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Teil A. |
Allgemeiner Teil |
Abschnitt II | Arbeitszeit |
§ 10 | Arbeitszeitkonto |
(1) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein Arbeitszeitkonto eingerichtet werden. 2Für einen Betrieb/eine
Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz
Anwendung findet, 3Soweit
ein Arbeitszeitkorridor (§
6 Absatz 6) oder eine Rahmenzeit (§
6 Absatz 7) vereinbart wird,
(2) 1In der Betriebs-/Dienstvereinbarung
wird festgelegt, 2Alle Beschäftigten
der Betriebs-/Verwaltungsteile, für die ein Arbeitszeitkonto eingerichtet
wird,
(3) 1Auf
das Arbeitszeitkonto können Zeiten, 2Weitere Kontingente
(z.B. Rufbereitschafts-/Bereitschaftsdienstentgelte) 3Die/Der Beschäftigte
entscheidet für einen in der Betriebs-/Dienstvereinbarung festgelegten
Zeitraum,
(4) Im Falle einer unverzüglich
angezeigten und durch ärztliches Attest nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit
Niederschriftserklärung
zu § 10 Absatz 4:
(5) In der Betriebs-/Dienstvereinbarung sind insbesondere folgende Regelungen zu treffen: a)
Die höchstmögliche Zeitschuld (bis zu 40 Stunden) und das höchstzulässige
Zeitguthaben b)
Fristen für das Abbuchen von Zeitguthaben oder für den Abbau von
Zeitschulden c)
die Berechtigung, das Abbuchen von Zeitguthaben zu bestimmten
Zeiten d)
die Folgen, wenn der Arbeitgeber einen bereits genehmigten Freizeitausgleich
(6) 1Der Arbeitgeber kann mit der/dem Beschäftigten die Einrichtung eines Langzeitkontos vereinbaren. 2In diesem Fall
ist der Betriebs-/Personalrat zu beteiligen und Protokollerklärung zu Abschnitt II: 1Gleitzeitregelungen sind unter
Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte 2In den Gleitzeitregelungen kann auf Vereinbarungen nach § 10 verzichtet werden. 3Sie dürfen keine Regelungen nach § 6 Absatz 4 enthalten. 4Bei In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages bestehende Gleitzeitregelungen bleiben unberührt.
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