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Teil A.

Allgemeiner Teil
Abschnitt II

Arbeitszeit

§ 8 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit
 

(1) 1Beschäftigte erhalten neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge.

2Die Zeitzuschläge betragen – auch bei Teilzeitbeschäftigten – je Stunde

 

a) für Überstunden

    in den Entgeltgruppen 1 bis 9                   30 v.H.,

   in den Entgeltgruppen 10 bis 15                15 v.H.,

b) für Nachtarbeit                                       20 v.H.,

c) für Sonntagsarbeit                                  25 v.H.,

d) bei Feiertagsarbeit

   - ohne Freizeitausgleich                          135 v.H.,

   - mit Freizeitausgleich                              35 v.H.,

e) für Arbeit am 24. Dezember und
    am 31. Dezember jeweils ab 6 Uhr           35 v.H.,

f) für Arbeit an Samstagen von
   13 bis 21 Uhr, soweit diese nicht
   im Rahmen von Wechselschicht oder
   Schichtarbeit anfällt                                 20 v.H.

 

des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe.

Protokollerklärung zu § 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe d:
1Der Freizeitausgleich muss im Dienstplan besonders ausgewiesen und bezeichnet werden. 
2Falls kein Freizeitausgleich gewährt wird, werden als Entgelt einschließlich des Zeitzuschlags und des auf den Feiertag entfallenden Tabellenentgelts höchstens 235 v.H. gezahlt.

3Beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nach Satz 2 Buchstabe c bis f wird nur der höchste Zeitzuschlag gezahlt.

4Auf Wunsch der Beschäftigten können, soweit ein Arbeitszeitkonto (§ 10) eingerichtet ist
und die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse es zulassen,
die nach Satz 2 zu zahlenden Zeitzuschläge entsprechend dem jeweiligen Vomhundertsatz einer Stunde
in Zeit umgewandelt (faktorisiert) und ausgeglichen werden.

5Dies gilt entsprechend für Überstunden als solche.

Protokollerklärung zu § 8 Absatz 1:
Bei Überstunden richtet sich das Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung
nach der jeweiligen Entgeltgruppe und der individuellen Stufe,
höchstens jedoch nach der Stufe 4.

 

(2) 1Überstunden sind grundsätzlich durch entsprechende Freizeit auszugleichen;
für die Zeit des Freizeitausgleichs werden das Tabellenentgelt
sowie die sonstigen, in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile weitergezahlt.

2Sofern kein Arbeitszeitkonto nach § 10 eingerichtet ist, oder wenn ein solches besteht,
die/der Beschäftigte jedoch keine Faktorisierung nach Absatz 1 geltend macht,
erhält die/der Beschäftigte für Überstunden (§ 7 Absatz 7),
die nicht bis zum Ende des dritten Kalendermonats
– möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats –
nach deren Entstehen mit Freizeit ausgeglichen worden sind,
je Stunde 100 v.H. des auf die Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts
der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe, höchstens jedoch nach der Stufe 4.

3Der Anspruch auf den Zeitzuschlag für Überstunden nach Absatz 1 besteht unabhängig von einem Freizeitausgleich.

 

(3) 1Für Beschäftigte der Entgeltgruppen 15 und 15 Ü bei obersten Landesbehörden
sind Mehrarbeit und Überstunden durch das Tabellenentgelt abgegolten.

2Beschäftigte der Entgeltgruppen 13, 13 Ü und 14 bei obersten Landesbehörden
erhalten nur dann ein Überstundenentgelt,
wenn die Leistung der Mehrarbeit oder der Überstunden für sämtliche Beschäftigte der Behörde angeordnet ist;
im Übrigen ist über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeit dieser Beschäftigten
durch das Tabellenentgelt abgegolten.

3Satz 1 gilt auch für Leiterinnen/Leiter von Dienststellen und deren ständige Vertreterinnen/-Vertreter,
die in die Entgeltgruppen 14 und 15 und 15 Ü eingruppiert sind.

4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Beschäftigte der Freien Hansestadt Bremen,
der Freien und Hansestadt Hamburg sowie des Landes Berlin.

 

(4) Für Arbeitsstunden, die keine Überstunden sind
und die aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht innerhalb des nach  
§ 6 Absatz 2 Satz 1 oder 2 festgelegten Zeitraums mit Freizeit ausgeglichen werden,
erhält die/der Beschäftigte je Stunde 100 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils
des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe.

Protokollerklärung zu § 8 Absatz 4 Satz 1:
Mit dem Begriff „Arbeitsstunden" sind nicht die Stunden gemeint,
die im Rahmen von Gleitzeitregelungen im Sinne der Protokollerklärung zu Abschnitt II anfallen,
es sei denn, sie sind angeordnet worden.

 

(5) 1Für die Rufbereitschaft wird eine tägliche Pauschale je Entgeltgruppe gezahlt.

2Für eine Rufbereitschaft von mindestens zwölf Stunden wird
für die Tage Montag bis Freitag das Zweifache,
für Samstag, Sonntag sowie für Feiertage das Vierfache
des tariflichen Stundenentgelts nach Maßgabe der Entgelttabelle gezahlt.

