TV - Länder |
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Teil A. |
Allgemeiner Teil |
Abschnitt V | Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses |
§ 30 | Befristete Arbeitsverträge |
(1) 1Befristete
Arbeitsverträge sind zulässig auf Grundlage des Teilzeit-
und Befristungsgesetzes 2Für Beschäftigte,
auf welche die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden
(2) 1Kalendermäßig
befristete Arbeitsverträge mit sachlichem Grund sind nur zulässig,
2Beschäftigte mit
einem Arbeitsvertrag nach Satz 1
(3) 1Ein
befristeter Arbeitsvertrag ohne sachlichen Grund 2Vor Ablauf des
Arbeitsvertrages hat der Arbeitgeber zu prüfen,
(4) 1Bei
befristeten Arbeitsverträgen ohne sachlichen Grund gelten die
ersten sechs Wochen 2Innerhalb der Probezeit kann der Arbeitsvertrag mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss gekündigt werden.
(5) 1Eine
ordentliche Kündigung nach Ablauf der Probezeit ist nur zulässig,
2Nach Ablauf der
Probezeit beträgt die Kündigungsfrist von insgesamt mehr als sechs Monaten vier Wochen, von insgesamt mehr als einem Jahr sechs Wochen zum Schluss eines Kalendermonats,
von insgesamt mehr als zwei Jahren drei Monate, von insgesamt mehr als drei Jahren vier Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
3Eine Unterbrechung
bis zu drei Monaten ist unschädlich, es sei denn, 4Die Unterbrechungszeit bleibt unberücksichtigt. Protokollerklärung
zu § 30 Absatz 5:
(6) Die §§ 31 und 32 bleiben von den Regelungen der Absätze 3 bis 5 unberührt.
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