(1) Das
Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung
mit
Ablauf des Monats, in dem die/der Beschäftigte das gesetzlich
festgelegte Alter
zum Erreichen einer abschlagsfreien Regelaltersrente vollendet
hat,
jederzeit
im gegenseitigen Einvernehmen (Auflösungsvertrag).
(2) 1Das Arbeitsverhältnis
endet ferner mit Ablauf des Monats,
in dem der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers (Rentenbescheid)
zugestellt wird,
wonach die/der Beschäftigte voll oder teilweise erwerbsgemindert
ist.
2Die/Der Beschäftigte
hat den Arbeitgeber von der Zustellung des Rentenbescheids unverzüglich
zu unterrichten.
3Beginnt die Rente
erst nach der Zustellung des Rentenbescheids,
endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden
Tages.
4Liegt
im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
eine nach § 92
SGB IX erforderliche
Zustimmung des Integrationsamtes noch nicht vor,
endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Tages der Zustellung
des Zustimmungsbescheids des Integrationsamtes.
5Das Arbeitsverhältnis
endet nicht,
wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers eine Rente
auf Zeit gewährt wird.
6In diesem Fall
ruht das Arbeitsverhältnis für den Zeitraum, für den eine Rente
auf Zeit gewährt wird;
beginnt die Rente rückwirkend, ruht das Arbeitsverhältnis ab dem
ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Zustellung des Rentenbescheids
folgt.
(3) Im Falle teilweiser Erwerbsminderung
endet beziehungsweise ruht das Arbeitsverhältnis nicht,
wenn die/der Beschäftigte nach ihrem/seinem vom Rentenversicherungsträger
festgestellten
Leistungsvermögen auf ihrem/seinem bisherigen
oder einem
anderen geeigneten und freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden
könnte,
soweit dringende dienstliche beziehungsweise betriebliche Gründe
nicht entgegenstehen
und die/der Beschäftigte innerhalb von zwei Wochen nach Zugang
des Rentenbescheids
ihre/seine Weiterbeschäftigung schriftlich
beantragt.
(4) 1Verzögert
die/der Beschäftigte schuldhaft den Rentenantrag
oder bezieht sie/er Altersrente nach §
236 oder § 236a SGB VI
oder ist sie/er nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert,
so tritt an die Stelle des Rentenbescheids das Gutachten einer
Amtsärztin/eines Amtsarztes
oder einer/eines nach §
3 Absatz 5 Satz 2 bestimmten Ärztin/Arztes.
2Das Arbeitsverhältnis
endet in diesem Fall mit Ablauf des Monats,
in dem der/dem Beschäftigten das Gutachten bekannt gegeben worden
ist.
(5) 1Soll die/der Beschäftigte,
deren/dessen Arbeitsverhältnis nach Absatz 1 Buchstabe a geendet
hat,
weiterbeschäftigt werden, ist ein neuer schriftlicher Arbeitsvertrag
abzuschließen.
2Das Arbeitsverhältnis
kann jederzeit mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende
gekündigt werden,
wenn im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart ist.
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