Gehaltde450x50.jpg

TV - Länder

Teil A.

Allgemeiner Teil
Abschnitt II

Arbeitszeit

§ 10 Arbeitszeitkonto
 

(1) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein Arbeitszeitkonto eingerichtet werden.

2Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet,
kann eine Regelung nach Satz 1 auch in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden,
wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt
und der Arbeitgeber ein Letztentscheidungsrecht hat.

3Soweit ein Arbeitszeitkorridor (§ 6 Absatz 6) oder eine Rahmenzeit (§ 6 Absatz 7) vereinbart wird,
ist ein Arbeitszeitkonto einzurichten.

 

(2) 1In der Betriebs-/Dienstvereinbarung wird festgelegt,
ob das Arbeitszeitkonto im ganzen Betrieb/in der ganzen Verwaltung oder Teilen davon eingerichtet wird.

2Alle Beschäftigten der Betriebs-/Verwaltungsteile, für die ein Arbeitszeitkonto eingerichtet wird,
werden von den Regelungen des Arbeitszeitkontos erfasst.

 

(3) 1Auf das Arbeitszeitkonto können Zeiten,
die bei Anwendung des nach § 6 Absatz 2 festgelegten Zeitraums
als Zeitguthaben oder als Zeitschuld bestehen bleiben,
nicht durch Freizeit ausgeglichene Zeiten nach § 8 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 4 
sowie in Zeit umgewandelte Zuschläge nach § 8 Absatz 1 Satz 4 gebucht werden.

2Weitere Kontingente (z.B. Rufbereitschafts-/Bereitschaftsdienstentgelte)
können durch Betriebs-/Dienstvereinbarung zur Buchung freigegeben werden.

3Die/Der Beschäftigte entscheidet für einen in der Betriebs-/Dienstvereinbarung festgelegten Zeitraum,
welche der in Satz 1 beziehungsweise Satz 2 genannten Zeiten auf das Arbeitszeitkonto gebucht werden.

 

(4) Im Falle einer unverzüglich angezeigten und durch ärztliches Attest nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit
während eines Zeitausgleichs vom Arbeitszeitkonto (Zeiten nach Absatz 3 Satz 1 und 2)
tritt eine Minderung des Zeitguthabens nicht ein.

Niederschriftserklärung zu § 10 Absatz 4:
Durch diese Regelung werden aus dem Urlaubsrecht entlehnte Ansprüche nicht begründet.

 

(5) In der Betriebs-/Dienstvereinbarung sind insbesondere folgende Regelungen zu treffen:

a) Die höchstmögliche Zeitschuld (bis zu 40 Stunden) und das höchstzulässige Zeitguthaben
    (bis zu einem Vielfachen von 40 Stunden), die innerhalb eines bestimmten Zeitraums anfallen dürfen;

b) Fristen für das Abbuchen von Zeitguthaben oder für den Abbau von Zeitschulden
    durch die/ den Beschäftigten;

c) die Berechtigung, das Abbuchen von Zeitguthaben zu bestimmten Zeiten
    (z.B. an so genannten Brückentagen) vorzusehen;

d) die Folgen, wenn der Arbeitgeber einen bereits genehmigten Freizeitausgleich
    kurzfristig widerruft.

 

(6) 1Der Arbeitgeber kann mit der/dem Beschäftigten die Einrichtung eines Langzeitkontos vereinbaren.

2In diesem Fall ist der Betriebs-/Personalrat zu beteiligen und
– bei Insolvenzfähigkeit des Arbeitgebers – eine Regelung zur Insolvenzsicherung zu treffen.

Protokollerklärung zu Abschnitt II:

1Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte
unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (§ 6 Absatz 6 und 7) möglich; dies gilt nicht bei Schicht- und Wechselschichtarbeit.

2In den Gleitzeitregelungen kann auf Vereinbarungen nach § 10 verzichtet werden.

3Sie dürfen keine Regelungen nach § 6 Absatz 4 enthalten.

4Bei In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages bestehende Gleitzeitregelungen bleiben unberührt.

 

1337233134 Links234

 

 

Datenschutz