte jedoch keine Faktorisierung nach Absatz 1
geltend macht,
erhält die/der Beschäftigte für Überstunden (§
7 Absatz 7),
die nicht bis zum Ende des dritten Kalendermonats
– möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats
–
nach deren Entstehen mit Freizeit ausgeglichen worden sind,
je Stunde 100 v.H. des auf die Stunde entfallenden Anteils des
Tabellenentgelts
der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe, höchstens jedoch nach der
Stufe 4.
3Der Anspruch auf
den Zeitzuschlag für Überstunden nach Absatz 1 besteht unabhängig
von einem Freizeitausgleich.
(3) 1Für Beschäftigte
der Entgeltgruppen 15 und 15 Ü bei obersten Landesbehörden
sind Mehrarbeit und Überstunden durch das Tabellenentgelt abgegolten.
2Beschäftigte der
Entgeltgruppen 13, 13 Ü und 14 bei obersten Landesbehörden
erhalten nur dann ein Überstundenentgelt,
wenn die Leistung der Mehrarbeit oder der Überstunden für sämtliche
Beschäftigte der Behörde angeordnet ist;
im Übrigen ist über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete
Arbeit dieser Beschäftigten
durch das Tabellenentgelt abgegolten.
3Satz 1 gilt auch
für Leiterinnen/Leiter von Dienststellen und deren ständige Vertreterinnen/-Vertreter,
die in die Entgeltgruppen 14 und 15 und 15 Ü eingruppiert sind.
4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht
für Beschäftigte der Freien Hansestadt Bremen,
der Freien und Hansestadt Hamburg sowie des Landes Berlin.
(4) Für
Arbeitsstunden, die keine Überstunden sind
und die aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht innerhalb
des nach
§
6 Absatz 2 Satz 1 oder 2 festgelegten
Zeitraums mit Freizeit ausgeglichen werden,
erhält die/der Beschäftigte je Stunde 100 v.H. des auf eine Stunde
entfallenden Anteils
des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe.
Protokollerklärung
zu § 8 Absatz 4 Satz 1:
Mit dem Begriff „Arbeitsstunden" sind nicht die Stunden gemeint,
die im Rahmen von Gleitzeitregelungen im Sinne der Protokollerklärung
zu Abschnitt II anfallen,
es sei denn, sie sind angeordnet worden.
(5) 1Für die Rufbereitschaft
wird eine tägliche Pauschale je Entgeltgruppe gezahlt.
2Für eine Rufbereitschaft
von mindestens zwölf Stunden wird
für die Tage Montag bis Freitag das Zweifache,
für Samstag, Sonntag sowie für Feiertage das Vierfache
des tariflichen Stundenentgelts nach Maßgabe der Entgelttabelle
gezahlt.
3Maßgebend für
die Bemessung der Pauschale nach Satz 2 ist der Tag, an dem die
Rufbereitschaft beginnt.
4Für Rufbereitschaften
von weniger als zwölf Stunden werden für jede angefangene Stunde
12,5 v.H. des tariflichen Stundenentgelts nach der Entgelttabelle
gezahlt.
5Die Zeit
jeder einzelnen Inanspruchnahme innerhalb der Rufbereitschaft
mit einem Einsatz außerhalb des Aufenthaltsorts im Sinne des § 7
Absatz 4
einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten wird auf eine
volle Stunde gerundet
und mit dem Entgelt für Überstunden sowie etwaiger Zeitzuschläge
nach Absatz 1 bezahlt.
6Wird
die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft am Aufenthaltsort
im Sinne des § 7 Absatz 4
telefonisch (z. B. in Form einer Auskunft) oder mittels technischer
Einrichtungen erbracht,
wird abweichend von Satz 5 die Summe dieser Arbeitsleistungen am
Ende des Rufbereitschaftsdienstes
auf die nächsten vollen 30 oder 60 Minuten gerundet und mit dem
Entgelt für Überstunden
sowie etwaiger Zeitzuschläge nach Absatz 1 bezahlt;
dauert der Rufbereitschaftsdienst länger als 24 Stunden (z. B.
an Wochenenden),
erfolgt die Aufrundung nach jeweils 24 Stunden.
