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Teil A. |
Allgemeiner Teil |
Abschnitt III | Eingruppierung und Entgelt |
§ 23 | Besondere Zahlungen |
(1) 1Einen
Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen 2Für Vollbeschäftigte beträgt die vermögenswirksame Leistung für jeden vollen Kalendermonat 6,65 Euro. 3Der Anspruch entsteht
frühestens für den Kalendermonat, 4Die vermögenswirksame
Leistung wird nur für Kalendermonate gewährt, 5Für Zeiten, für
die Krankengeldzuschuss zusteht, 6Die vermögenswirksame Leistung ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
(2) 1Beschäftigte erhalten ein Jubiläumsgeld bei Vollendung einer Beschäftigungszeit (§ 34 Absatz 3)
2Teilzeitbeschäftigte erhalten das Jubiläumsgeld in voller Höhe.
(3) 1Beim
Tod von Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nicht geruht hat,
2Als Sterbegeld
wird für die restlichen Tage des Sterbemonats und – in einer Summe
– 3Die Zahlung des
Sterbegeldes an einen der Berechtigten bringt den Anspruch der
Übrigen
(4) Für
die Erstattung von Reise- und Umzugskosten
sowie Trennungsgeld
finden die Bestimmungen,
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