(1) Beschäftigte,
die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch
auf eine Jahressonderzahlung.
(2) 1Die
Jahressonderzahlung beträgt bei Beschäftigten in den Entgeltgruppen,
Tarifgebiet West Tarifgebiet Ost
E 1 bis
E 8 95 v.H. 71,5
v.H.
E 9 bis
E 11 80 v.H. 60 v.H.
E 12 bis
E 13 50 v.H. 45 v.H.
E 14 bis
E 15 35 v.H. 30 v.H.
der Bemessungsgrundlage nach Absatz 3.
Niederschriftserklärung
zu § 20 Absatz 2 Satz 1:
Die Tarifvertragsparteien stimmen überein, dass die Beschäftigten
der Entgeltgruppe 2 Ü zu den Entgeltgruppen 1 bis 8 und die Beschäftigten
der Entgeltgruppe 15 Ü zu den Entgeltgruppen 14 bis 15 gehören.
2Für
die Anwendung des Satzes 1 werden Beschäftigte der Entgeltgruppe
13 Ü
bei einem Bezug des Tabellenentgelts aus den Stufen 2 und 3 der
Entgeltgruppe 13,
im Übrigen der Entgeltgruppe 14 zugeordnet.
(3) 1Bemessungsgrundlage
im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 ist das monatliche Entgelt,
das den Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und September
durchschnittlich gezahlt wird;
unberücksichtigt bleiben hierbei das zusätzlich für Überstunden
und Mehrarbeit gezahlte Entgelt
(mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Mehrarbeits- oder
Überstunden),
Leistungszulagen, Leistungs- und Erfolgsprämien.
2Der
Bemessungssatz bestimmt sich nach der Entgeltgruppe am 1. September.
3Bei
Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. August begonnen
hat,
tritt an die Stelle des Bemessungszeitraums der erste volle Kalendermonat
des Arbeitsverhältnisses;
anstelle des Bemessungssatzes der Entgeltgruppe am 1. September
tritt die Entgeltgruppe des Einstellungstages.
4In
den Fällen, in denen im Kalenderjahr der Geburt des Kindes während
des Bemessungszeitraums
eine erziehungsgeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung ausgeübt
wird,
bemisst sich die Jahressonderzahlung nach dem Beschäftigungsumfang
am Tag vor dem Beginn der Elternzeit.
Protokollerklärung zu § 20
Absatz 3:
1Bei
der Berechnung des durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts
werden die gezahlten Entgelte der drei Monate addiert und durch
drei geteilt;
dies gilt auch bei einer Änderung des Beschäftigungsumfangs.
2Ist
im Bemessungszeitraum nicht für alle Kalendertage Entgelt gezahlt
worden,
werden die gezahlten Entgelte der drei Monate addiert,
durch die Zahl der Kalendertage mit Entgelt geteilt und sodann
mit 30,67 multipliziert.
3Zeiträume,
für die Krankengeldzuschuss gezahlt worden ist, bleiben hierbei
unberücksichtigt.
4Besteht
während des Bemessungszeitraums an weniger als 30 Kalendertagen
Anspruch auf Entgelt,
ist der letzte Kalendermonat, in dem für alle Kalendertage Anspruch
auf Entgelt bestand, maßgeblich.
(4) 1Der Anspruch
nach den Absätzen 1 bis 3 vermindert sich um ein Zwölftel für
jeden Kalendermonat,
in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung
des Entgelts nach §
21 haben.
2Die
Verminderung unterbleibt für Kalendermonate,
für die Beschäftigte kein Tabellenentgelt erhalten haben wegen
Ableistung
von Grundwehrdienst oder Zivildienst,
wenn sie diesen vor dem 1. Dezember beendet
und die Beschäftigung unverzüglich wieder aufgenommen haben,
Beschäftigungsverboten nach § 3 Absatz 2 und §
6 Absatz 1 Mutterschutzgesetz,
Inanspruchnahme der Elternzeit nach
dem Bundeserziehungsgeldgesetz
bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist,
wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Anspruch auf Entgelt
oder auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bestanden hat.
3Die Verminderung unterbleibt ferner
für Kalendermonate,
in denen Beschäftigten Krankengeldzuschuss gezahlt wurde
oder nur wegen der Höhe des zustehenden Krankengelds
oder einer entsprechenden gesetzlichen Leistung
ein Krankengeldzuschuss nicht gezahlt worden ist.
(5) 1Die
Jahressonderzahlung wird mit dem Tabellenentgelt für November
ausgezahlt.
2Ein
Teilbetrag der Jahressonderzahlung kann zu einem früheren Zeitpunkt
ausgezahlt werden.
(6) 1Beschäftigte,
die bis zum 20. Mai 2006 Altersteilzeitarbeit vereinbart haben,
erhalten die Jahressonderzahlung auch dann,
wenn das Arbeitsverhältnis wegen Rentenbezugs vor dem 1. Dezember
endet.
2In
diesem Falle treten an die Stelle des Bemessungszeitraums gemäß
Absatz 3
die letzten drei Kalendermonate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
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