3Maßgebend für die Bemessung der Pauschale nach Satz 2 ist der Tag, an dem die Rufbereitschaft beginnt.

4Für Rufbereitschaften von weniger als zwölf Stunden werden für jede angefangene Stunde
12,5 v.H. des tariflichen Stundenentgelts nach der Entgelttabelle gezahlt.

5Die Zeit jeder einzelnen Inanspruchnahme innerhalb der Rufbereitschaft
mit einem Einsatz außerhalb des Aufenthaltsorts im Sinne des § 7 Absatz 4 
einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten wird auf eine volle Stunde gerundet
und mit dem Entgelt für Überstunden sowie etwaiger Zeitzuschläge nach Absatz 1 bezahlt.

6Wird die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft am Aufenthaltsort
im Sinne des § 7 Absatz 4 telefonisch (z. B. in Form einer Auskunft) oder mittels technischer Einrichtungen erbracht,
wird abweichend von Satz 5 die Summe dieser Arbeitsleistungen am Ende des Rufbereitschaftsdienstes
auf die nächsten vollen 30 oder 60 Minuten gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden
sowie etwaiger Zeitzuschläge nach Absatz 1 bezahlt;
dauert der Rufbereitschaftsdienst länger als 24 Stunden (z. B. an Wochenenden),
erfolgt die Aufrundung nach jeweils 24 Stunden.

7Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend,
soweit die Buchung auf das Arbeitszeitkonto nach § 10 Absatz 3 Satz 2 zulässig ist.

8Für die Zeit der Rufbereitschaft werden Zeitzuschläge nicht gezahlt.

Protokollerklärung zu § 8 Absatz 5:
Zur Ermittlung der Tage einer Rufbereitschaft, für die eine Pauschale gezahlt wird,
ist auf den Tag des Beginns der Rufbereitschaft abzustellen.

Niederschriftserklärung zu § 8 Absatz 5:

a) Zur Erläuterung von § 8 Absatz 5 und der dazugehörigen Protokollerklärung
sind sich die Tarifvertragsparteien über folgendes Beispiel einig:
„Beginnt eine Wochenendrufbereitschaft am Freitag um 15 Uhr und endet am Montag um 7 Uhr,
so erhalten Beschäftigte folgende Pauschalen:
Zwei Stunden für Freitag,
je vier Stunden für Samstag und Sonntag,
keine Pauschale für Montag.
Sie erhalten somit zehn Stundenentgelte."

b) Zur Erläuterung von § 8 Absatz 5 Satz 6 sind sich die Tarifvertragsparteien über folgendes Beispiel einig:

Während eines Rufbereitschaftsdienstes von Freitag 16 Uhr bis Montag 8 Uhr
werden Arbeitsleistungen am Aufenthaltsort in folgendem Umfang geleistet:

Freitag 21.00 Uhr bis 21.08 Uhr (8 Minuten),
Samstag 8.00 Uhr bis 8.15 Uhr (15 Minuten) sowie 15.50 Uhr bis 16.18 Uhr (28 Minuten),
Sonntag 9.00 Uhr bis 9.35 Uhr (35 Minuten) sowie 22.00 Uhr bis 22.40 Uhr (40 Minuten).
Es werden aufgerundet:
8 und 15 Minuten = 23 Minuten auf 30 Minuten,
28 und 35 Minuten = 63 Minuten auf 1 Stunde 30 Minuten,
40 Minuten auf 60 Minuten (1 Stunde).

 

(6) 1Das Entgelt für Bereitschaftsdienst wird durch besonderen Tarifvertrag geregelt.

2Bis zum In-Kraft-Treten einer Regelung nach Satz 1
gelten die in dem jeweiligen Betrieb/der jeweiligen Verwaltung/Dienststelle am 31. Oktober 2006
jeweils geltenden Bestimmungen fort.

3Das Bereitschaftsdienstentgelt kann, soweit ein Arbeitszeitkonto (§ 10) eingerichtet ist
und die betrieblichen/ dienstlichen Verhältnisse es zulassen (Absatz 1 Satz 4),
im Einvernehmen mit der/dem Beschäftigten im Verhältnis 1:1 in Freizeit (faktorisiert) abgegolten werden.

4Weitere Faktorisierungsregelungen können in einer einvernehmlichen
Dienst- oder Betriebsvereinbarung getroffen werden.

Protokollerklärung zu § 8 Absatz 6:
Unabhängig von den Vorgaben des Absatzes 6 kann der Arbeitgeber einen Freizeitausgleich anordnen,
wenn dies zur Einhaltung der Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes erforderlich ist.

Niederschriftserklärung:
Die Faktorisierung erfolgt entsprechend dem jeweiligen Vomhundertsatz einer Stunde des vereinbarten Bereitschaftsdienstentgeltes.

 

(7) 1Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten,
erhalten eine Wechselschichtzulage von 105 Euro monatlich. 
2Beschäftigte, die nicht ständig Wechselschichtarbeit leisten,
erhalten eine Wechselschichtzulage von 0,63 Euro pro Stunde.

 

(8) 1Beschäftigte, die ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 40 Euro monatlich.

2Beschäftigte, die nicht ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 0,24 Euro pro Stunde.

 

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