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Teil A. |
Allgemeiner Teil |
Abschnitt V | Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses |
§ 32 | Führung auf Zeit |
(1) 1Führungspositionen können als befristetes Arbeitsverhältnis bis zur Dauer von vier Jahren vereinbart werden. 2Folgende Verlängerungen des Arbeitsvertrages sind zulässig:
3Zeiten in einer
Führungsposition nach Buchstabe a bei demselben Arbeitgeber 4Die allgemeinen
Vorschriften über die Probezeit (§
2 Absatz 4)
(2) Führungspositionen sind die ab Entgeltgruppe 10 auszuübenden Tätigkeiten mit Weisungsbefugnis.
(3) 1Besteht bereits
ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber, 2Der/Dem
Beschäftigten wird für die Dauer der Übertragung eine Zulage gewährt
3Nach Fristablauf
erhält die/der Beschäftigte eine der bisherigen Eingruppierung
entsprechende Tätigkeit;
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