7Absatz
1 Satz 4 gilt entsprechend,
soweit die Buchung auf das Arbeitszeitkonto nach § 10
Absatz 3 Satz 2 zulässig ist.
8Für die Zeit der
Rufbereitschaft werden Zeitzuschläge nicht gezahlt.
Protokollerklärung
zu § 8 Absatz 5:
Zur Ermittlung der Tage einer Rufbereitschaft, für die eine
Pauschale gezahlt wird,
ist auf den Tag des Beginns der Rufbereitschaft abzustellen.
Niederschriftserklärung
zu § 8 Absatz 5:
a) Zur Erläuterung von § 8 Absatz 5 und
der dazugehörigen Protokollerklärung
sind sich die Tarifvertragsparteien über folgendes Beispiel einig:
„Beginnt eine Wochenendrufbereitschaft am Freitag um 15 Uhr und
endet am Montag um 7 Uhr,
so erhalten Beschäftigte folgende Pauschalen:
Zwei Stunden für Freitag,
je vier Stunden für Samstag und Sonntag,
keine Pauschale für Montag.
Sie erhalten somit zehn Stundenentgelte."
b) Zur Erläuterung von § 8 Absatz 5 Satz
6 sind sich die Tarifvertragsparteien über folgendes Beispiel
einig:
Während eines Rufbereitschaftsdienstes
von Freitag 16 Uhr bis Montag 8 Uhr
werden Arbeitsleistungen am Aufenthaltsort in folgendem Umfang
geleistet:
Freitag 21.00 Uhr bis 21.08 Uhr (8 Minuten),
Samstag 8.00 Uhr bis 8.15 Uhr (15 Minuten) sowie 15.50 Uhr bis
16.18 Uhr (28 Minuten),
Sonntag 9.00 Uhr bis 9.35 Uhr (35 Minuten) sowie 22.00 Uhr bis
22.40 Uhr (40 Minuten).
Es werden aufgerundet:
8 und 15 Minuten = 23 Minuten auf 30 Minuten,
28 und 35 Minuten = 63 Minuten auf 1 Stunde 30 Minuten,
40 Minuten auf 60 Minuten (1 Stunde).
(6) 1Das Entgelt für
Bereitschaftsdienst wird durch besonderen Tarifvertrag geregelt.
2Bis zum In-Kraft-Treten
einer Regelung nach Satz 1
gelten die in dem jeweiligen Betrieb/der jeweiligen Verwaltung/Dienststelle
am 31. Oktober 2006
jeweils geltenden Bestimmungen fort.
3Das Bereitschaftsdienstentgelt
kann, soweit ein Arbeitszeitkonto (§
10) eingerichtet ist
und die betrieblichen/ dienstlichen Verhältnisse es zulassen (Absatz
1 Satz 4),
im Einvernehmen mit der/dem Beschäftigten im Verhältnis 1:1 in
Freizeit (faktorisiert) abgegolten werden.
4Weitere Faktorisierungsregelungen
können in einer einvernehmlichen
Dienst- oder Betriebsvereinbarung getroffen werden.
Protokollerklärung
zu § 8 Absatz 6:
Unabhängig von den Vorgaben des Absatzes 6 kann der Arbeitgeber
einen Freizeitausgleich anordnen,
wenn dies zur Einhaltung der Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes
erforderlich ist.
Niederschriftserklärung:
Die Faktorisierung erfolgt entsprechend dem jeweiligen Vomhundertsatz
einer Stunde des vereinbarten Bereitschaftsdienstentgeltes.
(7) 1Beschäftigte,
die ständig Wechselschichtarbeit leisten,
erhalten eine Wechselschichtzulage von 105 Euro monatlich.
2Beschäftigte,
die nicht ständig Wechselschichtarbeit leisten,
erhalten eine Wechselschichtzulage von 0,63 Euro pro Stunde.
(8) 1Beschäftigte,
die ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage
von 40 Euro monatlich.
2Beschäftigte,
die nicht ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage
von 0,24 Euro pro Stunde.
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