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Teil A.

Allgemeiner Teil
Abschnitt V

Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses

§ 30 Befristete Arbeitsverträge
 

(1) 1Befristete Arbeitsverträge sind zulässig auf Grundlage des Teilzeit- und Befristungsgesetzes
sowie anderer gesetzlicher Vorschriften über die Befristung von Arbeitsverträgen.

2Für Beschäftigte, auf welche die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden
und deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte,
gelten die Besonderheiten in den Absätzen 2 bis 5;
dies gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, für die die §§ 57a ff. Hochschulrahmengesetz 
beziehungsweise gesetzliche Nachfolgeregelungen unmittelbar oder entsprechend gelten.

 

(2) 1Kalendermäßig befristete Arbeitsverträge mit sachlichem Grund sind nur zulässig,
wenn die Dauer des einzelnen Vertrages fünf Jahre nicht übersteigt;
weitergehende Regelungen im Sinne von§ 23 Teilzeit- und Befristungsgesetz bleiben unberührt.

2Beschäftigte mit einem Arbeitsvertrag nach Satz 1
sind bei der Besetzung von Dauerarbeitsplätzen bevorzugt zu berücksichtigen,
wenn die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

 

(3) 1Ein befristeter Arbeitsvertrag ohne sachlichen Grund
soll in der Regel zwölf Monate nicht unterschreiten;
die Vertragsdauer muss mindestens sechs Monate betragen.

2Vor Ablauf des Arbeitsvertrages hat der Arbeitgeber zu prüfen,
ob eine unbefristete oder befristete Weiterbeschäftigung möglich ist.

 

(4) 1Bei befristeten Arbeitsverträgen ohne sachlichen Grund gelten die ersten sechs Wochen
und bei befristeten Arbeitsverträgen mit sachlichem Grund die ersten sechs Monate als Probezeit.

2Innerhalb der Probezeit kann der Arbeitsvertrag mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss gekündigt werden.

 

(5) 1Eine ordentliche Kündigung nach Ablauf der Probezeit ist nur zulässig,
wenn die Vertragsdauer mindestens zwölf Monate beträgt.

2Nach Ablauf der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist
in einem oder mehreren aneinander gereihten Arbeitsverhältnissen bei demselben Arbeitgeber 

von insgesamt mehr als sechs Monaten                 vier Wochen,

von insgesamt mehr als einem Jahr                      sechs Wochen

zum Schluss eines Kalendermonats,

 

von insgesamt mehr als zwei Jahren                     drei Monate,

von insgesamt mehr als drei Jahren                      vier Monate

zum Schluss eines Kalendervierteljahres.

 

3Eine Unterbrechung bis zu drei Monaten ist unschädlich, es sei denn,
dass das Ausscheiden von der/dem Beschäftigten verschuldet oder veranlasst war.

4Die Unterbrechungszeit bleibt unberücksichtigt.

Protokollerklärung zu § 30 Absatz 5:
Bei mehreren aneinander gereihten Arbeitsverhältnissen
führen weitere vereinbarte Probezeiten nicht zu einer Verkürzung der Kündigungsfrist.

 

(6) Die §§ 31 und 32 bleiben von den Regelungen der Absätze 3 bis 5 unberührt.

 

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